McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 
Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


» zum Anwaltsprofil

Urlaubsabgeltung im Arbeitsrecht

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Geldbetrages, wenn er seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht oder nicht vollständig in Anspruch nehmen konnte. Der Anspruch entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer noch Resturlaubsansprüche hat.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Urlaubsabgeltungsanspruch ist § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, der nicht genommen werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs entspricht der Höhe des Urlaubsentgelts, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er den Urlaub genommen hätte. Das Urlaubsentgelt setzt sich zusammen aus dem regelmäßigen Arbeitslohn und den Zuschlägen, die der Arbeitnehmer für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit erhält.

Ausschlussfrist

Der Urlaubsabgeltungsanspruch muss innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres geltend gemacht werden. Wird der Anspruch nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, erlischt er.

Ausnahmeregelungen

Es gibt einige Ausnahmeregelungen, die die Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs verlängern können. So kann beispielsweise die Verjährung gehemmt werden, wenn der Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs durch Krankheit oder andere unvorhergesehene Ereignisse verhindert wird.

Rechtsfolgen der Verjährung

Wird der Urlaubsabgeltungsanspruch verjährt, kann der Arbeitnehmer den Anspruch nicht mehr geltend machen. Der Arbeitgeber ist dann nicht verpflichtet, den Anspruch zu erfüllen.

Fazit

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein wichtiger Anspruch für Arbeitnehmer. Er sichert Arbeitnehmern den Anspruch auf Entgelt für den Urlaub, den sie nicht nehmen können. Der Anspruch muss innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
«  zurück