Mindestlohn – Vergütung Bereitschaftszeiten
Der aktuelle Mindestlohn beträgt 9,35 €. Der Mindestlohn ist durch den Arbeitgeber auch während der sog „Bereitschaftszeiten“ zu zahlen.
Die Mindestlohnkommission hat eine Empfehlung für die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in den Jahren 2021 und 2022 abgegeben. Danach soll der Mindestlohn in vier Stufen steigen, wenn und sofern die Bundesregierung der Empfehlung der folgt (1.1.2021 - 30.6.2021: Mindestlohn 9,50 €, 1.7.2021 - 31.12.2021: Mindestlohn 9,60 €, 1.1.2022 - 30.6.2022: Mindestlohn 9,82 €, 1.7.2022 - 31.12.2022: Mindestlohn 10.45 €).
Der Mindestlohn wird durch den Arbeitgeber für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde geschuldet. Als „vergütungspflichtige Arbeit“ gilt dabei neben der Vollarbeit auch die sog. „Bereitschaft“. Der Arbeitnehmer unterliegt hier einem wenngleich eingeschränktem Direktionsrecht und kann während des Bereitschaftsdienstes nicht frei über die Nutzung der Zeit bestimmen. Er muss sich regelmäßig an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle jederzeit die Arbeit aufzunehmen zu können.
Gerne berate ich Sie, wenn Sie Ihre Fragen zum Mindestlohn oder Fragen zu Ihren Rechten haben.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
« zurück