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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Anspruch auf Entgelt bei Annahmeverzug des Arbeitgebers

Der Annahmeverzug des Arbeitgebers tritt ein, wenn dieser die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser bereit und in der Lage ist, die Arbeit zu leisten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt gemäß § 615 BGB. Allerdings kann die Durchsetzung des Anspruchs taktisch herausfordernd sein. Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Anspruch auf Entgelt bei Annahmeverzug des Arbeitgebers und gibt Hinweise zur taktischen Vorgehensweise.

I. Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgelt bei Annahmeverzug

Arbeitsbereitschaft
Zunächst muss der Arbeitnehmer bereit und in der Lage sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Das bedeutet, dass er sich am Arbeitsplatz einfinden und seine Arbeit ordnungsgemäß ausführen muss. Der Arbeitnehmer muss auch in der Lage sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen, z.B. muss er gesund sein und über die notwendigen Fähigkeiten verfügen.

Annahmeverzug des Arbeitgebers
Der Annahmeverzug des Arbeitgebers tritt ein, wenn er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer bereit und in der Lage ist, die Arbeit zu leisten. Der Annahmeverzug kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Arbeit zwar annimmt, aber der Arbeitnehmer aus einem anderen Grund nicht arbeiten kann, z.B. weil der Arbeitsplatz nicht zugänglich ist.

Entgeltanspruch
Liegen Arbeitsbereitschaft und Annahmeverzug vor, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt gemäß § 615 BGB. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Entgelt zahlen muss, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er seine Arbeit geleistet hätte. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, den Anspruch zu mindern, wenn er dem Arbeitnehmer einen anderweitigen Arbeitsplatz angeboten hat.

II. Taktische Vorgehensweise

Beweis des Annahmeverzugs
Um den Anspruch auf Entgelt bei Annahmeverzug durchzusetzen, muss der Arbeitnehmer den Annahmeverzug des Arbeitgebers beweisen. Dazu kann er z.B. Zeugen benennen, die bestätigen können, dass er bereit und in der Lage war, seine Arbeit zu leisten, und dass der Arbeitgeber die Arbeit nicht angenommen hat. Auch E-Mails oder andere Dokumente können als Beweismittel dienen.

Mahnung des Arbeitgebers
Bevor der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleitet, sollte er den Arbeitgeber mahnen und ihn auffordern, das Entgelt zu zahlen. Die Mahnung sollte schriftlich erfolgen und eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Arbeitgeber das Entgelt zahlen soll. Die Mahnung sollte freundlich formuliert sein und den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass der Anspruch auf Entgelt besteht und dass der Arbeitnehmer bereit ist, seine Arbeit zu leisten.

Rechtsanwalt einschalten
Wenn der Arbeitgeber auch nach der Mahnung das Entgelt nicht zahlt, kann der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt einschalten. Der Rechtsanwalt kann den Arbeitgeber schriftlich auffordern, das Entgelt zu zahlen und ihm eine Frist setzen. Wenn der Arbeitgeber auch darauf nicht reagiert, kann der Rechtsanwalt Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Klage vor dem Arbeitsgericht
Wenn der Arbeitgeber das Entgelt immer noch nicht zahlt, kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Das Arbeitsgericht wird dann über den Anspruch des Arbeitnehmers auf das Entgelt entscheiden. Der Arbeitnehmer sollte darauf achten, dass er die Klage fristgerecht einreicht, da sonst sein Anspruch auf Entgelt verjähren kann.

Alternativen prüfen
Wenn der Arbeitnehmer befürchtet, dass die Durchsetzung seines Anspruchs auf Entgelt zu lange dauern könnte, kann er auch Alternativen prüfen. So kann er z.B. versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Auch eine Aufhebungsvereinbarung oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses können in Betracht gezogen werden.

III. Fazit

Ein Anspruch auf Entgelt bei Annahmeverzug des Arbeitgebers kann für Arbeitnehmer taktisch herausfordernd sein. Um den Anspruch durchzusetzen, müssen Arbeitsbereitschaft und Annahmeverzug des Arbeitgebers bewiesen werden. Es ist ratsam, den Arbeitgeber zunächst zu mahnen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt einzuschalten. Wenn der Arbeitgeber das Entgelt immer noch nicht zahlt, kann Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden. Alternativ können auch außergerichtliche Einigungen, Aufhebungsvereinbarungen oder Kündigungen in Betracht gezogen werden. Arbeitnehmer sollten jedoch beachten, dass sie ihren Anspruch auf Entgelt nicht verjähren lassen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 
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