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Mit der Scheidung geht’s ins Armenhaus!

(Stuttgart) Jahr für Jahr werden laut Statistischem Bundesamt knapp 150.000 Ehen geschieden. Im Jahr 2020 hatte etwa die Hälfte der geschiedenen Ehepaare minderjährige Kinder. Von diesen hatten wiederum 50,2 % ein Kind, 38,9 % zwei und 10,9 % drei oder mehr Kinder. Insgesamt waren im Jahr 2020 etwa 119.100 Minderjährige von der Scheidung ihrer Eltern betroffen.

In einem solchen Fall, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Helene – Monika Filiz, Vizepräsidentin der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, geht es für den Unterhaltsverpflichteten praktisch gleich ins Armenhaus, sodass jede Scheidung gut überlegt sein sollte.

Zwar gilt nach § 1569 BGB der Grundsatz der Eigenverantwortung, nach dem es jedem Ehegatten nach der Scheidung obliegt selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu aber außerstande, so Filiz, hat er in gesetzlich genau definierten Fällen gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt. Dazu zählt nach § 1570 BGB auch der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Nach dieser Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Daneben, so Fachanwältin für Familienrecht Filiz, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt gibt es noch Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder weil der eigene Verdienst nicht zum Lebensunterhalt reicht.

Um zu verdeutlichen was selbst auf einen im Bundesdurchschnitt relativ gutverdienenden Unterhaltsverpflichteten im Falle einer Scheidung an monatlichen Unterhaltszahlungen zukommt, erläutert Fachanwältin Filiz an folgendem Beispiel:

Ein Ehepaar lässt sich scheiden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren, die bei der Mutter leben. Diese hat kein eigenes Einkommen, da sie die Kinder erziehen muss. Der Ehemann verfügt über ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 4.000 Euro. Das Kindergeld von 250 EUR ab 2023 je Kind, also insgesamt 500 EUR, zahlt die Kindergeldkasse an die Mutter.

Bei diesem Nettoeinkommen, so Filiz, muss der Ehemann nach der sog. Düsseldorfer Tabelle, der Bibel für Unterhaltsverpflichtete, für jedes der beiden Kinder 560 EUR Unterhalt zahlen. Da dem Unterhaltsverpflichteten die Hälfte des Kindergeldes zusteht, kann er von den vorgenannten 560 EUR je Kind jeweils 125 EUR abziehen. Verbleibt je Kind ein Anspruch von 435 EUR x 2 Kinder, also zusammen 870 EUR.

Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts verbleiben hier also 3.130 Euro. (Nettoeinkommen 4.000 EUR abzgl. 870 EUR). Davon darf er nach den Unterhaltsleitlinien 10 % als Erwerbstätigenbonus abziehen, hier mithin 313 EUR, so Filiz. Danach verbleibt ihm noch ein Einkommen von 2.817 EUR, wovon er die Hälfte an die Kindesmutter zahlen muss, also 1.408,50 EUR. Das bedeutet, so Filiz, dass der unterhaltsverpflichtete (Ex-) Ehemann an die Kindesmutter monatlich 2.278,50 EUR zahlen muss, während ihm selbst von seinen einstigen 4.000 EUR netto nur noch 1.721,50 EUR verbleiben!!! Ferner erhält die Kindesmutter noch 500 EUR Kindergeld direkt von der Kindergeldkasse. D. h., so betont Filiz, die Kindesmutter hat nach der Scheidung insgesamt 2.778,50 EUR zur Verfügung, der Kindesvater und Unterhaltsverpflichtete schlappe 1.000 EUR weniger als die Kindesmutter.

Geht man dann noch davon aus, betont Filiz, dass das Ehepaar mit 4.500 EUR Gesamt Monatseinkommen inkl. Kindergeld vorher nur eine Wohnung für die Familie anmieten musste, während nun die Mutter von den ihr – gemeinsam mit dem Lebensunterhalt für sie und ihrer Kinder zzgl. Kindergeld – zur Verfügung stehenden 2.778,50 EUR anmieten muss und der Ex-Ehemann von seinen verbliebenden 1.721,50 EUR für sich ebenfalls eine eigene Wohnung anmieten muss, wenn auch wohl kleiner als vorher, kann man sich, gerade in einer Großstadt, ausrechnen, was den beiden tatsächlich noch zum Leben verbleibt, insbesondere bei dem unterhaltsverpflichteten Ehemann!
Fachanwältin Filiz betont, dass das o. a. Beispiel nur eine exemplarische Berechnung darstellt um die gravierenden Auswirkungen im Unterhaltsrecht nach einer Scheidung darzulegen. Diese vermag natürlich eine konkrete Berechnung anhand der vorliegenden Unterlagen im Einzelfall nicht zu ersetzen. Wie dem auch sei, so Filiz: Angesichts der enormen wirtschaftlichen Auswirkungen, sollte allerdings jeder Schritt zum Scheidungsrichter daher gut überlegt sein.
Sie empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Vizepräsidentin der DANSEF e. V.

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