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Wie berechnet sich der Kindesunterhalt

Kindesunterhalt

Grundlagen

Verwandte gerader Linie sind gemäß § 1601 BGB verpflichtet, sich gegenseitig Unterhalt zu gewähren. Dies trifft insbesondere auf eheliche oder nichteheliche Kinder im Verhältnis zu den leiblichen Eltern zu. Die Unterscheidung der Unterhaltsansprüche von ehelichen und nichtehelichen Kindern erfolgt seit der Kindschaftsreform im Jahre 1998 nicht mehr.

Der Anspruch auf Unterhalt setzt jedoch voraus, dass der Unterhaltsgläubiger (Kinder oder Kinder) bedürftig ist und dass der Unterhaltsverpflichtete (Eltern oder Elternteil) leistungsfähig ist.

Der Unterhaltsbedarf

Ein Unterhaltsanspruch besteht nur soweit, als dass der Unterhaltsberechtigte nicht durch eigene Einkünfte bzw. durch eigenes Vermögen (bei volljährigen Kindern) seinen Unterhaltsbedarf decken kann. Dies ist bei minderjährigen Kindern regelmäßig der Fall.

Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder wird von den Einkommensverhältnissen der Eltern abgeleitet. Leben die Eltern getrennt, richtet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes oder der Kinder nur nach dem Einkommen des Elternteils, bei welchem das Kind nicht lebt. Der betreuende Elternteil leistet seinen Unterhaltsbeitrag ja bereits durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

Maßgebend für die Beurteilung der Höhe des Kindesunterhaltes ist die von der Rechtsprechung entwickelte „Düsseldorfer Tabelle [130 KB] „.
Die Düsseldorfer Tabelle ist zwar keine gesetzliche Regelung, kann jedoch als fast verbindliche Orientierungshilfe angewandt werden.
Die Bedarfssätze der Tabelle orientieren sich am Alter des Kindes (Altersstufen) und am Einkommen des Unterhaltsverpflichteten (Einkommensstufen).
Bei den so ablesbaren monatlichen Unterhaltsbeträgen wird jedoch davon ausgegangen, dass der Unterhaltsverpflichtete gegenüber drei Personen (z.B. 2 Kinder und eine Ehefrau) unterhaltsverpflichtet ist. Weicht diese Zahl nach unten ab, so erfolgt eine Höherstufung der Einkommensgruppe. Weicht die Zahl nach oben ab, erfolgt eine entsprechende Herabstufung.

Die Leistungsfähigkeit

Selbstverständlich besteht ein Unterhaltsanspruch nur, soweit der Unterhaltsverpflichtete überhaupt leistungsfähig ist. In der Praxis ergeben sich in diesem Punkt auch die meisten Streitigkeiten.

Dem Unterhaltsverpflichteten hat danach zumindest ein monatlicher Selbstbehalt zur Deckung des eigenen Lebensunterhaltes zu verbleiben Die jeweiligen Selbstbehaltssätze sind ebenfalls der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Dabei wird zwischen erwerbstätigen und erwerbslosen Unterhaltsverpflichteten unterschieden.

Die derzeitigen Selbstbehaltssätze (Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Juli 2005 [130 KB] ) stellen sich wie folgt dar:

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern oder volljährigen unverheirateten Kindern, welche noch im Haushalt eines Elternteils leben, das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben und sich in der Schulausbildung befinden:

Erwerbstätiger: 890,- €

Nicht Erwerbstätiger: 770,- €

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber den übrigen volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand:

Generell: 1100,- €

HINWEIS: Gegenüber minderjährigen Kindern besteht die sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet für den Unterhaltsverpflichteten, dass dieser alle verfügbaren Mittel einsetzen muss, um den Unterhaltsbedarf des Kindes zu decken. Dabei hat der Verpflichtete jede ihm zumutbare und seinem Ausbildungsstand entsprechende Arbeit anzunehmen.
Im Ergebnis, kann sich der Unterhaltsverpflichtete daher nicht einfach auf die Selbstbehaltsgrenzen der Düsseldorfer Tabelle [130 KB] berufen. Ein erwerbsloser Unterhaltsverpflichteter, muss in manchen Oberlandesgerichtsbezirken z.B. bis zu 20 erfolglose monatliche Bewerbungen um eine Arbeitsstelle nachweisen, um sich letztlich auf die Selbstbehaltssätze berufen zu können. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, hat er ohne Rücksicht auf den Selbstbehalt zumindest den Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle [130 KB] zu zahlen.

Berechnung des maßgebenden Einkommens

Vom monatlichen Bruttoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten werden Steuern, Sozialversicherungsabgaben usw. abgezogen. Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen sind sodann grundsätzlich pauschal in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens, mit einer Höchstgrenze von 150 € monatlich. Der Abzug kann aber auch nach konkreten Aufwendungen erfolgen. Dies muss im Einzelfall entschieden werden.

Genügt das Erwerbseinkommen nicht, muss der Unterhaltsverpflichtete für das minderjährige Kind auch sein Vermögen einsetzen.

Weitere Abzüge sind nur in engen Grenzen möglich. Schulden können grundsätzlich nur in Abzug gebracht werden, wenn es sich um Schulden der Familie handelt, die der Unterhaltsverpflichtete tilgt.
Aufwendungen zur Vermögensbildung können beim Unterhalt für Minderjährigen nur dann abgezogen werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zumindest den Mindestunterhalt für das minderjährige Kind zahlt.

Zum Einkommen zählen grundsätzlich:

-Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
-Kapitaleinkünfte, also z.B. Zinsen und Dividenden.
-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
-Renten
-Einnahmen aus Beteiligungen usw.
-Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, BAFöG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Unfallrente usw.).Aber nicht alle Sozialleistungen gelten als Einkommen!
-Steuerrückerstattungen zählen zum Einkommen, ebenso wie Steuervorteile infolge von Abschreibungen oder aus Steuerfreibeträgen.
Berechnung des Unterhalts

Steht fest, wie hoch das einzusetzende Nettoeinkommen ist, wird der Unterhaltsbedarf des Kindes festgestellt.
Von diesem Bedarf ist das Einkommen des Kindes in Abzug zu bringen, wobei bei minderjährigen Kindern nur die Hälfte anzusetzen ist.

Sodann findet eine Anrechnung des Kindergeldes statt, zugunsten desjenigen Unterhaltsverpflichteten der kein Kindergeld erhält. Die Anrechnung erfolgt stufenweise bis maximal 77 € pro Kind und ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle [130 KB] .
 
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