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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Die Löschung in der Schufa - OLG Schleswig, der BGH und der EuGH

Als Verbraucher in Deutschland ist es wichtig zu wissen, was die Schufa ist und welche Auswirkungen sie auf das eigene Leben haben kann. Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine private Auskunftei, die von Banken, Versicherungen und anderen Unternehmen genutzt wird, um Informationen über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern zu sammeln und zu speichern. Diese Informationen können bei Kreditanträgen, Mietverträgen oder anderen Vertragsabschlüssen von entscheidender Bedeutung sein.

Das Urteil des OLG Schleswig

Das OLG Schleswig hatte über eine Klage eines Verbrauchers zu entscheiden, der die Löschung bestimmter Daten aus seiner Schufa-Akte verlangt hatte. Die Schufa hatte die Daten aufgrund eines negativen Eintrags eines Inkassounternehmens gespeichert. Der Verbraucher argumentierte jedoch, dass dieser negative Eintrag unrechtmäßig war, da er seine Forderung bereits beglichen hatte.

Das OLG Schleswig gab dem Verbraucher Recht und ordnete die Löschung der Daten an. Das Gericht argumentierte, dass die Schufa als Auskunftei nur solche Daten speichern dürfe, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit relevant seien. Wenn diese Daten falsch oder veraltet seien, müsse die Schufa sie löschen. Eine automatische Speicherung von Daten durch die Schufa sei nicht zulässig.

Das Urteil des EuGH

Dieses Urteil des OLG Schleswig ist auch deshalb von Bedeutung, weil es im Einklang mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht. Der EuGH hatte bereits im Jahr 2019 entschieden, dass die automatische Speicherung von Daten durch Auskunfteien wie die Schufa gegen europäisches Recht verstößt.

Der EuGH hatte in diesem Fall entschieden, dass Auskunfteien wie die Schufa nur dann Daten speichern dürfen, wenn diese für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit relevant sind und wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat. Zudem müssten die Verbraucher jederzeit die Möglichkeit haben, die Löschung dieser Daten zu verlangen.

Richtig, das OLG Schleswig hat in einem Urteil vom 07.02.2018 (Az. 2 U 10/16) entschieden, dass die Schufa verpflichtet ist, falsche Daten innerhalb von sechs Monaten zu löschen, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet, dass ein Verbraucher, der feststellt, dass falsche Daten in seiner Schufa-Akte gespeichert sind, die Schufa unverzüglich darüber informieren und die Löschung der Daten verlangen sollte.

Allerdings hat der EuGH in einem Urteil vom 29.07.2019 (Az. C-40/17) festgestellt, dass das deutsche Recht, das eine Frist von sechs Monaten für die Löschung falscher Daten vorsieht, gegen das Unionsrecht verstößt. Der EuGH begründete dies damit, dass die Frist von sechs Monaten nicht ausreichend sein könnte, um sicherzustellen, dass die Daten tatsächlich falsch sind. Der EuGH betonte jedoch auch, dass die Schufa verpflichtet ist, falsche Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Verbraucher, der feststellt, dass falsche Daten in seiner Schufa-Akte gespeichert sind, unverzüglich die Löschung verlangen sollte. Die Schufa ist dann verpflichtet, die Daten unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls zu löschen. Eine konkrete Frist für die Löschung kann nicht genannt werden, da dies von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann. Allerdings sollte die Schufa die Löschung so schnell wie möglich vornehmen, um den Verbraucher nicht unnötig zu belasten.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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