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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit - ein Überblick

Eine Sperrzeit ist eine Zeitspanne, in der ein Arbeitsloser keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Sie wird verhängt, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Die Sperrzeit beträgt in der Regel drei Wochen. Sie kann jedoch bis zu zwölf Wochen betragen, wenn der Arbeitslose sich besonders versicherungswidrig verhalten hat.

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag, an dem das versicherungswidrige Verhalten eingetreten ist. Sie endet mit dem letzten Tag der Sperrzeit.

Während einer Sperrzeit hat der Arbeitslose keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er kann jedoch weiterhin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten, wie z. B. Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Versicherungswidriges Verhalten

Folgendes Verhalten ist versicherungswidrig und kann zu einer Sperrzeit führen:

Die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen, z. B. durch Eigenkündigung oder durch Verweigerung einer angebotenen Arbeit.
Eine zumutbare Arbeit ablehnen.
Sich nicht unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
Sich nicht an den Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit halten.
Eine Leistung der Agentur für Arbeit zu Unrecht erhalten.
Wichtige Gründe

Ein wichtiger Grund ist ein Grund, der die Verhängung einer Sperrzeit ausschließt. Wichtige Gründe sind z. B.:

Eine schwere Krankheit oder eine Behinderung.
Eine Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes.
Eine Pflegebedürftigkeit in der Familie.
Eine berufliche Weiterqualifikation.
Widerspruch gegen die Sperrzeit

Ein Arbeitsloser kann gegen die Verhängung einer Sperrzeit Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit eingelegt werden.

Die Agentur für Arbeit wird den Widerspruch prüfen und entscheiden, ob die Sperrzeit verhängt wird oder nicht.

Rechtsschutz

Ein Arbeitsloser, der gegen die Verhängung einer Sperrzeit Widerspruch eingelegt hat, kann sich auch gerichtlich gegen die Sperrzeit wehren. Der Arbeitslose kann sich an das Sozialgericht wenden.

Fazit

Eine Sperrzeit kann für einen Arbeitslosen eine finanzielle Belastung darstellen. Es ist daher wichtig, sich über die Gründe für eine Sperrzeit und die Möglichkeiten des Widerspruchs zu informieren.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
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