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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Beweislast bei Negativen Online-Bewertungen: Eine Analyse des Urteils des Landgerichts Frankenthal

Das Landgericht Frankenthal befasste sich in einem Urteil vom 22. März 2023 (Az. 6 O 18/23) mit der Frage der Beweislast bei negativen Online-Bewertungen. Konkret ging es um eine schlechte Bewertung eines Umzugsunternehmens auf einer Online-Plattform. Der Kunde hatte das Unternehmen mit nur einem von fünf Sternen bewertet, da angeblich ein Möbelstück während des Umzugs beschädigt worden sei. Der Inhaber des Umzugsunternehmens bestritt sowohl die Beschädigung als auch die nachfolgende Vernachlässigung der Kundenbeschwerde und sah darin eine Rufschädigung.

Kernfrage der Beweislast
Das Gericht stand vor der Aufgabe zu klären, wer die Beweislast für die behaupteten negativen Tatsachen trägt. Während Kunden grundsätzlich das Recht haben, ihre Meinungen in Online-Bewertungen zu äußern, unterschied das Gericht zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen. Im vorliegenden Fall wurde die Behauptung der Beschädigung eines Möbelstücks als Tatsache eingestuft, die beweisbar ist.

Gerichtliche Entscheidung
Das Landgericht Frankenthal entschied, dass der Verfasser der Bewertung die Beweislast für die behaupteten negativen Tatsachen trägt. Kann der Verfasser diese Beweislast nicht erfüllen, hat das betroffene Unternehmen das Recht, die Löschung der Bewertung zu fordern. Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass das Umzugsunternehmen die Entfernung der negativen Bewertung verlangen konnte.

Implikationen für Online-Bewertungen
Dieser Fall verdeutlicht, dass das Recht zur Veröffentlichung von Bewertungen im Internet seine Grenzen findet, wenn es um unwahre oder ehrverletzende Tatsachenbehauptungen und Werturteile geht. Meinungsäußerungen, die in den Bereich der Schmähkritik fallen, sind nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Tatsachenbehauptungen, obwohl grundsätzlich zulässig, können den Verfasser in eine schwierige Beweislage bringen.

Rechtliche Schritte gegen unzulässige Bewertungen
Bei Vorliegen unzulässiger Äußerungen können betroffene Unternehmen sowohl den Autor als auch den Betreiber des Bewertungsportals kontaktieren, um die Entfernung der Bewertung zu erreichen. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung im Kontext von Online-Bewertungen und deren rechtlichen Konsequenzen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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