Kindergeld kann rückwirkend nur für sechs Monate beantragt werden
(Stuttgart) Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung jetzt festgestellt, dass eine entsprechende Regelung im Einkommenssteuergesetz wirksam ist.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein jetzt veröffentlichtes aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.09.2022, Az. III R 21/21.
Nach § 70 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz kann Kindergeld nur rückwirkend für die letzten sechs Monate vor Antragstellung beantragt werden. Eine weitergehende rückwirkende Beantragung ist damit ausgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in seiner Entscheidung festgestellt, dass diese gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig und damit wirksam ist. Denn eine Verpflichtung, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruches zu beantragen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsanwalt Henn betont deshalb, dass Eltern nur empfohlen werden kann, Kindergeldanträge rechtzeitig zu stellen.
Henn empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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