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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Der Low-Performers - Schlechtleistung als Kündigungsgrund

Der Begriff "Low-Performer" bezeichnet Mitarbeiter, die eine dauerhaft schlechte Leistung erbringen und somit die Erwartungen des Arbeitgebers nicht erfüllen. In vielen Unternehmen stellen solche Mitarbeiter ein Problem dar, da sie nicht nur die Produktivität mindern, sondern auch demotivierend auf die Kollegen wirken können. In diesem Artikel geht es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Low-Performers aufgrund von Schlechtleistung rechtlich zulässig ist.

Grundsatz der Leistungspflicht

Grundsätzlich besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Leistungspflicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit zu übertragen und ihm dafür eine Vergütung zu zahlen. Der Arbeitnehmer ist wiederum verpflichtet, die ihm übertragene Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine bestimmte Leistung zu erbringen.

Schlechtleistung als Kündigungsgrund

Kommt der Arbeitnehmer seiner Leistungspflicht nicht nach, kann dies ein Kündigungsgrund sein. Dabei muss es sich um eine dauerhaft schlechte Leistung handeln, die auch nach angemessener Fristsetzung nicht verbessert wurde. Die Kündigung muss in diesem Fall auf die Schlechtleistung gestützt werden.

Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Schlechtleistung

Damit eine Kündigung wegen Schlechtleistung rechtlich zulässig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist zur Verbesserung seiner Leistung gesetzt werden. Diese Frist muss dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit geben, seine Leistung zu verbessern. Eine Frist von einem Monat gilt in der Regel als angemessen, kann jedoch je nach Umständen des Einzelfalls variieren.

Weiterhin muss dem Arbeitnehmer deutlich gemacht werden, welche Leistung von ihm erwartet wird und welche Mängel in seiner Leistung erkannt wurden. Hierzu sollte der Arbeitgeber konkrete Beispiele anführen und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, Stellung zu nehmen.

Eine Kündigung wegen Schlechtleistung ist auch nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer die schlechte Leistung zu vertreten hat. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Leistung nicht verbessert, obwohl er dazu in der Lage wäre. Liegen hingegen Gründe außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitnehmers vor, wie etwa eine Erkrankung, kann eine Kündigung wegen Schlechtleistung nicht gerechtfertigt sein.

Schließlich muss der Arbeitgeber auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das bedeutet, dass die Kündigung das mildeste Mittel sein muss, um das Problem der schlechten Leistung zu lösen. Vor einer Kündigung müssen alternative Maßnahmen wie etwa eine Versetzung oder eine Schulung in Erwägung gezogen werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Kündigung wegen Schlechtleistung rechtlich zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht nicht erfüllt und eine angemessene Frist zur Verbesserung seiner Leistung erfolglos verstrichen ist. Zudem muss dem Arbeitnehmer deutlich gemacht werden, welche Leistung von ihm erwartet wird und welche Mängel in seiner Leistung erkannt wurden. Eine Kündigung wegen Schlechtleistung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer die schlechte Leistung zu vertreten hat und die Kündigung das mildeste Mittel zur Lösung des Problems darstellt.

Es ist zu beachten, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Schlechtleistung sehr streng sind und nur in Ausnahmefällen erfüllt werden. Der Arbeitgeber sollte daher immer im Vorfeld versuchen, das Problem der schlechten Leistung durch andere Maßnahmen zu lösen, wie etwa Schulungen oder Versetzungen.

Sollte dennoch eine Kündigung wegen Schlechtleistung ausgesprochen werden, sollte der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung ausführlich dokumentieren und dem Arbeitnehmer die Gründe schriftlich mitteilen. Dies ist wichtig, um späteren rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Zusammenfassung

Abschließend lässt sich sagen, dass der Umgang mit Low-Performern eine Herausforderung für viele Unternehmen darstellt. Eine Kündigung wegen Schlechtleistung sollte jedoch nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden und stets im Einklang mit den rechtlichen Voraussetzungen erfolgen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
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