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Dienstanweisung der BA zu den einmaligen Bedarfen ist eine Katastrophe und verstößt gegen geltendes Recht

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:




1. Dienstanweisung der BA zu den einmaligen Bedarfen ist eine Katastrophe und verstößt gegen geltendes Recht

Es muss Alarm geschlagen werden!
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Zehn (!) Monate nach Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) hat es die Bundesagentur für Arbeit (BA) geschafft eine Dienstanweisungen zu den besonderen Bedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II herauszugegeben.
Mit dem RBEG wurde geregelt, dass nunmehr nicht auf laufende, sondern auch einmalige unabweisbare Bedarfe ein Anspruch besteht und damit von den Jobcentern bewilligt werden können.
Ein solcher Bedarf ist jedem durch den Anspruch auf digitale Endgeräte nach § 21 Abs. 6 SGB bekannt.
Die BA führt jetzt in ihrer Weisung dazu aus,

„Bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 6, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Letzteres ist der Fall bei Bedarfen, die nicht vom Regelbedarf erfasst werden. Bei einmaligen Bedarfen, die vom Regelbedarf erfasst sind, kommt dagegen grundsätzlich ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 in Betracht. Dieses kann aber ausnahmsweise nicht zumutbar sein, insbesondere wenn die leistungsberechtigte Person aufgrund eines nicht absehbaren und nicht selbst zu verantwortenden Notfallseinen außergewöhnlich hohen Finanzbedarf hat.
Kurzfristige Bedarfsspitzen (z. B. Waschmaschine, Wintermantel) sind im Regelfall durch ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 auszugleichen.“ (FH zu § 21 Rn 4, Seite 12).

Nachfolgend kommen diverse Ausführungen, warum, eben kein Anspruch für einmalige Bedarfe bestünde.

Die BA versucht mit dieser Weisung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu unterlaufen, welches im zweiten Regelsatzurteil klar und deutlich vorgegeben hat, dass die Regelbedarfe in einer Höhe bemessen sind, die kurz vor der Verfassungswidrigkeit liegen und in dem außerdem vorgegeben wurde, dass eine Anspruchsgrundlage für Elektrogroßgeräte, Brillen und einmalige Bedarfe zu schaffen sind (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12).
Der Gesetzgeber hatte diese Anforderung des BVerfG sieben Jahre später in dem RBEG 2021 umgesetzt und eine Anspruchsgrundlage für einmaligen Bedarfe eingeführt (§ 21 Abs. 6 SGB II).

Anstatt jetzt auszuführen, wann ein solcher Anspruch besteht oder nicht, führt die BA in ihrer frisch veröffentlichten Weisung nun aus: „bei einmaligen Bedarfen, die vom Regelbedarf erfasst sind, kommt dagegen grundsätzlich ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 in Betracht“.
Damit sagt die BA: ist ein Bedarf vom Regelsatz umfasst, gibt es nur Darlehen und eben keine einmaligen Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II, die auf Zuschussbasis zu erbringen sind.

Dieser Weisungstenor ist angeordneter Rechtsbruch. Deswegen schlage ich hier und jetzt Alarm.

Nach dem ab dem 1.1.2021 geltenden Recht sind einmalige Bedarfe sehr wohl zu gewähren, wenn ein Darlehn nach § 24 Abs. 1 SGB II nicht zumutbar ist (§21 Abs. 6 SGB II).
Ein solches Darlehen ist dann nicht zumutbar, wenn die Bedarfe in der Höhe zu gering im Regelsatz bemessen sind oder sonstige unzumutbare Belastungen beim Leistungsberechtigten vorliegen. Letzteres könnten nicht in voller Höhe übernommene KdU sein, weitere Rückzahlungsverpflichtungen wie Aufrechnungen oder aber auch die gestiegenen Energiepreise und die Nichtberücksichtigung dieser im Regelbedarf.

Auch führt das Gesetz aus, dass einmalige Bedarfe zu gewähren sind, wenn ein Darlehen „wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist“. Das bedeutet, wenn diese Bedarfsposition gar nicht im Regelsatz vorhanden ist. Zu diesem Punkt schweigt sich die BA in Ihrer Weisung komplett aus.

