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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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LG Göttingen zur Einstufung von E-Rollern im Verkehrsrecht

Das Landgericht Göttingen hat in einem aktuellen Beschluss E-Roller im Kontext des Straßenverkehrsrechts als Kraftfahrzeuge eingestuft.

Diese Entscheidung hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, insbesondere im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten. So führte im besagten Fall eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller und einer Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis des Lenkers.

In erster Instanz hatte das Amtsgericht die Kraftfahrzeugeigenschaft von E-Scootern noch verneint, weshalb der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Beschwerde ein, wobei sie argumentierte, dass eine Verurteilung gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und somit eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB wahrscheinlich sei.

Das LG Göttingen revidierte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies darauf hin, dass E-Roller aufgrund ihrer vollmotorisierten Funktionsweise und der Möglichkeit, ohne Muskelkraft die Höchstgeschwindigkeit zu erreichen, ein hohes Gefahrenpotenzial aufweisen. Der Gesetzgeber beabsichtige mit der Regelung zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis genau solche Gefahrensituationen zu verhindern.

Diese Rechtsauffassung wird jedoch nicht einheitlich geteilt. Andere Landgerichte wie München und Münster teilen die Einstufung des LG Göttingen, während das LG Dortmund und das LG Halle E-Roller nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 69 StGB sehen, wobei letzteres ein geringeres Gefährdungspotenzial annimmt.

Zentral ist hierbei die Definition von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 StVG, die Landfahrzeuge umfasst, die durch Maschinenkraft bewegt werden und nicht an Bahngleise gebunden sind. Allerdings ist die Anwendung dieser Definition im Kontext des StGB strittig.

Das LG Göttingen bejaht in seinem Beschluss die Kraftfahrzeugeigenschaft von E-Rollern und setzt damit ein Zeichen für eine möglicherweise strengere Handhabung von Trunkenheitsfahrten auf E-Scootern. Ob diese Rechtsauffassung Bestand haben wird, bleibt angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung abzuwarten.

LG Göttingen, Beschluss vom 10. Juni 2022, Az. 2 Qs 18/22

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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