Unterlassungsansprüche gegen Bewertungen im Bereich sozial media
Als Unternehmen oder Einzelperson kann man im Bereich der sozialen Medien schnell Opfer ungerechtfertigter Bewertungen werden. Solche Bewertungen können nicht nur das Image des Unternehmens schädigen, sondern auch finanzielle Auswirkungen haben. In diesem Artikel werden Unterlassungsansprüche gegen Bewertungen im Bereich sozialer Medien im deutschen Recht behandelt.
Grundsätzliches zum Thema Bewertungen in sozialen Medien
Bewertungen in sozialen Medien wie Facebook, Twitter oder Instagram sind ein wichtiger Bestandteil des Online-Handels. Sie ermöglichen es den Nutzern, ihre Erfahrungen mit einem bestimmten Unternehmen oder Produkt mit anderen zu teilen. Diese Bewertungen können jedoch auch ungerechtfertigt sein und das Ansehen des Unternehmens schädigen.
Unterlassungsansprüche gegen ungerechtfertigte Bewertungen
Als Unternehmen oder Einzelperson hat man im deutschen Recht Unterlassungsansprüche gegen ungerechtfertigte Bewertungen in sozialen Medien. Hierbei kann man sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, das auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst. Das bedeutet, dass jeder das Recht hat, selbst zu entscheiden, welche Informationen über ihn veröffentlicht werden und welche nicht.
Wenn eine Bewertung in sozialen Medien gegen dieses Recht verstößt, kann man Unterlassungsansprüche geltend machen. Hierfür muss man jedoch nachweisen, dass die Bewertung unwahr, beleidigend oder diffamierend ist. Ein bloßes Missfallen oder eine negative Meinung über ein Unternehmen oder eine Person reicht nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen.
Vorgehensweise bei ungerechtfertigten Bewertungen
Wenn man als Unternehmen oder Einzelperson ungerechtfertigte Bewertungen in sozialen Medien entdeckt, sollte man zunächst versuchen, mit dem Verfasser der Bewertung in Kontakt zu treten und ihn zur Löschung der Bewertung aufzufordern. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, kann man einen Rechtsanwalt einschalten und Unterlassungsansprüche geltend machen.
Hierbei sollte man jedoch beachten, dass man als Unternehmen oder Einzelperson nur Unterlassungsansprüche gegen den Verfasser der Bewertung und nicht gegen die Betreiber der sozialen Medien geltend machen kann. Die Betreiber der sozialen Medien sind in der Regel nur verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte zu löschen.
Fazit
Bewertungen in sozialen Medien sind ein wichtiger Bestandteil des Online-Handels, können aber auch ungerechtfertigt sein und das Ansehen eines Unternehmens schädigen. Als Unternehmen oder Einzelperson hat man im deutschen Recht Unterlassungsansprüche gegen ungerechtfertigte Bewertungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Hierbei sollte man jedoch beachten, dass man nur gegen den Verfasser der Bewertung und nicht gegen die Betreiber der sozialen Medien vorgehen kann. Wenn man als Unternehmen oder Einzelperson ungerechtfertigte Bewertungen entdeckt, sollte man zunächst versuchen, mit dem Verfasser in Kontakt zu treten und ihn zur Löschung der Bewertung auf zufordern. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, kann man einen Rechtsanwalt einschalten und Unterlassungsansprüche geltend machen.
Es ist wichtig, dass man als Unternehmen oder Einzelperson auf die Einhaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung achtet, um das Image und den Ruf des Unternehmens zu schützen. Eine negative Bewertung kann schnell verbreitet werden und schwerwiegende Konsequenzen für das Unternehmen haben. Daher sollte man Bewertungen in sozialen Medien immer im Blick behalten und bei Bedarf schnell handeln.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Unterlassungsansprüche gegen ungerechtfertigte Bewertungen in sozialen Medien im deutschen Recht möglich sind. Es ist jedoch wichtig, dass man als Unternehmen oder Einzelperson nachweisen kann, dass die Bewertung unwahr, beleidigend oder diffamierend ist. Wenn man ungerechtfertigte Bewertungen entdeckt, sollte man zunächst versuchen, mit dem Verfasser in Kontakt zu treten und ihn zur Löschung der Bewertung aufzufordern. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, kann man einen Rechtsanwalt einschalten und Unterlassungsansprüche geltend machen.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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