Ergänzende Infos zum Thema Hochwasserhilfen und sozialrechtlichen Leistungsansprüchen von Hochwassergeschädigten
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Ergänzende Infos zum Thema Hochwasserhilfen und sozialrechtlichen Leistungsansprüchen von Hochwassergeschädigten
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In meinem letzten NL hatte ich darüber informiert, dass Hochwassergeschädigte Leistungsansprüche nach dem SGB II und SGB XII geltend machen können. Infos hier: https://t1p.de/vjz6
Ich will jetzt auf eine weitere Problematik eingehen. Werden Hochwasserhilfen von Privaten, Wohlfahrtsverbänden oder nach Landes- bzw. Bundesrecht gezahlt, sind diese vom Grundsatz her anrechnungsfrei und dürfen den Leistungsanspruch nicht ausschließen.
Die Soforthilfen des Landes NRW (https://t1p.de/ldbk) stellen eine Billigkeitsleistung dar, das heißt eine Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, so auch 2.1.2 Runderlass des Ministeriums des Innern 34-52.03.04/02-2506 vom 22. Juli 2021. Werden in anderen Bundesländern Hochwasserhilfen gezahlt, werden sie überall als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch erbracht.
Zur Anrechenbarkeit
1. Leistungen, die von anderen ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit die „Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre“ oder sie „die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären“ (§ 11a Abs. 5 SGB II; § 84 Abs. 2 SGB XII). Die Bundesagentur für Arbeit sagt in ihren Dienstanweisungen, einmalige Zuwendungen seien immer anrechnungsfrei, die Obergrenze für die Nichtberücksichtigung derartiger Zuwendungen sind die geltenden Vermögensfreibeträge nach § 12 SGB II (FW 11.103, https://t1p.de/8n9b). Diese belaufen sich auf zwei verpartnerte Personen auf das jeweilige Lebensalter x 150 EUR.
Da die Soforthilfe NRW auf max. 3.500 € pro Haushalt beläuft, wird es hier keine Probleme geben. Im SGB XII gilt 5000 € als Vermögenshöchstbetrag, im SGB XII steht aber auch, dass Zuwendungen anrechnungsfrei zu bleiben haben, insofern die Anrechnung eine „besondere Härte bedeuten“ würde (§ 84 Abs. 2 SGB XII). Erst geflutet zu werden, dann Hilfen zu erhalten, die dann angerechnet werden, wäre eine besondere Härte, weswegen auch etwaige Zuwendungen oberhalb des SGB XII-Schonvermögens anrechnungsfrei zu bleiben haben.
2. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege (oder vergleichbarer wohl- und mildtätiger Organisationen) sind ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11a Abs. 4 SGB II; § 84 Abs. 1 SGB XII). Privat organisierte Hilfen zur Unterstützung Hochwassergeschädigter sind vergleichbare Leistungen. Hier gelten die gleichen Regeln wie zuvor genannt, bei einmaligen Hilfen sind diese anrechnungsfrei, insofern die Vermögenshöchstbeträge des jeweiligen Gesetzes nicht überschritten sind. Ansonsten gelten die unter 1. beschriebenen Regeln.
Ansonsten möchte zum Ausdruck bringen, dass ich wirklich gerührt bin von der Solidarität und Unterstützung der Flutopfer. Möchte aber darauf hinweisen, dass es eine Reihe von Flutopfern gibt, die abseits des medialen Interesses vieles verloren haben, auf die sollte auch geschaut werden.
Als letztes bitte beachten: bei den Aufräumarbeiten agieren Leute aus dem Umfeld der "Querdenker"- und verschwörungsideologen-Szene oder rechte Gruppen. Diese wollen nicht helfen, sondern aus der Situation für ihre Ideologie und für ihr Konto Profit schlagen. Dazu gibt es nur eine Position: klare Abgrenzung gegen Nazis, Querdenken, Reichsbürger.
Mehr dazu gut beschrieben Sebastian Weiermann im ND: https://t1p.de/du59
2. Vorschläge des DV zur Reform des SGB II: Eine Gegenposition von Frieder Claus
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Der Deutsche Verein hat in seinem Reformpapier eine „Saldierung von Nachzahlungen und Erstattungen in § 50 SGB X“ gefordert. Das bedeutet: sind Leistungen bisher nicht erbracht worden, können Nachzahlungen mit etwaigen Ansprüchen wegen Überzahlungen verrechnet werden.
