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Hans-Georg Herrmann
Dr. Thalhofer, Herrmann & Kollegen
Geibelstraße 1
66121 Saarbrücken


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Durchführung einer Universalversammlung nach § 51 Abs. 3 GmbH-Gesetz oder auch Formalien sind wichtig

von Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann, Saarbrücken

Gemäß § 51 Abs. 3 GmbH-Gesetz können Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung, die nicht ordnungsmäßig berufen ist, nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind und auch das Einvernehmen aller Anwesenden mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung besteht. Dies ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. In der Entscheidung BGH II ZR 98/08 vom 19.01.2009 setzte sich der BGH mit einer Gesellschafterversammlung auseinander, die nicht ordnungsmäßig einberufen war. Der die Beschlüsse anschließend anfechtende Gesellschafter setzte sich an den Verhandlungstisch und machte gegenüber den anderen Gesellschaftern eine „einladende Handbewegung“. Er enthielt sich bei der Beschlussfassung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten und weigerte sich, das Protokoll der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen. Im Rahmen seines Vortrages führte er aus, er habe wie paralysiert am Tisch gesessen und geschwiegen. Er habe sich auch nicht ausdrücklich der Stimme enthalten, sondern nur geschwiegen.

Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Tatsache der Anwesenheit bei einer Gesellschafterversammlung und die Beteiligung an der Abstimmung nicht zwingend die konkludente Zustimmung zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung darstellt. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, wie sich der Gesellschafter nach Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, während des Verlaufs der Versammlung und bei den Abstimmungen verhalten habe. Sofern er sich aktiv in die Versammlung eingebracht hat, Erklärungen zu Tagesordnungspunkten abgegeben hat oder sich auf Frage ausdrücklich der Stimme zu den jeweiligen Beschlüssen enthalten hatte, könne ein solches Verhalten auf eine konkludente Zustimmung zur Beschlussfassung hindeuten.

Es empfiehlt sich mithin, stets alle Gesellschafter ausdrücklich dazu zu befragen, ob sie trotz der Einberufungsmängel mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einverstanden sind. Die Erklärungen der einzelnen Gesellschafter hierzu sollten dokumentiert werden.

Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
 
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
 
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