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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Die mitbestimmungsrechtliche Versetzung im Sinne des BetrVG

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Personalmaßnahmen im Unternehmen. Eine dieser Maßnahmen ist die Versetzung von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebs. Doch welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Versetzung und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Versetzung mitbestimmungspflichtig wird?

I. Grundlagen der mitbestimmungsrechtlichen Versetzung

Eine Versetzung ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Arbeitsort des Arbeitnehmers auswirkt. Dabei kann die Versetzung innerhalb des Betriebs, aber auch zwischen verschiedenen Betriebsstätten oder sogar Unternehmen erfolgen. Eine Versetzung kann sowohl einvernehmlich als auch einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung ergibt sich aus § 99 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen, die den einzelnen Arbeitnehmer betreffen, mitzubestimmen, soweit diese Maßnahmen geeignet sind, den Betriebsfrieden zu stören. Eine Versetzung kann daher mitbestimmungspflichtig sein, wenn sie eine erhebliche Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Dabei kann es sich beispielsweise um eine erhebliche Änderung der Arbeitsbedingungen, eine längere Anfahrt zum Arbeitsplatz oder eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen handeln.

II. Voraussetzungen für die mitbestimmungsrechtliche Versetzung

Damit eine Versetzung mitbestimmungspflichtig wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss es sich um eine personelle Einzelmaßnahme handeln, die den einzelnen Arbeitnehmer betrifft. Eine Versetzung von mehreren Arbeitnehmern ist demgegenüber eine betriebsverfassungsrechtliche Gruppenmaßnahme und nicht mitbestimmungspflichtig.

Weiterhin muss die Versetzung geeignet sein, den Betriebsfrieden zu stören. Dies ist der Fall, wenn die Versetzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Hierbei sind sowohl die Interessen des Arbeitnehmers als auch die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen.

Eine Versetzung kann auch dann mitbestimmungspflichtig sein, wenn sie nicht unmittelbar eine Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, sondern lediglich eine rechtliche Änderung der Arbeitsbedingungen darstellt. So kann eine Versetzung etwa dazu führen, dass der Arbeitnehmer einem anderen Vorgesetzten unterstellt wird oder eine andere Tätigkeit ausüben muss.

III. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Versetzung

Wenn eine Versetzung mitbestimmungspflichtig ist, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren. Der Betriebsrat hat dann das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist zu der Versetzung Stellung zu nehmen. Die Frist beträgt in der Regel eine Woche, kann aber im Einzelfall auch länger sein, wenn der Betriebsrat dies beantragt.

Der Betriebsrat kann der Versetzung zustimmen oder sie ablehnen. Lehnt der Betriebsrat die Versetzung ab, kann der Arbeitgeber die Versetzung nur dann durchführen, wenn er die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu erhalten hat. Das Arbeitsgericht prüft in diesem Fall, ob die Versetzung sozial gerechtfertigt ist. Das heißt, ob die Interessen des Arbeitgebers an der Versetzung schwerer wiegen als die Interessen des Arbeitnehmers an seinem bisherigen Arbeitsplatz.

IV. Fazit

Die mitbestimmungsrechtliche Versetzung im Sinne des BetrVG ist ein wichtiges Instrument des Betriebsrats, um die Interessen der Arbeitnehmer im Unternehmen zu wahren. Sie schützt die Arbeitnehmer vor unerwünschten Veränderungen ihrer Arbeitsbedingungen und gewährleistet einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

Um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung erfolgreich zu verhindern, ist es jedoch wichtig, dass der Betriebsrat frühzeitig informiert wird und seine Mitbestimmungsrechte wahrnehmen kann. Der Betriebsrat sollte sich daher bei allen Versetzungen im Unternehmen genau informieren und gegebenenfalls rechtzeitig aktiv werden, um eine Versetzung zu verhindern oder zumindest die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu wahren.

Insgesamt zeigt sich, dass die mitbestimmungsrechtliche Versetzung eine wichtige Rolle im deutschen Arbeitsrecht spielt. Sie schützt die Arbeitnehmer vor unerwünschten Veränderungen und gewährleistet einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat hierbei eine wichtige Funktion als Vertreter der Arbeitnehmer und sollte seine Mitbestimmungsrechte bei der Versetzung konsequent wahrnehmen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
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