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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gibt es zahlreiche Regelungen, die die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln. Eine dieser Regelungen betrifft das Aufrechnungsverbot gemäß § 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB im Arbeitsrecht soll den Arbeitnehmer vor einseitigen Zugriffen des Arbeitgebers auf sein Arbeitsentgelt schützen. Die Regelung sieht vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers nicht mit eigenen Forderungen verrechnen darf. Insbesondere bei unpfändbaren Forderungen wie Arbeitseinkommen ist das Aufrechnungsverbot von großer Bedeutung.

Unpfändbare Forderungen

Das Gesetz sieht verschiedene Arten von Forderungen vor, die unpfändbar sind. Hierzu zählt unter anderem das Arbeitseinkommen. Die Höhe der unpfändbaren Forderung richtet sich nach der Pfändungstabelle, die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens angewendet wird.

Die Pfändungsgrenzen bei Arbeitseinkommen richten sich nach der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens des Arbeitnehmers. Dabei wird zwischen einer Vollstreckung in das laufende Arbeitsentgelt und einer Vollstreckung in eine Abfindung oder Vergütung für den Verlust des Arbeitsplatzes unterschieden.

Für die Vollstreckung in das laufende Arbeitsentgelt gilt in der Regel eine Pfändungsfreigrenze von 1.178,59 Euro netto im Monat. Bei Arbeitnehmern mit Unterhaltspflichten erhöht sich die Pfändungsfreigrenze entsprechend.

Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot

Ein Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot kann für den Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen haben. Neben den oben genannten arbeitsrechtlichen und schadensersatzrechtlichen Konsequenzen drohen auch empfindliche Geldstrafen.

Ein Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers mit eigenen Forderungen verrechnet, ohne dass diese rechtskräftig festgestellt sind oder der Arbeitgeber kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.

Auch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gegen das Aufrechnungsverbot verstößt, ist nichtig. Eine solche Vereinbarung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine Abtretungserklärung unterzeichnet, die dem Arbeitgeber das Recht gibt, das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers mit eigenen Forderungen zu verrechnen.

Fazit

Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB im Arbeitsrecht hat zum Ziel, den Arbeitnehmer vor einseitigen Zugriffen des Arbeitgebers auf sein Arbeitsentgelt zu schützen. Insbesondere bei unpfändbaren Forderungen wie Arbeitseinkommen sind die Pfändungsgrenzen von großer Bedeutung. Ein Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot kann für den Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen haben. Es ist daher wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über die Pfändungsgrenzen und das Aufrechnungsverbot im Arbeitsverhältnis im Vorfeld im Klaren sind.

Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie nicht gegen das Aufrechnungsverbot verstoßen und bei Zweifeln im Vorfeld rechtlichen Rat einholen. Eine rechtmäßige Forderung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht hat oder die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde.

Arbeitnehmer sollten sich über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Aufrechnungsverbots und der Pfändungsgrenzen im Arbeitsrecht informieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.

Zusammenfassend ist das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB im Arbeitsrecht eine wichtige Regelung zum Schutz der Arbeitnehmer. Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass ein Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot schwerwiegende Konsequenzen haben kann und sollten daher im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte im Rahmen des Aufrechnungsverbots und der Pfändungsgrenzen kennen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
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