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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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Schrecken vieler Erben: Der Pflichtteilsanspruch

(Stuttgart) So mancher Erbe ist nach dem Tod des Erblassers bass erstaunt, dass plötzlich vom Erblasser übergangene Erben mit Pflichtteilsansprüchen an ihn herantreten.



Die gesetzliche Grundlage für diesen Anspruch, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, findet sich in § 2303 BGB. Dort heißt es:

Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

In der Praxis kann das zu gravierenden Problemen für den oder die Erbin führen wie er an einem Fall erläutert.

Die verwitwete Erblasserin hat eine Tochter und zwei Söhne. Zu ihrer Tochter hatte sie immer ein besonderes Verhältnis, sodass sie diese durch Testament zur Alleinerbin einsetzt, während die beiden Söhne nur je 100.000 EUR als Vermächtnis erhalten. Das Vermögen besteht hier aus einem Zweifamilienhaus in bester Großstadt Lage im Wert von 1,2 Mio. Euro.

Nach dem Tode der Erblasserin passiert dann genau das wie es kommen musste, so Henn aus seiner erbrechtlichen Praxis. Die beiden Söhne machen von ihrem Recht nach § 2307 BGB Gebrauch wonach Pflichtteilsberechtigte, die mit einem Vermächtnis bedacht sind, den Pflichtteil verlangen können, wenn sie das Vermächtnis ausschlagen. Im vorliegenden Fall wären bei gesetzlicher Erbfolge die Tochter und die beiden Söhne zu je einem Drittel Erben nach der Mutter geworden. Der Pflichtteilsanspruch beträgt daher hier für die beiden Söhne je ein Sechstel des Nachlasses. Da sie ihre Vermächtnisse ausgeschlagen haben, erhöht sich der Nachlasswert von 1,2 Mio. Euro um die ausgeschlagenen 200.000 EUR. Mithin beträgt der Anspruch der beiden Söhne jeweils ein Sechstel von 1,4 Mio. EUR = rd. 233.333 EUR je Sohn. Anstelle der gedachten 200.000 EUR muss die Tochter als Erbin nun plötzlich fast 467.000 EUR aufbringen um ihre beiden Brüder befriedigen zu können.
Wie so oft, so Henn, ist das natürlich für die Tochter viel zu viel, sodass letztlich nur ein Verkauf oder gar eine Versteigerung des Hauses übrigbleibt. Hier, so betont Henn ausdrücklich, liege jedoch auch Spielraum für einen einvernehmlichen Vergleich unter allen Personen, wenn die Verhältnisse nicht zu sehr zerrüttet sind, denn immerhin besteht die Möglichkeit, dass das Haus die erhofften 1,2 Mio. Euro gar nicht einbringt oder im Falle einer Zwangsversteigerung gar deutlich unter Wert unter den Hammer geht.
Da die beiden Söhne dieses Risiko auch bedenken müssen, so Henn, lässt sich mit diesen vielleicht ein Vergleich aushandeln, in dem sie mit je 150.000 EUR oder 175.000 EUR zufrieden sind und ihrer Schwester ggfs. auch Spielraum lassen, die Zahlungen zu strecken um diesen Vergleich ermöglichen zu können.
In einem solchen Fall nichts tun und es auf eine Zwangsversteigerung ankommen lassen, sei die schlechteste aller Möglichkeiten, so Henn.

Henn empfiehlt deshalb, sich in Erbfällen immer anwaltlich beraten zu lassen und verweist hierbei auf die auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte/innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., - www.dansef.de .

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