Rechtlich ergeben sich damit folgende gravierende Einschränkungen:
Weitere Aushöhlung des Existenzminimums. Rückforderungen müssen nicht mehr wie bislang mit 10-30% des Regelbedarfs aufgerechnet werden, sondern können ggf. auf einen Schlag von etwaigen Nachzahlungen des Existenzminimums abgezogen werden.
Der Kollege Frieder Claus hat dazu eine absolut zutreffende Kritik entwickelt und klar und deutlich gemacht, dass dieser Vorschlag des DV nicht akzeptabel ist.
Die Stellungnahme dazu gibt es hier: https://t1p.de/rg45
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3. SG München: Kosten für eine Kaution sind von der Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 SGB II umfasst und müssen auch bei Unangemessenheit der KdU übernommen werden
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Das SG München hat aktuell mit Gerichtsbescheid entschieden, dass Jobcenter die Kosten für eine Kaution in der Folge der Fiktionswirkung nach § 67 Abs. 3 SGB II verpflichtet sind zu übernehmen (SG München 14.7.2021 – S13 AS 483/21).
Vorliegend lag die Wohnung oberhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze, es lag aber eine Umzugserfordernis vor. Daher hat das SG zutreffend den Standpunkt vertreten, dass bei Vorliegen eines Umzugsgrunds, aber Unangemessenheit der Unterkunft, im Rahmen der Fiktionswirkung auch die Kaution zu erbringen ist. Das ist natürlich auch auszuweiten auf Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten, Genossenschaftsanteile und Eingangsrenovierung.
Hier zur Entscheidung des SG München: https://t1p.de/ry1y
4. Fehlender Erreichbarkeit bzw. hermetisch abgeriegelte Jobcenter in der Coronakrise
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Die Linkspartei hat zu dieser Fragestellung eine kleine Anfrage gestartet (Drs 19/31534). Erwerbloseninitiativen und Beratungsstellen berichten von einer eingeschränkten Erreichbarkeit der Jobcenter während der Corona-Krise. Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen hat die Begleitung ihrer Arbeit im Rahmen des Bündnisses "AufRecht bestehen" zu diesem Thema durch eine KA der Fraktion DIE LINKE angeregt. Wir fragen daher danach wie die Bundesregierung den Zugang zu Grundsicherungsleistungen sicherstellt. Herunterladen als PDF http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/315/1931534.pdf
6. Arbeitshilfe: Beratung von Unionsbürger*innen: Die Freizügigkeitsrechte in familiären Konstellationen
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Das Freizügigkeitsgesetz sieht weitreichende Regelungen für den Aufenthalt der Familienangehörigen von Unionsbürger*innen vor. Die Lebenswirklichkeit ist jedoch häufig noch komplexer als das Gesetz. Menschen trennen sich, leben in Patchwork-Familien zusammen, Ehepartner*innen ziehen aus Deutschland weg oder versterben. Dennoch den Durchblick durch die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Aufenthalt zu finden und diese auf die realen Fallkonstellationen zu übertragen, ist eine große Herausforderung – sowohl für die Fachkräfte der Migrationsfachdienste und anderer Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege, als auch für die Sachbearbeiter*innen der Ausländerbehörden oder Jobcentern. Denn es reicht nicht allein die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen, vielmehr hat es durch die Rechtsprechung – gerade auch in der jüngsten Vergangenheit – wichtige Klarstellungen bzw. Ergänzungen gegeben.
Haben drittstaatsangehörige Ehepartner*innen ein Bleiberecht, wenn die Unionsbürger*in sich scheiden lässt? Welches Aufenthaltsrecht hat der drittstaatsangehörige Elternteil, wenn ein unverheiratetes Paar ein gemeinsames Kind hat? Gibt es eine Möglichkeit, dass die Großmutter oder der*die nicht eingetragene Lebenspartner*in nach Deutschland kommen kann? Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen, wenn die Eltern ihre Arbeit verlieren, aber das Kind die Schule besucht? Das sind nur einige Frage, die sich in der Beratungspraxis mit Unionsbürger*innen immer wieder stellen.
Die vorliegende Arbeitshilfe soll dabei helfen, auf viele Fragen zu diesem Thema die richtige Antwort zu finden. Zugleich soll sie die Berater*innen dabei unterstützen, für die Klient*innen ihre Rechte gegenüber den Behörden durchsetzen zu können.