Aus meiner Sicht wird mit der Weisung Rechtsbruch angeordnet. Die Weisung ist für alle BA Mitarbeitenden verbindlich, kein BA Mitarbeiter wird es wagen, solche Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II gegen die in der Weisung dargelegte Rechtsauffassung zu gewähren.
Mit dieser vertretenden Rechtsposition zwingt die BA die Leistungsberechtigten die Ansprüche weiterhin auf dem Klageweg durchsetzen zu müssen und über Rechtsprechung deren Position anzugreifen.

Hier mal eine Liste von klassischen einmaligen Bedarfen:
Brillen
Elektrogroßgeräte
Gebühren für Pässe und Passbeschaffungskosten
Kosten für Dolmetscher und Übersetzer
Kosten zur Beschaffung von Papieren, Geburtsurkunden, Heiratsfähigkeitsbescheinigungen
Digitale Endgeräte
Reisekosten zu schwer erkrankten oder sterbenden Angehörigen oder zur Beerdigung
Die Kosten dieser genannten einmaligen Bedarfe sind so erheblich, dass die in den Regelleistungen dafür vorgesehenen Beträge bei weitem nicht ausreichen. So wird beispielsweise ein Leistungsberechtigter für eine Waschmaschine Jahrzehnte ansparen müssen. Eben wegen dieser zu geringen Bemessung besteht kein ausreichender finanzieller Spielraum für ein Darlehen.
Diese notwendige Öffnung wurde vom BVerfG gesehen, vom Gesetzgeber umgesetzt, von der BA wird durch Dienstanweisung nun versucht, diese auszuschließen.

Natürlich besteht hier noch umfassender Klärungsbedarf im Detail. Dass die BA dies aber vollständig ignoriert und entgegen der Rechtslage ein „weiter so“ anordnet ist schon ein starkes Stück, lieber Herr Heil, Frau Kramme und Herr Scheele.
Die Weisung der BA zu § 21 SGB II vom 19.10.2021 zum Download: https://t1p.de/lbjh

2. LSG Niedersachsen-Bremen: Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf Widerspruchserhebung in elektronischer Form ist rechtsfehlerhaft
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Jetzt hat auch das LSG Niedersachsen-Bremen (09.09.2021 - L 13 AS 345/21 B ER) entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, die keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Widerspruchs per elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beinhaltet, als unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung gilt und der Bescheid somit eine Widerspruchsfrist entsprechend § 66 abs. 2 SGG von einem Jahr hat. Dieser Hinweis auf das elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) muss auch erfolgen, wenn der Adressat des Bescheides nicht anwaltlich vertreten wird.

In der Sozialberatung eine recht entscheidende Frage, weil viele Klient*innen die Eigenschaft haben, die Beratungsstelle erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat aufzusuchen.

Hier geht es zum Urteil: https://t1p.de/rnbs
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3. Praktikum beim Erwerbslosenverein Tacheles e.V. in Wuppertal
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Wir suchen ab sofort (studentische) Praktikant*innen, die Lust haben sich für die Rechte von Armen stark zu machen und einen Einblick in die Sozialberatung (Schwerpunkt SGB II – Hartz IV und SGB XII – Sozialhilfe) zu erhalten.

Über Tacheles e.V.
Der Verein Tacheles redet Tacheles, wenn es um die Rechte sozial benachteiligter und erwerbsloser Menschen geht. Seit nunmehr über 25 Jahren macht der Verein auf Prozesse sozialer Ausgrenzung sowie die Einschränkung der Rechte "Armer" aufmerksam und formuliert im Namen der Betroffenen Forderungen an verantwortliche Stellen. Gegründet wurde der Verein 1994 als Selbsthilfeinitiative von Betroffenen für Betroffene.
Durch seine erfolgreiche Arbeit und klare Positionierung auf der Seite von Leistungsbeziehenden hat es Tacheles zu bundesweiter Bekanntheit und Anerkennung gebracht.
Neben der politischen Arbeit ist es dem Verein auch wichtig, an der Basis zu arbeiten. Deshalb führen wir Sozialberatung mit Schwerpunkt SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Sozialhilfe) durch. Auch hier streitet Tacheles für die Rechte von Betroffenen und hilft, die Leistungsansprüche durchzusetzen.

