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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Rechtliche Aspekte der Preiserhöhungen nach Auftragserstellung

Nach deutschem Recht sind Preiserhöhungen nach Auftragserstellung grundsätzlich möglich. Allerdings gibt es einige rechtliche Rahmenbedingungen, die bei der Preiserhöhung zu beachten sind.

Rechtliche Aspekte der Preiserhöhungen nach Auftragserstellung
Nach deutschem Recht sind Preiserhöhungen nach Auftragserstellung grundsätzlich möglich. Allerdings gibt es einige rechtliche Rahmenbedingungen, die bei der Preiserhöhung zu beachten sind.

Allgemeines
Die Preiserhöhungsklausel ist eine Klausel in einem Vertrag, die dem Verkäufer das Recht einräumt, den Preis nach Vertragsschluss zu erhöhen. Preiserhöhungsklauseln sind in Deutschland grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen sie wirksam sein.

Wirksamkeit von Preiserhöhungsklauseln
Eine Preiserhöhungsklausel ist nur wirksam, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

Sie muss klar und verständlich sein.
Sie muss den Grund für die Preiserhöhung angeben.
Sie muss den Zeitraum der Preiserhöhung angeben.
Sie muss den Umfang der Preiserhöhung angeben.
Taktische Vorgehensweise für Unternehmen
Unternehmen, die Preiserhöhungen nach Auftragserstellung vornehmen wollen, sollten folgende Punkte beachten:

Die Preiserhöhungsklausel sollte klar und verständlich sein.
Die Preiserhöhungsklausel sollte den Grund für die Preiserhöhung angeben.
Die Preiserhöhungsklausel sollte den Zeitraum der Preiserhöhung angeben.
Die Preiserhöhungsklausel sollte den Umfang der Preiserhöhung angeben.
Die Preiserhöhungsklausel sollte mit dem Kunden ausgehandelt werden.
Beispiele für wirksame Preiserhöhungsklauseln
Hier sind einige Beispiele für wirksame Preiserhöhungsklauseln:

"Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise für seine Waren und Dienstleistungen nach Vertragsschluss zu erhöhen, wenn sich die Kosten für den Verkäufer erhöhen, z. B. aufgrund von Änderungen der Rohstoffpreise, der Lohnkosten oder der Steuern."
"Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise für seine Waren und Dienstleistungen nach Vertragsschluss um maximal 10 % zu erhöhen."
"Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise für seine Waren und Dienstleistungen nach Vertragsschluss um maximal 10 % zu erhöhen, wenn sich die Kosten für den Verkäufer erhöhen. Der Kunde wird über die Preiserhöhung mindestens 14 Tage vor ihrem Inkrafttreten informiert."
Beispiele für unwirksame Preiserhöhungsklauseln
Hier sind einige Beispiele für unwirksame Preiserhöhungsklauseln:

"Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise für seine Waren und Dienstleistungen nach Vertragsschluss zu erhöhen, ohne dies dem Kunden mitzuteilen."
"Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise für seine Waren und Dienstleistungen nach Vertragsschluss um beliebig viel zu erhöhen."
"Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise für seine Waren und Dienstleistungen nach Vertragsschluss zu erhöhen, wenn der Kunde nicht zustimmt."
Fazit
Preiserhöhungen nach Auftragserstellung sind in Deutschland grundsätzlich möglich. Allerdings müssen die Preiserhöhungsklauseln wirksam sein. Unternehmen, die Preiserhöhungen nach Auftragserstellung vornehmen wollen, sollten daher die oben genannten Punkte beachten.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 
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