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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Der Arbeitnehmer verweigert die Entgegennahme einer Kündigung

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer eine unangenehme Situation darstellen. Es kann jedoch auch vorkommen, dass der Arbeitnehmer die Entgegennahme der Kündigung verweigert. Dies kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel die Hoffnung auf eine Weiterbeschäftigung oder die Angst vor den Konsequenzen einer Kündigung.

In diesem Artikel soll geklärt werden, welche taktischen Möglichkeiten es gibt, wenn ein Arbeitnehmer die Entgegennahme einer Kündigung verweigert. Dabei wird insbesondere auf die Rechtslage in Deutschland eingegangen.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, eine Kündigung auszusprechen. Dies ergibt sich aus § 622 BGB. Eine Kündigung muss jedoch schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer zugehen. Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nicht entgegennimmt, stellt sich die Frage, ob die Kündigung trotzdem wirksam ist.

Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie dem Empfänger so in den Machtbereich gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies kann beispielsweise durch Einwurf in den Briefkasten oder durch Aushändigung an den Arbeitnehmer persönlich geschehen.

Wenn der Arbeitnehmer die Entgegennahme der Kündigung verweigert, ist es für den Arbeitgeber ratsam, die Kündigung per Einschreiben zu versenden und dies dokumentieren zu lassen. Dadurch hat der Arbeitgeber einen Nachweis darüber, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist.

Es kann vorkommen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung auch nach Zustellung per Einschreiben nicht entgegennimmt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine öffentlich beglaubigte Zustellung beantragen. Dabei wird die Kündigung von einem Gerichtsvollzieher persönlich übergeben. Dies ist jedoch mit Kosten verbunden, die der Arbeitgeber tragen muss.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Kündigung dem Arbeitnehmer persönlich zu übergeben und sich den Empfang quittieren zu lassen. Dadurch hat der Arbeitgeber einen direkten Nachweis darüber, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat.

Wenn der Arbeitnehmer die Entgegennahme der Kündigung verweigert, stellt sich auch die Frage, ob er dadurch seine Rechte verliert. Grundsätzlich gilt, dass die Wirksamkeit einer Kündigung nicht davon abhängt, ob der Arbeitnehmer die Kündigung entgegennimmt oder nicht. Auch wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nicht entgegennimmt, läuft die Kündigungsfrist weiter und das Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Termin.

Es kann jedoch sein, dass der Arbeitnehmer durch seine Verweigerungshaltung seinen Anspruch auf eine Abfindung oder auf Arbeitslosengeld gefährdet. Wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er die Kündigung nicht erhalten hat, kann dies zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist führen. Dies kann für den Arbeitgeber teuer werden, da er in dieser Zeit weiterhin das Gehalt des Arbeitnehmers zahlen muss.

Aus taktischen Gründen kann es für den Arbeitnehmer jedoch sinnvoll sein, die Kündigung zu verweigern. Es kann beispielsweise sein, dass der Arbeitnehmer auf eine Abfindung oder eine bessere Kündigungskonditionen hofft. In diesem Fall kann es für den Arbeitgeber sinnvoll sein, mit dem Arbeitnehmer zu verhandeln und ihm attraktive Angebote zu machen. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass der Arbeitgeber nicht zu viel preisgibt und sich nicht unter Druck setzen lässt.

Es kann auch vorkommen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung aus formellen Gründen ablehnt. Hierbei handelt es sich beispielsweise um eine fehlerhafte Kündigung oder eine Kündigung, die aus sachfremden Gründen ausgesprochen wurde. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Kündigung überprüfen und gegebenenfalls nachbessern. Wenn die Kündigung unwirksam ist, muss der Arbeitgeber die Gründe dafür dem Arbeitnehmer mitteilen und gegebenenfalls eine neue Kündigung aussprechen.

In jedem Fall sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass er die Kündigung rechtzeitig und formgerecht ausspricht und dokumentiert. Durch eine sorgfältige Vorgehensweise kann vermieden werden, dass der Arbeitnehmer die Entgegennahme der Kündigung verweigert oder die Wirksamkeit der Kündigung angezweifelt wird. Wenn der Arbeitgeber unsicher ist, wie er vorgehen soll, kann er sich von einem Anwalt beraten lassen.

Fazit

Die Verweigerung der Entgegennahme einer Kündigung durch den Arbeitnehmer kann für den Arbeitgeber eine unangenehme Situation darstellen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Wirksamkeit einer Kündigung nicht davon abhängt, ob der Arbeitnehmer die Kündigung entgegennimmt oder nicht. Der Arbeitgeber sollte jedoch darauf achten, dass er die Kündigung rechtzeitig und formgerecht ausspricht und dokumentiert. Durch eine sorgfältige Vorgehensweise kann vermieden werden, dass der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung angezweifelt oder seine Rechte gefährdet werden. Wenn der Arbeitgeber unsicher ist, wie er vorgehen soll, kann er sich von einem Anwalt beraten lassen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
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