Übersicht: Die Verjährung im deutschen Zivilrecht
Die Verjährung ist ein rechtliches Institut, das die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen begrenzt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Gläubiger den Anspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen.
Die Verjährung ist ein sehr wichtiges Rechtsinstitut, da sie Rechtssicherheit für Schuldner und Gläubiger schafft. Schuldner können sich darauf verlassen, dass sie nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr für Ansprüche in Anspruch genommen werden können. Gläubiger müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre Ansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr gerichtlich durchsetzen können.
Die Verjährungsfristen im deutschen Zivilrecht sind gesetzlich geregelt. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Es gibt jedoch auch kürzere und längere Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen für bestimmte Ansprüche sind in den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Einige Beispiele für kurze Verjährungsfristen:
Kaufpreisansprüche: zwei Jahre
Werklohnansprüche: zwei Jahre
Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung: drei Jahre
Einige Beispiele für lange Verjährungsfristen:
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Körperverletzung oder Tod: 30 Jahre
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Sachbeschädigung: drei Jahre
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Eigentumsverschlechterung: fünf Jahre
Die Verjährung kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen werden. Eine Unterbrechung der Verjährung führt dazu, dass die Verjährungsfrist neu beginnt. Die Verjährung kann durch folgende Ereignisse unterbrochen werden:
Klageerhebung
außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs
Leistung an den Gläubiger
Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schuldner
Die Verjährung kann auch gehemmt werden. Eine Hemmung der Verjährung führt dazu, dass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft. Die Verjährung kann durch folgende Ereignisse gehemmt werden:
Insolvenz des Schuldners
Wehrdienst oder Zivildienst des Schuldners
Vollstreckungshindernisse
Die Verjährung kann auch durch Verzicht des Schuldners erlöschen. Ein Verzicht des Schuldners auf die Verjährung ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
Die Verjährung ist ein komplexes Rechtsinstitut. Wenn Sie Fragen zur Verjährung haben, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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