Wir bieten
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Kollegiale Beratung und Hilfe
intensive Einarbeitung und Fortbildungen im Bereich SGB II und XII
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Das solltest Du mitbringen
Zeit und Lust für die Rechte von Menschen zu streiten
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Selbstverständlich tun wir alles dafür, dass sich bei uns niemand mit Corona ansteckt. Wir testen uns regelmäßig, haben Schutzmaßnahmen wie Raumluftfiltergeräte und Trennwände in Gebrauch, achten auf Abstand und darauf, dass sich nicht zu viele Menschen gleichzeitig in unseren Räumen aufhalten.
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Dann melde dich per E-Mail an info@tacheles-sozialhilfe.de

4. Sozialrecht-Justament vom Oktober 2021
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Der Kollege Bernd Eckardt hat wie immer in seinem aktuellen Sozialrecht-Justament wichtige Themen rausgearbeitet:
Neue Regeln des Pfändungsschutzes, Zur darlehensweisen Leistungsbewilligung bei nicht sofort verwertbarem Vermögen im SGB II und SGB XII, Der Sozialhilfeanspruch bei bestehender Lebensversicherung mit Verwertungsausschluss (B 8 SO 4/20 R vom 2.9.2021), Handlungsmöglichkeiten bei Darlehen zum Lebensunterhalt und Rechtsschutz gegen Darlehensentscheidungen am Beispiel des SGB II, Widerspruch, Überprüfungsantrag gegen darlehensweise Bewilligung der Leistung,
Überprüfungsantrag hat keine aufschiebende Wirkung, Rechtsauffassung der BA: »Die darlehensweise Erbringung von Leistungen ist auch für mehrere Bewilligungszeiträume möglich«. BSG ändert seine Rechtsprechung zur Anwendung von § 44 SGB X im Bereich der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes und einiges mehr. Also wie immer super spannend. Hier zum Download: https://t1p.de/einz

5. Aktuelle Infos von Roland Rosenow
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Der Kollege Roland Rosenow hat wieder spannende Themen bearbeitet, dazu kurz die Kernthemen:

Grundsatzurteil des BSG mit ersten Leitplanken zum neuen Recht der Eingliederungshilfe
Am 28.1.2021 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Verwaltungsakt, mit dem ein persönliches Budget bewilligt wird, nicht befristet werden kann (BSG, 28.1.2021, B 8 SO 9/19 R). Seit Mitte Juni liegen die Urteilsgründe vor. Mehr: https://t1p.de/yni2

Keine Verjährung von Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X durch die Festsetzung von Mahngebühren
Mit Urteil vom 4.3.2021, Aktenzeichen B 11 AL 5/20 R, hat das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass Forderungen aus § 50 SGB X (Erstattung von Sozialleistungen, die zu Unrecht gezahlt wurden), in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist, verjähren (§ 50 Abs. 4 SGB X) [vgl. Meldung vom 14.5.2021]. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor. Mehr: https://t1p.de/nxfr

Endlich: Keine Nazi-Größen mehr auf juristischen Standard-Werken
Seit Jahren fordert die Initiative Palandt umbenennen! den Beck-Verlag auf, den Namen des bekanntesten juristischen Kommentars zu ändern [Meldung vom 17.12.2017]. Doch lange Zeit hielt der Verlag am Markennamen „Palandt” fest. Otto Palandt, ein überzeugter Nazi, war während der Nazi-Diktatur in leitender Funktion im Reichsjustizministerium tätig war. Er trug zu dem Kommentar niemals etwas bei. Nun endlich greift der Beck-Verlag die Kritik auf [Mitteilung Beck-Verlag]. Die nächste Ausgabe wird den Titel „Grüneberg” tragen. Mehr: https://t1p.de/r4r3

6. Neues aus der BA: Interne Revisionen der BA zur Info
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Dann sind bei mir mal wieder ein paar Infos eingetrudelt.
1. Ein interner Bericht der Innenrevision Revision: Gutschein für Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung
(AVGS-MPAV) Download hier: https://t1p.de/jbaw

2. Ein interner Bericht der Innenrevision Revision: Nachbetreuung mit dem Ziel der Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen, Download hier: https://t1p.de/f7ic

Ein interner Bericht der Innenrevision Revision: Integrationsarbeit der gemeinsamen Einrichtungen für schwerbehinderte Kundinnen und Kunden, Download hier: https://t1p.de/lwc6

4. Eine Arbeitshilfe: Maßnahmemanagement für koordinierende Führungskräfte, Teamleitungen und Maßnahmebetreuende am Übergang Schule und Beruf, Download hier: https://t1p.de/b3wc

