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Weisung der BA zum Sozialschutz-Paket / Änderungen in § 67 SGB II / Vereinfachter Antrag und Kommentar dazu



1. Weisung der BA zum Sozialschutz-Paket / Änderungen in § 67 SGB II / Vereinfachter Antrag und Kommentar dazu
Die BA hat eine zusammenfassende Weisung zum Sozialschutz-Paket herausgegeben. Eine Kurzzusammenfassung von Inge Hannemann: https://altonabloggt.com/2020/04/03/die-bundesagentur-fuer-arbeit-passt-jobcenter-weisungen-zu-corona-an/

Die Weisung gibt es hier: https://t1p.de/ls0d

Ergänzend dazu hat die BA einen vereinfachten Antrag zur Verfügung gestellt und reagiert damit auf die bundesweite Kritik an den bisher bestehenden hohen bürokratischen Hürden, um das Arbeitslosengeld II zu erhalten.
Den Antrag gibt es hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146399.pdf

Positiv ist, dass sich die BA in Teilen bewegt das ein oder andere zu verbessern. Es sind mit Rechtsänderung und ergänzender Weisung Teile der Forderungen des Vereins Tacheles umgesetzt worden, die gibt es hier: https://t1p.de/9lk0

Regelrecht unverschämt ist die Ignoranz mit der die BA auf die Hilferufe zu den Unterdeckungen durch die Regelbedarfe reagiert.

„Nach der aktuellen Gesetzeslage ist ein solcher Antrag auf einmalige Leistungen zur Vorbereitung einer häuslichen Quarantäne abzulehnen. Einmalige Leistungen sind in § 24 Absatz 3 SGB II abschließend geregelt. Die Regelbedarfe sind auskömmlich. Mit dem Budget des tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrags ist eigenverantwortlich zu haushalten. Die leistungsberechtigten Personen treffen die Entscheidungen über dessen Verwendung. Dies betrifft auch Hinweise der Antragsteller*innen auf sogenannten „Hamstereinkäufe“(BA Punkt 2.3 Nr. 2)

„Auch ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II (unabweisbare, laufende besondere Be-darfe in Härtefällen) kommt nicht in Betracht. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich um einen laufenden Bedarf handelt, jedenfalls weicht dieser aber nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab und er ist auch nicht besonders“ (BA Punkt 2.3 Nr. 3).

Dazu folgende Bemerkung: das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ausgeführt: „Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren“ (Rn 144), auch hat das BVerfG gesagt: „Auf die Gefahr einer Unterdeckung kann der Gesetzgeber durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse zur Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs reagieren. Fehlt es aufgrund der vorliegend zugrunde gelegten Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung der existenzsichernden Bedarfe, haben die Sozialgerichte Regelungen wie § 24 SGB II über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende einmalige, als Zuschuss gewähren (Rn 116)

Diese Maßgaben vom BVerfG ignoriert die BA vollkommen. Das BVerfG hat klar vorgegeben, dass im Zweifelsfall die jeweiligen Bedarfe durch verfassungskonforme Auslegung zu gewähren sind (Rn 116).

Die BA macht das Gegenteil, sie will mit dieser Weisung die Elendssituation zementieren und an alle Jobcenter die Orientierung schicken, es soll in keinem einzigen Fall einen „Corona-Zuschlag“ geben. Diese Position ist nicht akzeptabel. Durch die augenblickliche Situation entstehen SGB II-, SGB XII- und AsylG-Haushalten Mehrkosten. Da preiswerte Lebensmittel ausverkauft sind, müssen teurere gekauft werden. Zudem fällt z.B. die Mittagsverpflegung für Kinder weg, die Tafeln haben teilweise geschlossen. Deshalb benötigen diese Haushalte dringen einen Corona-Zuschlag um diese Mehrkosten abzufedern.

Dazu ein Vorschlag von Prof. Dr. Thomas Schmallowsky: https://doi.org/10.17176/20200324-195510-0

Wir vom Tacheles werden dazu nächste Woche einen konkreten Vorschlag präsentieren und veröffentlichen, wie eine konkrete Lösung aussehen kann.