Download: https://t1p.de/ha4k
7. Neue Weisungen zum SGB II und Kritik zu fehlenden Weisungen
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Die BA hat es nun mal wieder geschafft, eine neue Weisung rauszugeben, diesmal zu § 33 SGB II. Diese ist hier zu finden: harald-thome.de/informationen/sgb-ii-dienstanweisungen.html
Kritik zum Thema Weisungen: Das SGB II wurde in diesem Jahr vielfach geändert, so z.B. die Öffnung des Härtefallmehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II auf einmalige Bedarfe und auf Bedarfe die nicht vom Regelbedarf umfasst sind, aber auch die Einführung eines Anspruchs auf Schulbücher in § 21 Abs. 6a SGB II. Das waren Änderungen zum Jahresbeginn. Zum 1. April (diesen Jahres) wurde die vorläufige Leistungsgewährung nach§ 41a SGB II in einigen Teilen geändert. All diese für die Leistungsberechtigten durchaus wesentlichen Änderungen werden von der BA nicht in ihren Weisungen berücksichtigt. Die BA Weisungen sind für die Jobcenter Mitarbeitenden ein „zweites SGB II-Gesetz“, es ist nicht nachvollziehbar weswegen die BA ihren Pflichten zur Einarbeitung wesentlicher Änderungen in ihren Weisungen nicht nachkommt. Das muss sich unverzüglich ändern !!!
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Kontakt: info@harald-thome.de
8. Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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In dieser zweitägigen Fortbildung wird ein grundlegender Durch- und Überblick über das SGB II mit dem Schwerpunkt des Leistungsrechts gegeben. Die Teilnehmenden werden danach einen fundierten und systematischen Überblick, mit kritischem Blick auf die Details haben. Es werden dabei Möglichkeiten von parteiischer Beratung und Gegenwehr und Möglichkeiten der Durchsetzung der Rechte der Ratsuchenden aufgezeigt. Diese biete ich zu folgenden Terminen als Online-Seminar an. Wegen starker Belegung gibt diese Fortbildung erst wieder im nächsten Jahr, Anmeldung aber jetzt schon möglich,
- 10./11. Jan. 2022 als Online-Seminar
- 07./08. Feb. 2022 als Online-Seminar
- 23./24. Feb. 2022 als Online-Seminar
- 07./08. März 2022 als Online-Seminar
- 28./29.März 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://t1p.de/chgq
9. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage im 2022
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In dem 5-Tages-Intensivseminar geht es geballt und intensiv in das SGB II rein, dort werden die Details auseinandergenommen, die Gesetzesvorschriften zerpflückt, die Praxispunkte rausgearbeitet und einfach klein-fein zerlegt. starker Belegung gibt es erst wieder im nächsten Jahr freie Plätze. Wegen starker Belegung gibt es diese Fortbildung auch erst wieder im nächsten Jahr.
Ich biete die nächsten SGB II – Intensivseminar über 5 Tage am an:
- 16. – 20. Mai 2022 als Präsenzseminar in Wuppertal
Kurze Anmerkung dazu: fünf Tage ist zwar echt viel und lange, sie werden aber an den Teilnehmenden echt vorbeifliegen und richtig viel Input geben. Also traut euch, es wird trotz Online-Seminar gut!
Das Seminar im Mai 2022 ist als Präsenzfortbildung geplant, wenn die Coronalage eine Präsenzveranstaltung nicht zulässt, wird es als Online-Seminar durchgeführt.
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://t1p.de/j6vu
10. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II - Bescheide prüfen und verstehen / 3 Tages-Online-Seminar
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In dieser dreitägigen Fortbildung wird zunächst die Systematik der Einkommensanrechnung erarbeitet und „die Wissenschaft und Detektivarbeit“ ALG II - Bescheide zu verstehen und zu prüfen, vermittelt und gerechnet, gerechnet und nochmal gerechnet.
Struktur der Fortbildung: zwei Tage Theorie und dann ein Tag rechnen in Kleingruppenarbeit. Rechnen, rechnen und nochmal rechnen und jeweils die Ergebnisse besprechen.
Diese Fortbildung biete ich an:
- 15./16./17. Nov. 2021 als Online-Seminar
- 15./15./16. Feb. 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/kdiq
11. Seminar: Basiswissen Sozialberatung – Die Werkzeuge aus und für die Praxis
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In diesem Seminar wird das Handwerkszeug für die Sozialberatung vermittelt. Antragsverfahren, Mitwirkungspflichten, Bestandskraft- und Wirksamkeit von Verwaltungsakten, Aufhebung von Bescheiden, das Überprüfungsverfahren, die vorläufige Leistungsgewährung, alles in allem: die Basics der Sozialberatung.