7. Juristen zum Thema Beitragsschulden im Krankenkassenrecht gesucht
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Auf der Tacheles Website wird auf einen Fachaufsatz von Claudia Mehlhorn aus Berlin zum Thema Beitragsschulden verwiesen (https://t1p.de/5rzc ). Aufgrund dieses Hinweises gehen bei Claudia Mehlhorn etliche Anfragen ein, ob sie die Beitragsschuldner*innen nicht gegenüber der Krankenkasse anwaltlich vertreten kann. Sie ist aber Dipl.-Verwaltungswirtin (FH) und keine Juristin; kann daher keine Mandate annehmen. Es wäre nun sehr hilfreich, wenn sich Anwält*innen finden würden, die sich gut im Beitrags(schulden)recht der gesetzlichen Krankenkassen auskennen und bereit wären, diese Beitragsschuldner*innen zu vertreten; dies im überwiegenden Fall mit Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe. Claudia Mehlhorn würde gerne eine diesbezügliche Liste auf ihrer Website einstellen. Wer fühlt sich da angesprochen? Bitte direkt bei der Kollegin melden: mehlhorn@kv-schulung.de

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8. Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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In dieser zweitägigen Fortbildung wird ein grundlegender Durch- und Überblick über das SGB II mit dem Schwerpunkt des Leistungsrechts gegeben. Die Teilnehmenden werden danach einen fundierten und systematischen Überblick, mit kritischem Blick auf die Details haben. Es werden dabei Möglichkeiten von parteiischer Beratung und Gegenwehr und Möglichkeiten der Durchsetzung der Rechte der Ratsuchenden aufgezeigt. Diese biete ich zu folgenden Terminen als Online-Seminar an. Wegen starker Belegung gibt diese Fortbildung erst wieder im nächsten Jahr, Anmeldung aber jetzt schon möglich,

- 07./08. Feb. 2022 als Online-Seminar
- 23./24. Feb. 2022 als Online-Seminar
- 07./08. März 2022 als Online-Seminar
- 28./29. März 2022 als Online-Seminar
- 04./05. April 2022 als Online-Seminar
- 09./10. Mai 2022 als Online-Seminar
- 30./31. Mai 2022 als Online-Seminar
- 14./15. Juni 2022 als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung hier: https://t1p.de/chgq

9. Seminar: Basiswissen Sozialberatung – Die Werkzeuge aus und für die Praxis
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In diesem Seminar wird das Handwerkszeug für die Sozialberatung vermittelt. Antragsverfahren, Mitwirkungspflichten, Bestandskraft- und Wirksamkeit von Verwaltungsakten, Aufhebung von Bescheiden, das Überprüfungsverfahren, die vorläufige Leistungsgewährung, alles in allem: die Basics der Sozialberatung.
In den genannten Bereichen bestehen große Unsicherheiten und häufig auch keine ausreichende Kenntnis und das soll damit geändert werden.
Diese findet statt

- 31. Jan. 2022 als Online-Seminar
- 17. Feb. 2022 als Online-Seminar
- 16. März 2022 als Online-Seminar
- 12. April 2022 als Online-Seminar
- 25. Mai 2022 als Online-Seminar
- 16. Juni 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: t1p.de/hdlq

10. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II - Bescheide prüfen und verstehen / 3 und 2 Tages-Online-Seminar
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In dieser dreitägigen und zweitätigen Fortbildung wird zunächst die Systematik der Einkommensanrechnung erarbeitet und „die Wissenschaft und Detektivarbeit“ ALG II - Bescheide zu verstehen und zu prüfen, vermittelt und gerechnet, gerechnet und nochmal gerechnet.
Struktur der Fortbildung: zwei Tage Theorie und dann ein Tag rechnen in Kleingruppenarbeit. Rechnen, rechnen und nochmal rechnen und jeweils die Ergebnisse besprechen. Zweitagesfortbildung: 1 ½ Tag Systematik und danach rechnen.
Diese Fortbildung biete ich an:

- 15./16./17. Nov. 2021 als Online-Seminar (1 Platz)
- 14./15./16. Feb. 2022 als Online-Seminar
- 23./24. März 2022 als Online-Seminar
- 20./21. Juni 2022 als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/kdiq

11. Fortbildung: SGB II-für die Arbeit mit wohnungs- und obdachlosen Menschen
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In dieser Fortbildung wird ein grundlegender Überblick über die SGB II - Leistungsansprüche von wohnungs- und obdachlosen Menschen gegeben. Dabei geht es wesentlich auch um die Durchsetzung der Leistungsansprüche gegenüber den Sozialbehörden.

