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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
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Rechtsmissbräuchliches wettbewerbsrechtliches Unterlassungsbegehren

Ein rechtsmissbräuchliches Unterlassungsbegehren kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen sich als inkonsequent darstellt und offensichtlich nur dazu dient, die Kosten für die Rechtsverfolgung vom Gegner einklagen zu können.

Ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsbegehren kann nach § 8 UWG rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. Dafür können folgende Punkte angeführt werden. Dient die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu die Kosten für die Rechtsverfolgung entstehen zu lassen um diese sich sodann vom wettbewerbsrechtlich zuwider Handelnden erstatten zu lassen, kann Rechtsmissbrauch angenommen werden. Auch spricht für eine nicht ernst gemeinte Wettbewerbsüberwachung, wenn sich ein Wettbewerber lediglich auf die Verfolgung eines bestimmten Verstoßes quasi spezialisiert hat. Das Wettbewerbsrecht und dessen Sanktionen sollen vornehmlich dazu dienen die eigenen wettbewerbsrechtlichen Interessen legal und chancengleich verfolgen zu können. Dabei haben Wettbewerber die Möglichkeit Wettbewerbsverstöße ihrer Mitbewerber gerichtlich geltend zu machen und Unterlassung zu fordern. Erfolgt die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen aber in inkonsequenter Weise, spricht dies auch für eine unzulässige Rechtsausübung und stellt sich als missbräuchlich dar. (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009 – Az. 4 U 211/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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