Amtspflichtverletzung durch Bildaufnahmen polizeilicher Arbeit
Bei Filmaufnahmen über die polizeiliche Arbeit trifft die Polizeibeamten die Pflicht besonders darauf zu achten, dass die Beteiligten ausführlich aufgeklärt werden und in die Aufnahmen wirksam einwilligen. Geschieht dies nicht, liegt eine Amtspflichtverletzung vor.
Werden Filmaufnahmen von polizeilicher Arbeit – wie hier einer Unfallaufnahme – gemacht, kann von einer Amtspflichtverletzung gesprochen werden, wenn keine wirksame Einwilligung vorliegt. Zwar werden die Filmaufnahmen nicht durch die Polizisten selbst angefertigt, sondern im Auftrag eines Fernsehsenders. Sie entstehen dabei aber mit Billigung der Polizeibeamten, so dass von einem koordinierten Zusammenwirken gesprochen werden kann. Daneben werden die Aufnahmen im Zusammenhang mit öffentlichem Handeln angefertigt und sind somit der öffentlichen Hand zuzurechnen. Die Polizeibeamten müssen daher besonders darauf achten, dass die gefilmten Unfallbeteiligten ausführlich aufgeklärt werden, da diese unangemeldet mit der Situation des Filmens konfrontiert werden und sich aufgrund des Unfalls ohnehin in einer Ausnahmesituation befinden. Kann dies nicht substantiiert vorgetragen werden, haben die Polizeibeamten ihre Amtspflicht verletzt. Allerdings liegt eine schwerwiegende, den Schadensersatzanspruch auslösende Persönlichkeitsverletzung nur vor, wenn fragliche Aufnahmen auch ausgestrahlt werden. (LG Bochum, Urteil vom 26.10.2007 – Az. 5 O 37/07)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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