Betriebsausgabenabzug bei Jubiläumsfeier eines Unternehmers
von Rechtsanwalt Klaus A. Schleweit, Heidenheim
In seinem Urteil vom 16.09.2008 (DStRE 2009 S. 457) geht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz anschaulich auf die Problematik des Betriebsausgabenabzugs von Jubiläumsveranstaltungen ein. Die Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen bei einer Jubiläumsveranstaltung können entweder betrieblich veranlasst und damit als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, oder sie sind wegen privater Veranlassung nicht abzugsfähig. Typische private Anlässe sind die runden Geburtstage eines Unternehmers.
Im Urteilsfall war ein Steuerberater Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR. Er feierte am 28.10.2003 seinen 60. Geburtstag mit geladenen Gästen. Am 31.10.2003 feierte er das 35jährige Firmenjubiläum. Verschiedene Personen, die zu seiner Geburtstagsfeier nicht hätten anwesend sein können, wurden zur betrieblichen Jubiläumsfeier eingeladen. Für die betriebliche Feier hatte er eine Teilnehmerliste. Nach dieser seien 73.1 % Gäste der Praxis und die übrigen 26.9 % Privatgäste gewesen.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Firmenveranstaltung insgesamt nicht an, weil eine eindeutige Trennung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung nicht ersichtlich gewesen sei. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass die Aufwendungen für die Veranstaltung nur dann abzugsfähig wären, wenn sie nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen wären. Die Beweislast hierfür hat der Kläger. Nach Auffassung des Gerichts hat er den Nachweis nicht erbracht. Es handele sich um sog. Mischaufwendungen (d. h. Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind). Zwar habe das Fest des Klägers am Sitz der Gesellschaft eine positive Außenwirkung für die Kontaktpflege mit Geschäftspartnern und die Außendarstellung der Gesellschaft. Diese betriebliche Mitveranlassung reiche aber zur steuerlichen Anerkennung nicht aus, wenn die Aufwendungen auch durch einen privaten Anlass, wie z. B. den Geburtstag eines Gesellschafters, überlagert werden. Als Indizien für die private Mitveranlassung sah das Gericht den engen zeitlichen Zusammenhang von 3 Tagen mit dem Geburtstag des Klägers, die Bezeichnung in verschiedenen Rechnungen für die Veranstaltung als „Geburtstagsveranstaltung/Firmenjubiläum“ und die Tatsache, dass in der Mehrheit Ehepaare (also nicht nur die Geschäftsfreunde allein) Gäste waren. Auch letzteres belege den gesellschaftlichen Charakter des Festes und die Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen. Zudem könne man vorliegend nicht anhand der Gästeliste einen Teil der Aufwendungen zum Abzug zulassen. Eine Aufteilung nach Köpfen stellt kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal dar, weil weder die von den einzelnen Gästen verursachten Kosten im Nachhinein exakt ermittelt wurden noch die Gründe, die für die Einladung einzelner Gäste ausschlaggebend waren, leicht und einwandfrei vom Gericht nachvollzogen werden konnten.
In der Praxis führen solche Firmenveranstaltungen häufig zum Streit mit dem Finanzamt. Die zeitliche Nähe zu runden Geburtstagen und sonstigen privaten Jubiläen eines einladenden Gesellschafters oder Unternehmers sollte unbedingt vermieden werden. Die Einladung von Begleitpersonen, insbesondere Ehepartnern, könnte ebenfalls den Betriebsausgabenabzug torpedieren. Die Finanzgerichte urteilten in der Vergangenheit teilweise sehr unterschiedlich. Das hier angeführte Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz setzt sich dezidiert mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auseinander. Es ließ die Revision zum BFH nicht zu, da die Rechtsfrage geklärt sei und keine grundsätzliche Bedeutung mehr habe.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Klaus A. Schleweit, Steuerberater
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