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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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86150 Augsburg


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Disco – Fotos

Massenaufnahmen von Discothekenbesucher dürfen nicht ohne Weiteres verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, es bedarf dafür die Einwilligung der darauf erkennbar abgebildeten Personen.

Massenaufnahmen von Discothekenbesucher dürfen nicht ohne Weiteres verbreitet oder – beispielsweise im Internet - öffentlich zugänglich gemacht werden. Es bedarf dafür insbesondere die Einwilligung derjenigen Personen, welche im Vordergrund der Aufnahme gut sichtbar positioniert sind, so dass deren individuelle Gesichtszüge erkennbar sind. Eine Clubmitgliedschaft mit der sich der Besucher der Hausordnung der Discothek unterwirft reicht hierfür nicht aus. Auch der Besuch einer Discothek, in der üblicherweise Fotos zu Werbezwecken gemacht werden, beinhaltet nicht per se das Einverständnis zu deren Anfertigung und Veröffentlichung. Daneben genügt es nicht die fraglichen Bilder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus dem Internet zu entfernen, da die Besorgnis künftiger Rechtsverletzungen bestehen bleibt. Die abgebildete Person hat grundsätzlich einen Anspruch auf Untersagung der Verbreitung und Zugänglichmachung solcher Disco-Fotos, soweit keine ausdrücklich Einwilligung nach § 22 KUG vorliegt. (AG Ingolstadt, Urteil vom 03.02.2009 – Az. 10 C 2700/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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