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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten
BFH, Urteil vom 14. Januar 2021, Az. VI R 15/19

1. Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.

2. Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar.

II.
Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten
BFH, Urteil vom 14. Oktober 2020, Az. II R 30/19

1. Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Erlassen der Länder).

2. Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.

III.
Klagen gegen Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland
Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.11.2020, Az. 4 Ca 2042/19

Deutsche Gerichte sind nicht zuständig für Klagen gegen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz in Deutschland hat. Zuständig sind dann ausschließlich die Gerichte des Landes, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

IV.
Täuschung über Doktortitel
BGH, Urteil vom 11.02.2021, Az. I ZR 126/19

a) Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 = WRP 1992, 101 - Dr. Stein ... GmbH).

b) Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht (Weiterentwicklung von BGH, GRUR 1992, 122 - Dr. Stein ... GmbH; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 7/17, GmbHR 2018, 846; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 26/17, GmbHR 2018, 850; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 27/17, GmbHR 2018, 848).

c) Bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums bezieht sich die Erwartung des Verkehrs nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt.

V.
BGB: Denkmalseigenschaft als Sachmangel
BGH, Urteil vom 19.03.2021, Az. V ZR 158/19

Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen.
BGB § 166 analog
a) Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die "Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches" zugerechnet werden.

b) Eine solche Zurechnung findet auch im Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch selbständigen Hausverwaltung nicht statt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. November 1996 - V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270).

VI.
Pfändbarkeit von Corona-Soforthilfen
BGH, Beschluss vom 10.03.2021, Az. VII ZB 24/20

a) Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.

b) Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

VII.
Kündigung wegen Quarantäne
ArbG Köln, Urteil vom 15. April 2021, Az. 8 Ca 7334/20

1. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne des Arbeitnehmers zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Covid19-Pandemie ist auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig rechtsunwirksam.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung der Quarantäne diese bezweifelt und den Arbeitnehmer insofern der Drucksituation aussetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren

VIII.
Kürzung Urlaub - Kurzarbeit
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021, Az. 6 Sa 824/20

Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit "Null" keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.

IX.
Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen - Beschäftigungstitel – Prozessarbeitsverhältnis
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.1.2021, 19 Sa 51/2

1. Obsiegt ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage und trägt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des noch laufenden Gerichtsverfahrens ein "Angebot zur Begründung eines Prozessarbeitsverhältnisses" an, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Arbeitsaufforderung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem von dem Arbeitnehmer erwirkten Beschäftigungstitel vorliegt oder, ob eine Beschäftigung auf eigenständiger vertraglicher Grundlage erfolgen soll, etwa um das Annahmeverzugslohnrisiko zu vermeiden.
2. Liegt der zweitgenannte Fall vor und weigert sich der Arbeitnehmer, der die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat, um seinen titulierten Beschäftigungsanspruch zu realisieren, eine schriftliche Vereinbarung über ein Prozessarbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber zu schließen, kann dem Arbeitnehmer kein böswilliges Unterlassen, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, angelastet werden, wenn er darauf besteht, ausschließlich aufgrund des Titels tätig zu werden, und sich der Arbeitgeber weigert, den Arbeitnehmer ohne den Abschluss einer Vereinbarung zu beschäftigen.

Der erzielbare Verdienst ist auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht anzurechnen.

X.
Einigungsstelle, Anzahl der Beisitzer, Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.3.2021, Az. 17 TaBV 1/21

1. Streiten die Betriebsparteien im Zusammenhang mit der Bildung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Zusammenhang der CORONAVIRUS (SARS-CoV-2) Pandemie", wobei die abzuschließende Betriebsvereinbarung an Stelle einer zum 31.12.2020 ausgelaufenen Betriebsvereinbarung zum gleichen Gegenstand treten soll, so ist die Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite zu besetzen.

2. Anders als eine Einigungsstelle zur umfassenden Gefährdungsbeurteilung (vgl. LAG Baden-Württemberg 10. September 2020 - 4 TaBV 5/20; 1. Oktober 2020 - 3 TaBV 4/20 -) handelt es sich bei dem unter 1. genannten Regelungsgegenstand um keinen mit "hochkomplexen" Fragestellungen verbundenen Gegenstand, der eine weitere Kostenbelastung des Arbeitgebers durch Besetzung mit drei Beisitzern je Seite rechtfertigen würde.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
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