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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Sachgründe für die Befristung des Arbeitsverhältnisses - ein Überblick

Nach deutschem Recht ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Es gibt eine Reihe von sachlichen Gründen, die die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können. Mit der Befristung ohne Sachgrund und deren Bewertung beschäftige ich mich in einem weiteren Artikel.

Sachgründe für die Befristung des Arbeitsverhältnisses - ein Überblick

Nach deutschem Recht ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Es gibt eine Reihe von sachlichen Gründen, die die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können.

Gesetzliche Sachgründe

Das Gesetz sieht folgende gesetzliche Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor:

Vertretung eines anderen Arbeitnehmers: Ein Arbeitsverhältnis kann befristet werden, wenn es zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers während dessen Abwesenheit begründet wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht oder einen längeren Krankheitsfall hat.

Erprobung des Arbeitnehmers: Ein Arbeitsverhältnis kann befristet werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst erproben möchte, um zu entscheiden, ob er ihn dauerhaft einstellen möchte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer noch keine Berufserfahrung hat oder wenn der Arbeitgeber neue Arbeitsmethoden oder -verfahren einführen möchte.

Saisonale Beschäftigung: Ein Arbeitsverhältnis kann befristet werden, wenn es für eine bestimmte Saison begründet wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, im Tourismus oder im Gastgewerbe beschäftigt wird.
Kaufmännische Sachgründe

Die Rechtsprechung hat darüber hinaus eine Reihe von kaufmännischen Sachgründen für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses anerkannt. Dazu gehören beispielsweise:

Projektarbeit: Ein Arbeitsverhältnis kann befristet werden, wenn es für die Durchführung eines bestimmten Projekts begründet wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer für die Entwicklung eines neuen Produktes oder die Durchführung einer Marketingkampagne eingesetzt wird.

Abwicklung von Aufträgen: Ein Arbeitsverhältnis kann befristet werden, wenn es für die Abwicklung eines bestimmten Auftrags begründet wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer für die Installation einer neuen Software oder die Durchführung von Umbauarbeiten eingesetzt wird.

Bedarfsschwankungen: Ein Arbeitsverhältnis kann befristet werden, wenn der Bedarf des Arbeitgebers an Arbeitskräften nur vorübergehend besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber während der Weihnachtszeit zusätzliches Personal benötigt oder wenn der Auftragsbestand saisonal schwankt.
Konkrete Anforderungen an die Befristung

Unabhängig vom konkreten sachlichen Grund muss die Befristung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart werden. Die Befristung muss außerdem im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt werden.

Bei einer Befristung aus Vertretungsgründen muss der Name des zu vertretenden Arbeitnehmers angegeben werden. Bei einer Befristung aus Erprobungsgründen muss die Dauer der Erprobungsfrist angegeben werden. Bei einer Befristung aus kaufmännischen Gründen muss der konkrete sachliche Grund für die Befristung angegeben werden.

Kettenbefristungen

Um eine sogenannte Kettenbefristung zu vermeiden, ist die zulässige Gesamtdauer der Befristung auf maximal acht Jahre bzw. 13 Verträge beschränkt. Wurde der Ausgangsvertrag bereits 10 Mal verlängert, darf die Befristung nicht länger als sechs Jahre andauern.

Außergerichtliche Einigung

Sollte es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem Streit über die Befristung des Arbeitsverhältnisses kommen, kann eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden. In diesem Fall kann ein Anwalt hinzugezogen werden, um die Verhandlungen zu führen.

Gerichtlicher Rechtsweg

Sollte keine außergerichtliche Einigung möglich sein, kann der Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten. In diesem Fall kann er vor dem Arbeitsgericht Klage auf Feststellung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses erheben.

Fazit

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist in Deutschland grundsätzlich zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Die Befristung muss schriftlich vereinbart werden und die zulässige Gesamtdauer darf nicht überschritten werden.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
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