McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 
Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


» zum Anwaltsprofil

10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Grob fahrlässige Unkenntnis von Anfechtungsanspruch
BGH, Urteil vom 27.07.2023, Az: IX ZR 138/21

a) Der Insolvenzverwalter hat die ihm bekannten Konten der Hausbank des Schuldners innerhalb eines angemessenen Zeitraums darauf zu überprüfen, ob ihm die Kontounterlagen vollständig vorliegen und die Kontounterlagen Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge enthalten.

b) Grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines Insolvenzanfechtungsanspruchs setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter seine Ermittlungspflichten in besonders schwerer, auch subjektiv vorwerfbarer Weise vernachlässigt hat.

c) Hinsichtlich eines in den Drei-Monats-Zeitraums der Deckungsanfechtung fallenden Anfechtungstatbestandes liegt regelmäßig grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn der Insolvenzverwalter die Überprüfung der ihm bekannten von der Hausbank des Schuldners geführten Konten für mehr als drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlässt und sich ihm aufgrund der aus den Kontounterlagen erkennbaren Zahlungsvorgänge und der ihm bekannten sonstigen Tatsachen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

II.
Sozialversicherungspflicht GmbH-Gesellschafter
SG Duisburg, Urteil vom 18.08.2023, Az.: S 37 BA 16/22

Eine GmbH-Gesellschafterin, die in der Gesellschaft angestellt und nicht zur Geschäftsführerin bestellt ist, ist regelmäßig abhängig beschäftigt. Allein aufgrund der gesetzlichen Gesellschafterrechte besitzt sie noch nicht die Rechtsmacht, ihre Weisungsgebundenheit als Angestellte der Gesellschaft aufzuheben. Denn das Weisungsrecht gegenüber den Angestellten der GmbH obliegt - sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist - nicht der Gesellschafterversammlung, sondern ist Teil der laufenden gewöhnlichen Geschäftsführung. Erst unter besonderen Bedingungen, etwa wenn Gesellschafter kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Position auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer haben, unterliegen sie nicht mehr dessen Weisungsrecht.

Leitsatz der Redaktion

III.
GmbH: Stimmverbot bei Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen eine Drittgesellschaft; BGH, Urteil vom 08.08.2023, Az.: II ZR 13/22

1. Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen eine Drittgesellschaft oder über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Drittgesellschaft unterliegen diejenigen GmbH-Gesellschafter einem Stimmverbot, die zusammen alle Anteile an der Drittgesellschaft innehaben.

2. Das Gericht darf im Rahmen der positiven Beschlussfeststellungsklage nicht an Stelle der GmbH-Gesellschafter entscheiden und einen Beschluss feststellen, der so nicht zur Abstimmung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung stand. Es kann nur das Ergebnis einer tatsächlich erfolgten Willensbildung feststellen.

IV.
- Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder bei - Übergangsgewinn Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2023, Az.: L 4 KR 1768/20

1. Ein durch den Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung hin zur Bilanzierung bedingter Übergangsgewinn stellt Arbeitseinkommen dar und unterliegt der Beitragspflicht freiwillig Versicherter.

2. Bei der Verteilung eines Übergangsgewinns auf drei Jahre handelt sich um eine Billigkeitsregelung, um steuerliche Härten im Einzelfall zu vermeiden, und nicht um eine einkommensmindernde steuerliche Vergünstigung.

V.
homeoffice
Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung – Darlegungs- und Beweislast
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2023, Az.: 5 Sa 15/23

1.Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, es sei denn, die Vergütung ist aus anderen Rechtsgründen fortzuzahlen, z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

2.Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substantiiert zu erwidern. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office.

VI.
Fortsetzung Mietverhältnis
LG Berlin, Urteil vom 28.09.2023, Az.: 67 S 101/23

1.Ein Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen einer Härte i.S.v. §§ 574 Abs. 1, Abs. 2 BGB nur dann verlangen, wenn der Härtegrund schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorlag. Erstmals nach Beendigung des Mietverhältnisses entstandene Härtegründe finden im Rahmen von §§ 574 Abs. 1, Abs. 2 BGB keine Berücksichtigung.

2.Eine auf fehlendem Ersatzwohnraum beruhende Härte nach § 574 Abs. 2 BGB ist nur dann „nicht zu rechtfertigen“, wenn der Mieter bereits ab dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Härte bis zur kündigungsbedingten Beendigung des Mietverhältnisses abzuwenden. Das erfordert zwingend die Entfaltung von Anmietbemühungen noch vor Ablauf der Kündigungsfrist.

VII.
Anwaltshonorar-Vergütungsvereinbarungen: Keine vollständige Delegation auf den WEG-Verwalter
LG Karlsruhe, Urteil vom 04.09.2023

Bei einer die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtenden Vergütungsvereinbarung muss zumindest die Person des Anwalts durch die Eigentümerversammlung bestimmt werden. Eine weitergehende Delegation an den Verwalter ist - abgesehen von tatsächlich geringfügigen Vergütungsbeträgen - durch Beschluss nicht möglich.

VIII.
Entschädigungsanspruch - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
LAG Hamm, Urteil vom 23.08.2023, Az.: 9 Sa 538/22

Bewirbt sich ein Mann auf eine bei eBay-Kleinanzeigen lediglich für Frauen ausgeschriebene Stelle unter besonderer Hervorhebung, dass es sich bei dem Bewerber um einen Mann handelt, sowie dergestalt, dass eine Absage provoziert wird, kann es sich im konkreten Einzelfall um rechtsmissbräuchliches Vorgehen handeln.

IX.
Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.10.2023, Az.: 12 U 12/23

1.Bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung erlangt der Versicherungsnehmer die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung

2.Der Verjährungsbeginn war in diesen Fällen nicht auf Grund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer erst nach dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) wegen der behaupteten Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen an seinen Versicherer gewandt hat.

3.3. Zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung in einem inzwischen beendeten Tarif.

X.
Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft
BFH, Urteil vom 10.08.2023, Az.: VI R 29/21

Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Gerokstr. 8 70188 Stuttgart
Tel.: 0711/ 30 58 93-0Fax: 0711/ 30 58 93-11
E-Mail: henn@drgaupp.dewww.drgaupp.de
 
«  zurück