McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Zu-Eigen-Machen einer Aussage

Von einem Zu-Eigen-Machen einer Aussage kann nicht erst bei ausdrücklicher Billigung der Fremdäußerung gesprochen werden, sondern schon wenn dies zwischen den Zeilen geschieht, wenn also beispielsweise die fragliche Erklärung eines Dritten in den Mittelpunk gestellt wird.

Wird die Aussage eines Dritten in einem Bericht dem Berichterstatter zu Eigen gemacht, ist dies grundsätzlich unzulässig und verletzt unter Umständen Urheberrechte. Von einem Zu-Eigen-Machen kann nicht erst bei ausdrücklicher Billigung der Fremdäußerung gesprochen werden, sondern schon wenn dies zwischen den Zeilen geschieht, wenn also beispielsweise die fragliche Erklärung eines Dritten in den Mittelpunk gestellt wird. Insbesondere dürfen die Aussagen eines Dritten nicht als Beleg und Bestätigung für die Richtigkeit der eigenen recherchierten Auffassung erscheinen. Dies ist aus der Sicht des objektiv besonnen Lesers zu beurteilen. Um Zweifel über die Urheberschaft bestimmter Aussagen auszuschließen, sollte eine ausdrückliche Distanzierung der verbreiteten Drittaussage erfolgen. Die Aussage des Dritten lediglich als direkte Rede zu kennzeichnen, genügt nicht. Maßgeblich ist dabei auch die Grammatik zu beachten. So bestätigt eine durchgehende Indikativform des Berichts, dass scheinbar nur eine Ansicht dargestellt wird und nicht etwa daneben Ansichten Dritter. Ausnahmen von dieser strengen Distanzierung können nur bei der Verdachtsberichterstattung gemacht werden. Allerdings muss, um von einer solchen zu sprechen, ein Mindesttatbestand an Beweissachen vorhanden sein, die für den Wahrheitsgehalt sprechen, während die normale Berichterstattung nicht unbedingt als wahr feststehen muss. Lediglich Rechercheergebnisse, die allenfalls einen vagen Verdacht begründen, dürfen unter Verwendung von Drittaussagen nicht als feststehende Maßnahmen verbreitet werden. (LG Berlin, Urteil vom 24.02.2009 – Az. 27 O 1191/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 
«  zurück