In den genannten Bereichen bestehen große Unsicherheiten und häufig auch keine ausreichende Kenntnis und das soll damit geändert werden.
Diese findet statt
- 23. Nov. 2021 als Online-Seminar (noch 4 Plätze frei)
- 03. Dez. 2021 als Online-Seminar
- 17. Jan. 2022 als Online-Seminar
- 17. Feb. 2022 als Online-Seminar
- 16. März 2022 als Online-Seminar
- 12. April 2022 als Online-Seminar
- 25. Mai 2022 als Online-Seminar
- 16. Juni 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/hdlq
12. Fortbildung: SGB II-für die Arbeit mit wohnungs- und obdachlosen Menschen
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In dieser Fortbildung wird ein grundlegender Überblick über die SGB II - Leistungsansprüche von wohnungs- und obdachlosen Menschen gegeben. Dabei geht es wesentlich auch um die Durchsetzung der Leistungsansprüche gegenüber den Sozialbehörden.
Die nächsten Fortbildungen finden statt am:
- 20. Dez. 2021 als Online-Seminar
- 26. Jan. 2022 als Online-Seminar
- 14. März 2022 als Online-Seminar
- 20. April 2022 als Online-Seminar
- 23. Mai 2022 als Online-Seminar
- 07. Juni 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/xily
13. Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung
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Diese Fortbildung richtet sich an die Migrationsberatung und die, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen.
In der Fortbildung werden die Basics der Probleme zwischen den Geflüchteten und dem Jobcenter behandelt.
Diese Fortbildung biete ich an:
- 29. Nov. 2021 als Online-Seminar
- 15. Dez. 2021 als Online-Seminar
- 18. Jan. 2022 als Online-Seminar
- 22. Feb. 2022 als Online-Seminar
- 21. März 2022 als Online-Seminar
- 13. Mai 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://t1p.de/85hu
14. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
Diese findet statt
- 18. Nov. 2021 als Online-Seminar
- 24. Jan. 2022 als Online-Seminar
- 15. März 2022 als Online-Seminar
- 11. April 2022 als Online-Seminar
- 10. Juni 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung hier: https://t1p.de/u67n
15. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - KONKRET - Aus der und für die Praxis
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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.
Diese Fortbildung biete ich an:
- 13. Sept. 2021 als Online-Seminar
- 08. Nov. 2021 als Online-Seminar
- 25. Jan. 2022 als Online-Seminar
- 22. März 2022 als Online-Seminar
- 19. April 2022 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/93hz
16. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung von Behördenansprüchen
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In der Fortbildung werden die Rahmenbedingung der Darlehensgewährung im SGB II und die Aufrechnung von Darlehen und sonstige Geltendmachung im und nach dem SGB II-Bezug und die Möglichkeiten der Interventionspunkte und Gegenwehr rausgearbeitet.
Diese Fortbildung biete ich an:
- 21. Dez. 2021 als Online-Seminar
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: https://t1p.de/913t
17. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger im SGB II
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Diese Fortbildung biete ich am
- 27. Juli 2021 als Online-Seminar (1 Platz)
- 22. Okt. 2021 als Online-Seminar
- 01. Feb. 2022 als Online-Seminar
an.
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: https://t1p.de/e8ef
18. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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Diese Fortbildung richtet sich ausschließlich an Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und begleitenden Diensten. Es wird ein systematischer Überblick über die für Frauenhäuser relevanten Fragen zum SGB II-Leistungsrecht sowie zu vielen Detailfragen im Umgang mit Jobcentern gegeben.
Diese Fortbildung biete ich an:
- 12. Nov. 2021 als Online-Seminar
- 17. März 2022 als Online-Seminar
Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: https://t1p.de/qme5
19. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete
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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Sie vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Grundrentengesetz, Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.
Die zweitägige Fortbildung lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Das Grundlagenseminar SGB XII findet zurzeit nur als Webseminar statt. Weitere Termine werden alsbald bekanntgegeben.
- 04./05. Okt. 2021 als Online-Seminar
Infos und Anmeldung unter: https://t1p.de/aka9
20. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII
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Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug und die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind. Außerdem geht es in dem Seminar um die Übernahme von Mietschulden und Energieforderungen durch das Jobcenter und das Sozialamt.
Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.
- 08. Nov. 2021 als Online-Seminar
Infos und Anmeldung unter: https://t1p.de/uuge
So das war es dann.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé
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