McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 

Arbeitnehmer sind zur Herausgabe von geflossenem Schmiergeld verpflichtet

(Stuttgart) Schmiergeldaffären sorgen in deutschen Unternehmen immer wieder für Schlagzeilen. Wenig bekannt ist, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, das ihm im Arbeitsverhältnis zugeflossene Schmiergeld an den Arbeitgeber herauszugeben.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Hess. LAG) vom 25. Januar 2008 - 10 Sa 1195/06.

In dem Fall hatte ein Mitarbeiter eines großen Konzernunternehmens in gehobener Funktion eines Abteilungsleiters unter anderem auch die Aufgabe, Maschinen für seinen Arbeitgeber zu erwerben. Er schied aufgrund eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb aus, in dem die Parteien eine eingeschränkte Ausgleichsklausel vereinbart hatten. Später erfuhr der Arbeitgeber im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen Dritte von Schmiergeldzahlungen an den Mitarbeiter in angeblicher Höhe von ca. € 500.000,00. Das gegen den Abteilungsleiter im Zusammenhang mit den behaupteten Schmiergeldzahlungen eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren u.a. wegen Betruges wurde nach erfolgter Zahlung eines Geldbetrages eingestellt.

Der Arbeitgeber behauptete, der Abteilungsleiter habe von einem Zeugen in mehreren Teilbeträgen insgesamt rund DM 1 Mio. in bar als Schmiergeld erhalten. Die vom ihm für bestimmte gebrauchten Maschinen vereinbarten Kaufpreise seien deutlich überhöht gewesen. Der Arbeitgeber verlangte von dem Abteilungsleiter die Herausgabe der Schmiergeldzahlungen. Dieser bestritt derartige Zahlungen und wandte ein, die Maschinen seien aufgrund starker Preisanstiege so teuer geworden, so dass der von ihm vereinbarte Preis angemessen gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung des Klägers blieb in dem Fall ohne Erfolg, betont Henn.

Das Hessische LAG ist in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht zu der Auffassung gekommen, der Arbeitgeber habe einen Anspruch auf Herausgabe des empfangenen Betrages wegen unerlaubter Eigengeschäftsführung. Darüber hinaus stehe ihm die Summe auch als Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung zu. Denn einem Arbeitnehmer sei es verboten, im Geschäftsbereich des Arbeitgebers von Kunden Schmiergelder entgegenzunehmen. Der Schadensersatzanspruch bestehe mindestens in der Höhe der empfangenen Gelder. Bei der Annahme von Schmiergeldern spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitgeber um die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Beträge geschädigt sei.

Aufgrund der Aussage eines nochmals vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge dem Abteilungsleiter in mehreren Teilbeträgen im Winter 1999 insgesamt einen Betrag in Höhe von DM 1.000.000,00 im
Zusammenhang mit dem Ankauf von gebrauchten Maschinen für das Unternehmen des Arbeitgebers gezahlt habe. Die Aussage des beklagten Arbeitnehmers als Partei, in der er die Schmiergeldzahlungen bestritt, überzeugte das Berufungsgericht hingegen nicht.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch scheiterte auch nicht an der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ausgleichsklausel. Ausgenommen von der Abgeltungsklausel seien ausdrücklich Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Sachverhalten, die der jeweils anderen Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Aufhebungsvereinbarung bekannt waren oder hätten bekannt sein können. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Im Übrigen stehe der Berufung auf die Abgeltungsklausel auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.

Henn empfahl dringend, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies.   

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn  
Rechtsanwalt 
Fachanwalt für Erbrecht     
Fachanwalt für Arbeitsrecht      
VdAA - Präsident   
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll     
Theodor-Heuss-Str. 11       
70174 Stuttgart      
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11   
stuttgart@drgaupp.de    
www.drgaupp.de

 
 
«  zurück