Verteidigung: Abmahnung "The 355"
Wieder sind Abmahnungen ausgesprochen oder bereits unterwegs. Abgemahnt wird die angebliche Verwertung des Titels "The E355". Gerne hilft Ihnen Fachanwalt IT-Recht und Arbeitsrecht Dr. Schmelzer aus Ahlen.
Die angebliche Urheberrechtsverletzung des Films "The E355" (CIA Agentin Mace) über Tauschbörsen (sog. filesharing) wird derzeit von der Kanzlei Frommer Legal ausgesprochen und GmbH abgemahnt. Im Rahmen des vermeintlichen Verstoßes wurden festgestellt: Datum, Uhrzeit, IP-Adresse, HASH-Wert.
Neben der Unterlassungserklärung wird für die Kosten der Rechtsverfolgung und der vermeintlichen Schadensersatzansprüche einen pauschalen Betrag gefordert. Es wird ein pauschaler Betrag i.H.v. 938,50 € gefordert.
Die Verteidigung gegen die Abmahnung muss spezifische Besonderheiten des Rechtsgebietes berücksichtigen, wie beispielsweise den Nachweis der Lizenzinhaberschaft, den etwaigen fremder Zugriff auf das unverschlüsselte W-LAN Netzwerk (zur hinreichenden Verschlüsslung vgl. BGH Urteil vom 24.11.2016, Az.: I ZR 220/15), den Einbruch in das verschlüsselte W-LAN Netzwerk durch Dritte, die Ermittlung des HASH-Wert, die ordnungsgemäße und verwertbare IP-Adressen-Prüfung - fehlerhafte Beweissicherung durch die Antipiracy-firmen, etwaige überhöhte Rechtsverfolgungskosten / Anwaltskosten, die Hinweis- und Kontrollpflichten gegenüber minderjährigen Kindern sowie etwaige Hinweispflichten auf volljährige Familienmitglieder (AG Hamburg, Urteil v. 28.04.2014 Az. 31c C 53/13)
Aktuell bestehen oftmals Bedenken gegen die richtige Ermittlung der IP Adressen. Das AG Düsseldorf wies mit Urteil vom 30.07.2015 (Az.: 57 C 9677/14) eine Klage ab - es sah den Vorwurf des Filesharings über den Anschluss des Beklagten nicht als hinreichend erwiesen an. Die Begründung argumentierte dahin, dass die einmalige Feststelllung einer IP-Adresse (noch) nicht die tatsächliche Vermutung begründet, so den richtigen Anschlussinhaber zu ermitteln. Dies folge daraus, dass in diesem Rahmen nicht die tatsächliche Vermutung gilt, dass die Ermittlung des Anschlusses zuverlässig und fehlerfrei erfolgt ist. Die Rechtsprechung setzt die Urteile zur "Vermutungswirkung" fort und baut diese aus (vgl. auch LG Köln, Urteil v. 17.12.2015, Az. 14 S 16/15). Jedoch sind tendenziell Urteile ersichtlich, in denen die Gerichte die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v 11.06.2015, Az.: I ZR 75/14 Tauschbörse III) umsetzen und die Vermutungswirkung durchaus "erschüttern" lassen, so letztlich erst das Amtsgericht Frankfurt. So auch in einem Fall vor dem Amtsgericht Regensburg, in dem ein Lebensabschnittsgefährte für die Widerlegung der Vermutung angeführt wurde (AG Regensburg Urt. v 20.01.2016, Az. 3 C 1241/15).Der BGH führt zum Umfang der "sekundären Darlegungslast" des Anschlussinhabers aus, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers spricht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rdnr. 15 – Bear Share; BGH, GRUR 2016, 191 Rdnr. 37 – Tauschbörse III). Der BGH weiter: "Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH a.a.O.)". Weiter gilt zu beachten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, regelmäßig keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft (Vgl. BGH Urt. v. 12.05. 2016 (Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15).
Zudem gibt es neue Auffassungen im Bereich der Lizenzinhaberschaften, namentlich der sog „Aktivlegitimation“ (d.h. wer denn überhaupt wen verklagen darf).
Bei den grundsätzlich beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen der Gegenseite ist Vorsicht geboten: diese Erklärungen sind oftmals zu weit gefasst, sodass für den Erklärenden langfristige Verpflichtungen entstehen können. Ohne eingehende rechtliche Überprüfung sollte diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Es handelt sich hierbei um ein Schuldanerkenntnis, das bis zu 30 Jahre Bestand haben kann.
Die Abmahnung darf nicht einfach "weggelegt" werden, weil ja ohnehin "nichts passieren wird". Im Falle des Untätigbleibens besteht das erhebliche Risiko eines aufwendigen und teuren gerichtlichen Prozesses, durch den erhebliche weitere Kosten entstehen können. Zudem häufen sich derzeit die auf Schadensersatz gerichteten Klagen.
Es ist dringend anzuraten, die Unterlassungserklärung zu prüfen sowie die weiteren rechtlichen und taktischen (Reaktions-) Möglichkeiten abzuwägen.
Gerne berate ich Sie sofort, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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