Vertrag über Nutzungsrechte als Vertrag über Dienstleistungen
Ein Vertrag bezüglich Nutzungsvereinbarungen von geistigem Eigentum beinhaltet lediglich die Verpflichtung einer Nutzung nicht zu widersprechen und ist daher nicht als ein Vertrag über Dienstleistungen gemäß der europäischen Verordnung Nr. 44/2001 einzustufen.
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über die Verbreitung von Video- und Tonaufnahmen eines Konzertes des verstorbenen Künstlers „Falco“. Im Wege dieses Streits wurde dem Europäischen Gerichtshof unter anderem die Frage vorgelegt, ob ein Vertrag bezüglich Nutzungsvereinbarungen von geistigem Eigentum ein Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der europäischen Verordnung Nr. 44/2001 ist. Die Verordnung selbst enthält keine ausdrückliche Definition was unter einer Dienstleistung zu verstehen ist, so dass dieser Begriff mit Blick auf die Geschichte, die Ziele der Verordnung und die Gesetzessystematik ausgelegt werden muss. Dabei stellt der Gerichtshof fest, dass der Zweck der vorgelegten Verordnung insbesondere die Rechtssicherheit durch Vereinheitlichung der Verfahren bei Dienstleistungen ist. Eine Dienstleistung wird sodann vom Gericht als bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt beschrieben. Jedoch keine solche Tätigkeit beinhaltet ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts an geistigem Eigentum einem anderen Nutzungsrechte daran einräumt. Aus einem solchen Vertrag resultiert nur die Verpflichtung einer Nutzung nicht zu widersprechen. Eine Dienstleistung Im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 kann darin allerdings nicht gesehen werden. (EuGH, Urteil vom 23.04.2009 – Az. C-533/07)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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