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Die Reform des Gmbh-Gesetzes

Die Novelle des GmbH-Gesetzes - MoMiG - die GmbH im europäischen Wettbewerb
Die Reform des GmbH-Gesetz (MoMiG) - die deutsche GmbH im europäischen Wettbewerb
Die Reform des GmbH-Gesetzes - die deutsche GmbH im Wettbewerb des europäischen Gesellschaftsrechts


Mit Datum vom 01.11.2008 trat das Reformgesetz zum GmbHG - MoMiG genannt - in Kraft.
Das Wettbewerbsangebot anderer euroäischer Gesellschaftsformen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH; „Centros“, Urteil vom 09.03.1999; „Überseering“, Urteil vom 05.11.2002 und Inspire-Art“, Urteil vom 30.09.2003) haben den deutschen Gesetzgeber veranlasst, eine dem europäischen Wettbewerb der Rechtsformen angepasste Gesellschaftform zu erschaffen, die den Marktbedingungen standhalten soll, innerhalb Europas exportfähig ist und auch einer Existenzgründung mit geringer Kapitalausstattung und einer Haftungsbeschränkung Zugang zum Markt zu verhelfen.

Der deutsche Gesetzgeber musste u.a. auf folgende Kriterien reagieren:
-die Gründung der GmbH muss schneller und billiger werden, da europäische Gesellschaftsrechtsformen konkurrieren

-die GmbH muss in das europäische Ausland exportiert werden können (Verwaltungssitz und Satzungssitz können örtlich unterschiedlich sein)

-rasche Gründung durch Veröffentlichung im Handelsregister (EHUG) - Veröffentlichung beim elektronischen Bundesanzeiger über Online-Plattform

-Einführung der Unternehmergesellschaft (UG - haftungsbeschränkt), Eröffnungsbilanz und Haftungskapital iHv. 1 € reicht aus

-Mindestkapital europäischer Gesellschaften vielfach erheblich niedriger (England: 1 Pfund, Frankreich: Mindestkapital sogar abgeschafft)

Das GmbH – Gesetz musste erheblich vereinfacht werden, da die Regelungsdichte und – komplexität einen entscheidenden Wettbewerbs – und Standortnachteil darstellen. Gründunggebiet Deutschland soll attraktiv bleiben

In der Gesetzesnovelle werden diese Problemkreise wie folgt aufgegriffen:

-Vereinfachte Gründung mit Musterprotokoll
-Handelsregisterverfahren unabhängig vom verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren;ggf notwendige gewerberechtliche Erlaubnis nicht mehr Voraussetzung für Eintrag in das Handelsregister
-Keine Sicherheitenstellung bei Einmann-GmbH (UG), Haftungskapital muss aber jährlich angespart werden
-Elektronische Registerführung beim elektronischen Bundesanzeiger (EHUG)
-Erhebliche Reduzierung der Gründungskosten
-Exportfähigkeit der GmbH: Verwaltungssitz und Satzungssitz können abweichen
-Neugestaltung des Eigenkapitalersatzrechts sowie der
-Darlehensrückzahlung; Überführung der Regelungen in das Insolvenzrecht
-Tatbestand der Insolvenzverschleppung ist aus dem GmbH - G gestrichen und in die Insolvenzordnung integiert worden.
-Folge: Insolvenzverschleppung ist keine gesellschaftrechtliche, sondern insovenzrechtliche Norm und unterällt damit der Rechtsordnung des Landes der tatsächlichen Tätigkeit

Zahlreiche weitere Vorschriften und Neuregelung, so auch zur Klassifizierung einiger Gesetze zum Gesellschaftsrecht oder Insolvenzrecht, wurde ebenfalls aufgenommen, die sich in der europarechtlichen Praxis beweisen müssen.

Rechtsanwalt Bastian Rohlffs, Copyright 2009
 
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