Universitäten steht kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bei querulatorischen Telefonanrufen zu
(Kiel) Einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht wegen querulatorischer Telefonanrufe kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Vielmehr kann sie zum Schutz der Funktion ihrer Behörde von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und es durch Verwaltungsakt durchsetzen.
Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.07.2021 zu dem Urteil vom 09.07.2021 (Az. 7 U 14/21, OLG Hamm).
Der Beklagte war von August 2017 bis Januar 2018 bei der klagenden Universität als Arbeitnehmer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete innerhalb der Probezeit durch Kündigung der Universität. Danach führten die Parteien u. a. noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Ab dem Sommer 2020 kam es zu einer Vielzahl von Anrufen von anonymen Telefonnummern bei der Universität, die dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit es zu einem Gespräch kam.
Die Universität hat in diesem Eilverfahren verlangt, es dem Beklagten zu untersagen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch insbesondere dann zu kontaktieren, wenn mehrere Anrufe an einem Tag hintereinander erfolgen, obwohl bereits zuvor Anrufe erfolgt sind. Das Landgericht Bochum (Az. 2 O 299/20) hat mit Urteil vom 01.03.2021 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Universität könne sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, weshalb ihr ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zustünde.
Die Berufung der Universität gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.
Ein Unterlassungsanspruch folge – so der 7. Zivilsenat – nach den gegebenen Umständen nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die massiven und von der Universität mangels sachlichen Grundes nicht mehr hinzunehmenden, teils mit unterdrückter Rufnummer durchgeführten Telefonanrufe des Beklagten auf Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen im Rektorat, beim Kanzler und dem Justiziariat würden zwar unmittelbar die Behördenabläufe stören. Dennoch bestehe kein Bedürfnis, den vorerwähnten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch insoweit auf den Betrieb der Universität auszudehnen, da sie als Behörde originäre verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen den Beklagten ergreifen könne. Zum Schutz ihrer Funktion könne sie aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen, das insbesondere auch einen störungsfreien Telefonverkehr ermöglichen solle. Dieses Hausrecht könne sie durch Verwaltungsakt durchsetzen.
Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies.
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