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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Taktische Vorgehensweise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 zum Urlaubsverfall

Am 20. Dezember 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein wegweisendes Urteil zum Urlaubsverfall gefällt. Das BAG hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern, die aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, nicht automatisch nach 15 Monaten verfällt. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinweisen, dass sein Urlaubsanspruch verfallen wird, wenn er ihn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch nimmt.

Was hat das BAG entschieden?

Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Er hatte seinen Urlaubsanspruch aus den Jahren 2014 und 2015 nicht genommen. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen, dass sein Urlaubsanspruch verfallen würde.

Das BAG hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht verfallen ist. Das BAG hat ausgeführt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen muss, dass sein Urlaubsanspruch verfallen wird, wenn er ihn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch nimmt. Dieser Hinweis muss rechtzeitig erfolgen, damit der Arbeitnehmer noch die Möglichkeit hat, seinen Urlaub zu nehmen.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer, die aufgrund einer Langzeiterkrankung ihren Urlaub nicht nehmen können, sollten sich unbedingt von ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass sie ihren Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch nehmen können. Diese Bestätigung sollte spätestens 12 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erfolgen.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer, die aufgrund einer Langzeiterkrankung ihren Urlaub nicht nehmen können, rechtzeitig darauf hinweisen, dass ihr Urlaubsanspruch verfallen wird, wenn sie ihn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Dieser Hinweis sollte spätestens 12 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erfolgen.

Taktische Vorgehensweise für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die aufgrund einer Langzeiterkrankung ihren Urlaub nicht nehmen können, sollten folgende taktische Schritte unternehmen:

Kontaktieren Sie Ihren Arbeitgeber und bitten Sie ihn, Ihnen den Urlaubsanspruch aus den letzten Jahren zu bestätigen.
Fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, Ihnen mitzuteilen, bis wann Sie Ihren Urlaubsanspruch in Anspruch nehmen müssen, damit er nicht verfällt.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen Hinweis gibt, bewahren Sie alle Schriftstücke, die Sie zu Ihrem Urlaubsanspruch haben, sorgfältig auf.
Wenn Sie Ihren Urlaubsanspruch in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie dies schriftlich beantragen.
Taktische Vorgehensweise für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten folgende taktische Schritte unternehmen:

Erstellen Sie eine Liste aller Arbeitnehmer, die aufgrund einer Langzeiterkrankung ihren Urlaub nicht nehmen können.
Schicken Sie den Arbeitnehmern spätestens 12 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres einen Hinweis, dass ihr Urlaubsanspruch verfallen wird, wenn sie ihn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch nehmen.
Speichern Sie alle Schriftstücke, die Sie zu den Urlaubsansprüchen Ihrer Arbeitnehmer haben, sorgfältig auf.

Fazit
Das Urteil des BAG ist eine wichtige Verbesserung für die Rechte von Arbeitnehmern, die aufgrund einer Langzeiterkrankung ihren Urlaub nicht nehmen können. Arbeitnehmer sollten sich daher unbedingt von ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass sie ihren Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch nehmen können. Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer, die aufgrund einer Langzeiterkrankung ihren Urlaub nicht nehmen können, rechtzeitig darauf hinweisen, dass ihr Urlaubsanspruch verfallen wird.

Arbeitnehmer, die aufgrund einer Langzeiterkrankung ihren Urlaub nicht nehmen können, sollten sich auch überlegen, ob sie ihren Urlaubsanspruch geltend machen wollen, wenn ihr Arbeitgeber keinen Hinweis gibt. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Arbeitnehmer sollten sich auch daran erinnern, dass sie ihren Urlaubsanspruch nicht nur auf einmal, sondern auch in Teilstücken nehmen können.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
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