Schadensersatz bei bloßem Verstoß gegen die DSGVO?
Urteil des EuGH: nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Mai 2023 wurde festgestellt, dass ein einfacher Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht zwangsläufig zu einer Schadensersatzpflicht führt.
Der EuGH identifizierte drei wesentliche kumulative Bedingungen, die für einen Schadensersatzanspruch gemäß der DSGVO erfüllt sein müssen:
- Ein Verstoß gegen die DSGVO.
- Ein nachweisbarer materieller oder immaterieller Schaden, der sich aus diesem Verstoß ergibt.
- Ein klarer Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß.
Das bedeutet, dass nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO von selbst zu einem Anspruch auf Schadensersatz führt.
Des Weiteren stellte der EuGH fest, dass der Schadensersatzanspruch nicht auf immaterielle Schäden beschränkt ist, die eine bestimmte Schwere erreichen müssen.
Der EuGH betonte auch, dass die DSGVO keine spezifischen Vorgaben für die Festlegung der Höhe des Schadensersatzes enthält. Daher obliegt es den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedsstaats, die Kriterien zur Bestimmung des Umfangs des zu leistenden Schadensersatzes festzulegen, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang wurde die Ausgleichsfunktion des in der DSGVO verankerten Schadensersatzanspruchs hervorgehoben, mit dem Ziel, eine vollständige und wirksame Kompensation für erlittenen Schaden zu gewährleisten.
In dem vor dem EuGH verhandelten Fall sammelte die Österreichische Post ab dem Jahr 2017 Informationen über die politischen Neigungen der österreichischen Bevölkerung.
Durch die Verwendung eines Algorithmus erstellte sie "Zielgruppenadressen" basierend auf sozialen und demografischen Merkmalen. Infolgedessen forderte ein Betroffener von der österreichischen Post eine Entschädigung in Höhe von 1.000 € für einen immateriellen Schaden. Dieser Schaden resultierte daraus, dass ihm eine besondere Affinität zu einer bestimmten politischen Partei zugeschrieben wurde. Dies führte zu erheblichem Unmut, einem Verlust an Vertrauen und dem Gefühl, bloßgestellt zu sein.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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