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Michael Zecher
Dres. Zecher & Coll.
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Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz - Urteil des BAG vom 19.05.2009

Ein Arbeitnehmer hat nach einem Urteil des BAG das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.

Der Fall: Der Kläger war am Roulettetisch eines Spielsaals der Beklagten in Berlin, in der Funktion als Tisch-Chef tätig. In dem Spielsaal besteht ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Im ganzen Spielsaal wird geraucht.

Die Klage des Tisch-Chefs richtete sich nun auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes. Das Bundesarbeitsgericht hat, anders als die Vorinstanzen, entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes hat. Es hat der Klage stattgegeben.

Der Anspruch des Klägers folgt aus § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 ArbStättV. In dem Spielsaal, in dem der Kläger tätig ist, so das Gericht, wird eine Gaststätte i.S.v. § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz betrieben. Dort ist es deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG, verboten zu rauchen. Dieses Rauchverbot beschränke die u.a. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten.

Das Rauchverbot ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 30.07.2008 hinsichtlich der Betreiber sog. Einraumgaststätten unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit verfassungswidrig, jedoch nicht nichtig (Az.: 1 BvR 3262/07). Der Landesgesetzgeber hat bis 31.12.2009 eine Neuregelung zu treffen. § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG bleibt bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens anwendbar. Das Rauchen in Gaststätten ist in Berlin weiterhin untersagt.

 
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