Die nächsten Fortbildungen finden statt am:

- 14. März 2022 als Online-Seminar
- 20. April 2022 als Online-Seminar
- 23. Mai 2022 als Online-Seminar
- 07. Juni 2022 als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/xily

12. Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung
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Diese Fortbildung richtet sich an die Migrationsberatung und die, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen.
In der Fortbildung werden die Basics der Probleme zwischen den Geflüchteten und dem Jobcenter behandelt.
Diese Fortbildung biete ich an:

- 15. Dez. 2021 als Online-Seminar (1 Platz)
- 18. Jan. 2022 als Online-Seminar (1 Platz)
- 22. Feb. 2022 als Online-Seminar
- 21. März 2022 als Online-Seminar
- 13. Mai 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://t1p.de/85hu

13. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
Diese findet statt

- 24. Jan. 2022 als Online-Seminar
- 15. März 2022 als Online-Seminar
- 11. April 2022 als Online-Seminar
- 10. Juni 2022 als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung hier: https://t1p.de/u67n


14. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - KONKRET - Aus der und für die Praxis
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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.

Diese Fortbildung biete ich an:

- 25. Jan. 2022 als Online-Seminar
- 22. März 2022 als Online-Seminar
- 19. April 2022 als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/93hz

15. SGB II - Intensivseminare über 5 Tage in 2022
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In dem 5-Tages-Intensivseminar geht es geballt und intensiv in das SGB II rein, dort werden die Details auseinandergenommen, die Gesetzesvorschriften zerpflückt, die Praxispunkte rausgearbeitet und einfach klein-fein zerlegt. starker Belegung gibt es erst wieder im nächsten Jahr freie Plätze. Wegen starker Belegung gibt es diese Fortbildung auch erst wieder im nächsten Jahr.
Ich biete die nächsten SGB II – Intensivseminar über 5 Tage am an:

- 16. - 20. Mai 2022 als Präsenzseminar in Wuppertal
- 22. - 26.Aug. 2022 als Online-Seminar

Kurze Anmerkung dazu: fünf Tage ist zwar echt viel und lange, sie werden aber an den Teilnehmenden echt vorbeifliegen und richtig viel Input geben. Also traut euch, es wird trotz Online-Seminar gut!
Das Seminar im Mai 2022 ist als Präsenzfortbildung geplant, wenn die Coronalage eine Präsenzveranstaltung nicht zulässt, wird es als Online-Seminar durchgeführt.
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://t1p.de/j6vu

16. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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Diese Fortbildung richtet sich ausschließlich an Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und begleitenden Diensten. Es wird ein systematischer Überblick über die für Frauenhäuser relevanten Fragen zum SGB II-Leistungsrecht sowie zu vielen Detailfragen im Umgang mit Jobcentern gegeben.

Diese Fortbildung biete ich an:
- 11. Feb. 2022 als Online-Seminar
- 27. Juni 2022 als Online-Seminar
Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: https://t1p.de/qme5

17. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger im SGB II
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Diese Fortbildung biete ich am

- 01. Feb. 2022 als Online-Seminar

an.
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/e8ef

18. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste
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Diese Fortbildung richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kliniksozialdiensten. Es wird darin zunächst ein systematischer Überblick über das SGB II-Leistungsrecht gegeben, darin werden die vielen Detailfragen, mit denen sich Sozialdienste im Umgang mit Jobcentern rumschlagen müssen, tiefer bearbeitet. Aktuelle und geplante Rechtsänderungen und Rechtsprechung fließen selbstverständlich mit ein.
Die Fortbildung eignet sich als Basic- und Update-Fortbildung mit Schwerpunkt SGB II und für KH-Mitarbeiter, die sich einen aktuellen Überblick verschaffen wollen.
Diese Fortbildung biete ich wieder am
- 25. Febr. 2022 als Online-Seminar

Details und Anmeldung sind hier zu finden: https://t1p.de/yq6p

19. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete
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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Sie vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Grundrentengesetz, Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.
Die zweitägige Fortbildung lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Das Grundlagenseminar SGB XII findet zurzeit nur als Webseminar statt. Weitere Termine werden alsbald bekanntgegeben.

- 24./25. Januar 2022 als Online-Seminar

Infos und Anmeldung unter: https://t1p.de/aka9

So das war es dann.
Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
 
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