Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten
zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 28. September 2023 – 5 Sa 15/23
Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung (im Homeoffice – die Red.) Darlegungs- und Beweislast
Leitsatz:
1.Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, es sei denn, die Vergütung ist aus anderen Rechtsgründen fortzuzahlen, z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.(Rn.33)
2.Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substantiiert zu erwidern. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office.(Rn.34)
Siehe:
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/JURE230056488/part/L
II.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 12.9.2023, 5 Ta 72/23 – veröffentlicht am 3.11.2023
Streitwert - Vergleichsmehrwert – Zustimmungsersetzungsverfahren
Leitsatz:
Wird ein paralleles Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG in einem gerichtlichen Vergleich miterledigt, besteht aufgrund wirtschaftlicher Identität der beiden Zustimmungsersetzungsanträge kein Vergleichsmehrwert.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2023&Seite=0&nr=39181&pos=2&anz=38
III.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 16.8.2023, 10 TaBV 2/23 – veröffentlicht am 7.11.2023
Zweifelhaftigkeit des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit –
Beteiligung einer Gewerkschaft
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2023&Seite=0&nr=39183&pos=5&anz=38
IV.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 6.4.2023, 5 Ta 20/23 – veröffentlicht am 11.11.2023
Annahmeverzug - unbedingter Weiterbeschäftigungsantrag - wirtschaftliche Identität
Leitsatz:
Es liegt ausnahmsweise keine wirtschaftliche Identität zwischen einem Anspruch auf Vergütung nach Ablauf der Kündigungsfrist und einem Kündigungsschutzantrag vor, wenn der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsantrag nach § 102 V 1 BetrVG gestellt hat.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2023&Seite=2&nr=39207&pos=20&anz=38
V.
Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss vom 21.09.2023, 12 Ta 216/23
Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im Beschlusswege -Meistbegünstigung - Zustellung im Ausland - Öffentliche Zustellung
Leitsatz:
1.Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil entgegen § 341 Abs. 2 ZPO durch Beschluss verworfen, sind nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Berufung statthaft.
2.Wird sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, ist das Verfahren vom Landesarbeitsgericht in dieser Verfahrensart fortzuführen, weil im Beschwerdeverfahren und im Berufungsverfahren unterschiedliche Spruchkörper zuständig sind.
3.Liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vor, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgeht, dass der Aufenthaltsort unbekannt ist, beginnt der Lauf der Einspruchsfrist nicht. Das gleiche gilt, wenn die Einspruchsfrist entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht ausdrücklich bestimmt wird.
Siehe:
https://www.justiz.nrw/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2023/12_Ta_216_23_Beschluss_20230921.html
VI.
Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 27.09.2023, 4 Sa 163/22
Betriebliche Altersversorgung, Konzernbetriebsvereinbarung, falsa demonstratio, Versorgungsschuldner, verschlechternder Eingriff, Drei-Stufen-Schema, sachlich-proportionale Gründe, Pensionsrückstellungen, Stahlkrise
Leitsätze:
1.Nehmen die Parteien eines Arbeitsvertrags auf eine mittlerweile abgelöste Versorgungsordnung Bezug, ohne dass es tatsächliche Umstände gibt, die für die Annahme sprechen, dass es dem Willen der Vertragsparteien entspricht, eine betriebliche Altersversorgung nach jener Versorgungsordnung zu vereinbaren, kann nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" angenommen werden, dass eine Versorgung nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Unternehmen gültigen Versorgungsordnung gewollt war.
2.Lässt nach den Bestimmungen einer Konzernbetriebsvereinbarung ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns den Bestand einer Versorgungszusage unberührt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass Versorgungsschuldner der letzte Vertragsarbeitgeber sein soll.
3.Bei einem verschlechternden Eingriff in eine auf einer Konzernbetriebsvereinbarung beruhenden Versorgungszusage ist ungeachtet der Person des Versorgungsschuldners regelmäßig die wirtschaftliche Lage des Konzerns maßgeblich.
4.Ein außergewöhnlich hoher Rückstellungsbedarf für künftige Versorgungsansprüche kann als "sachlich-proportionaler Grund" im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts einen verschlechternden Eingriff in eine auf einer Konzernbetriebsvereinbarung beruhenden Versorgungszusage rechtfertigen.
Siehe:
https://www.justiz.nrw/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2023/4_Sa_163_22_Urteil_20230927.html
VII.
Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss vom 4.10.2023, 17 Ta 252/23
Mandatierung eines Rechtsanwalts als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter
Leitsatz:
Die Mandatierung eines Rechtsanwalts als zusätzlichen Prozessbevollmächtigten neben einem Gewerkschaftsvertreter ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr als zweckentsprechend iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn sie nach Eingang der Berufungsbegründung und der
Siehe:
https://www.justiz.nrw/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2023/17_Ta_252_23_Beschluss_20231004.html
VIII.
Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 5.10.2023, 6 Sa 152/22
Schmiergeld
Leitsatz:
Steht nach Beweisaufnahme fest, dass der bis zuletzt bestreitende Arbeitnehmer Schmiergeld entgegengenommen hat und muss sodann der eingetretene Schaden geschätzt werden, so ist der zu schätzende Betrag nicht auf einen Mindestschaden begrenzt. Es gibt keinen Grund einen Schädiger auf diese Weise zu privilegieren, insbesondere den pflichtwidrig schweigenden Täter, der entgegen der Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO seine Täterschaft bestreitet.
Siehe:
https://www.justiz.nrw/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2023/6_Sa_152_22_Urteil_20231005.html
IX.
Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 10.10.2023, 4 Sa 22/23
fristlose Kündigung; Annahmeverzug; böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes; Schadensersatz; (Un-)Zulässigkeit einer Teil-Gesamt-Klage; Versicherung an Eides statt
Leitsatz:
Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist nach Ausspruch einer fristlosen Arbeitgeberkündigung regelmäßig nicht anzunehmen, der Arbeitnehmer hätte es böswillig unterlassen, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen, wenn er binnen drei Monaten eine neue Stelle findet und antritt.
Einzelfallentscheidung zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung, zu Annahmeverzugslohn, Schadensersatz und eidesstattlicher Versicherung erteilter Auskünfte
Siehe:
https://www.justiz.nrw/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2023/4_Sa_22_23_Urteil_20231010.html
X.
Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 17.10.2023, 4 Sa 1/23
Annahmeverzug; Arbeitsunfähigkeit; leidensgerechte Beschäftigung; Schadensersatz wegen unterbliebener Ausübung des Direktionsrechts; tarifliche Vergütungssicherung
Leitsatz:
Einzelfallentscheidung zur Vergütungspflicht von Zeiten unterbliebener Beschäftigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers, der auf seinem ursprünglichen Arbeitsplatz krankheitsbedingt nicht sehr beschäftigt werden kann
Siehe:
https://www.justiz.nrw/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2023/4_Sa_1_23_Urteil_20231017.html
XI.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.11.2023, Az.: 2 Ta 218/23
Urteilsverfahren; Vergütung eines Betriebsratsmitglieds; Zulässige Verfahrensart
Leitsatz:
1.Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG. In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist (§ 2a Abs. 2 ArbGG).
2.Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen
Siehe:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/385ff97c-3ae9-49ab-bb36-44d914158eeb
Mit besten Grüßen
Ihr
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.
Gerokstr. 8
70188 Stuttgart
Telefon: (0711) 3058 9320
Telefax: (0711) 3058 9311
Email: info@vdaa.de
www.vdaa.de
« zurück