McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Urheberrechtsverletzung an Kartenmaterial

Sollen Straßenkarten im Internet verwendet werden, muss eine Autorisierung vorausgehen, da auch diese urheberrechtlichen Schutz genießen. Geschieht dies nicht kann der Kartenurheber Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühren verlangen.

Straßenkarten sind nach § 97 UrhG urheberrechtlich geschützt. Einer Verwendung im Internet muss eine Autorisierung vorausgehen. Eine Verletzung von Rechten liegt nicht vor, wenn Karten von einer Internetseite entnommen werden, auf der ein Copyright-Hinweis fehlt. Bezüglich der Schadensersatzforderung hat der Rechtinhaber die Wahl zwischen der allgemeinen Differenzmethode, einschließlich des entgangenen Gewinns, und dem Verletzergewinn, welcher sich an den üblicherweise zu entrichtenden Lizenzgebühren orientiert. Dabei misst sich die Verkehrsüblichkeit nicht an der Branchenüblichkeit im konkreten Fall, sondern daran, ob allgemein im Verkehr Lizenzen üblich sind. Bei Straßenkarten kann dies bejaht werden. Allerdings braucht der Kartenurheber sich nicht auf billigere Karten mit höherer Produktqualität verweisen lassen, sondern kann seine eigenen Lizenzgebühren als Schadensersatz solange verlangen, wie sie innerhalb dessen liegen, was auch andere Marktteilnehmer verlangen. (AG Charlottenburg, Urteil vom 05.02.2009 – Az. 239 C 282/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 
«  zurück