Bericht mit fremden Filmmaterial
Fremdes Sendematerial zu übernehmen, ist nur dann zulässig, wenn es der Berichterstattung über ein Tagesereignis dient und im Umfang lediglich den eigenen Bericht veranschaulicht und gerade nicht einen erheblichen Teil des Berichts ausmacht.
Werden in einen Fernsehbericht fremde Filmsequenzen eingebaut, ist dies nur zulässig, wenn es der Berichterstattung über Tagesereignisse dient und wenn das wiedergegebene Werk im Verlauf dieses Tagesereignisses wahrnehmbar geworden ist. Allerdings ist fraglicher § 50 UrhG als Ausnahmevorschrift anzusehen. Deswegen ist insbesondere der Umfang beschränkt, in dem ein fremdes Filmwerk übernommen werden darf. Zulässig ist, was geboten ist um ein Ereignis plausibel darstellen zu können und es den Wertungen der Zuschauer eröffnen zu können. Einen Gesamtbeitrag weit überwiegend oder zu einem erheblichen Teil mit fremdem Material zu füllen, ist jedenfalls unzulässig. Grundsätzlich gilt als Richtwert: Es darf gerade so viel fremdes Sendematerial übernommen werden, was für sich genommen nicht ausstrahlungswürdig ist und sich lediglich auf die Veranschaulichung des eigenen Berichts beschränkt. Den gleichen engen Rahmen setzt nämlich auch das Zitatrecht, welches unstreitig auch auf Filmwerke anzuwenden ist. Zitate dürfen bei ihrer Verwendung lediglich vertretene Ansichten stützen, nicht aber in ihrem Ausmaß maßgebliche Werkelemente sein. Die Verwendung von fremdem Sendematerial kann somit nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sein. ( OLG Köln, Urteil vom 13.05.2009 – Az. 28 O 811/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
« zurück