Dazu gibt es eine Petition die 100 Euro mehr für Arme in der Coronakrise fordert: www.change.org/CoronaZuschlag

2. BMBF befürwortet Härtefallregelung für Studierende

Bisher sind Studierende, die nicht im Elternhaus wohnen, rigoros von SGB II – Leistungen ausgeschlossen. Einem ganzen Teil der prekär finanzierten Studierenden sind jetzt durch die Corona-Krise die Jobs weggebrochen, diese haben im Rahmen der Härtefallregelung nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II Anspruch auf SGB II-Leistungen auf Darlehensbasis. Der pandemiebedingte Wegfall von Jobs ist eine außergewöhnliche Situation, weswegen eine „besondere Härte“ im Sinne des § 27 Abs. 3 S. 1 SGB I vorliegt und das Jobcenter hier Leistungen zu erbringen hat.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat jetzt in seinem FAQ zur Ausbildungsförderung im Rahmen der Corona-Krise darauf hingewiesen, dass „in der aktuellen Situation […] eine Anspruchsberechtigung auch ohne Beurlaubung aus der sogenannten Härtefallregelung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (§ 27 Absatz 3 SGB II) abzuleiten“ sei. Damit hat das BMBF einen unmittelbaren SGB II-Anspruch bestätigt.
Quelle: https://www.bmbf.de/de/faq-ausbildungsfoerderung-und-corona-krise-11215.html >> Was müssen Studierende sonst noch wissen? >>Ich habe mein Einkommen und/oder meinen Job verloren, was kann ich tun?

Darüber berichtet auch das Handelsblatt: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/studienfinanzierung-studenten-ohne-job-sollen-hartz-iv-darlehen-bekommen-/25719202.html

Ich muss darauf hinweisen, dass diese Leistungen zunächst nur als Darlehen gewährt werden können. Das Darlehen ist aber erst nach Beendigung der Ausbildung fällig (§ 42a Abs. 5 SGB II). Hier ist zu fordern, dass nicht nur das Großkapital nicht rückzahlbare Zuschüsse erhält, sondern auch Studierende. Nach § 44 SGB II können Jobcenterforderungen bei Unbilligkeit erlassen werden. Bei den Studierenden, die auf solche Jobcenterdarlehn angewiesen sind, dürfte in jedem einzelnen Fall Unbilligkeit vorliegen.

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3. Corona: Soforthilfen und Schutzfonds für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige

Viele Freiberufler, Kleinunternehmer*innen und Selbstständige bangen dieser Tage um ihre Existenz. Jetzt hat die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um finanzielle Hilfe zu leisten. Daneben gibt es auch in den Bundesländern Zuschüsse und Hilfsfonds.

Umfassende Zusammenstellung unter: https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/betriebsausgaben/coronakrise-hilfen-vom-staat-fuer-selbststaendige

4. Lokale Schutzschirme einfordern / Kommunaler Rettungsschirm aufgrund der Corona-Krise / Gute Praxis in Bonn

Der Runde Tisch gegen Kinder- und Familienarmut, bestehend aus Bonner Wohlfahrtsverbänden und Träger sozialer Arbeit, setzen sich für die Schaffung eines kommunalen Rettungsschirms für die Menschen ein, die in besonderer Weise von der Corona-Krise betroffen sind. Er macht auf Notlagen aufmerksam und unterbreitet Vorschläge zur Hilfe. Der Aufruf richtet sich an den Rat der Stadt Bonn, die Stadtverwaltung Bonn und das Jobcenter.

Den Aufruf gibt es hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2020/Kommunaler-Rettungsschirm-Corona-Krise_1_.pdf

Nachahmung empfohlen!

5. Zusammenfassung der für die Schuldnerberatung relevanten Maßnahmen des Corona-Gesetzespaketes

Die Koordinierungsstelle der Schuldnerberatung hat die vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen sozialrechtlichen und zivilrechtlichen Maßnahmen gegen die Folgen der Corona-Pandemie in ihrer Relevanz für die Schuldnerberatung aufbereitet.

Die Infos gibt es hier: http://www.schuldnerberatung-sh.de/themen/coronavirus/fachinformationen.html

6. Corona und Arbeitsrecht

Hier jetzt noch einige Basic-Infos zur Corona – Pandemie und Arbeitsrecht:

https://www.faire-integration.de/de/topic/154.corona-und-arbeitsrecht.html

7. Grundsatzurteil des BSG – Krankengeld trotz verspäteter AU-Bescheinigung

Das BSG hat mit Urteil vom 26.03.2020, Az. – B 3 KR 10/19 R -, die Rechtsprechung zum Krankengeld bei verspäteter Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fortentwickelt. Bisher war es so, dass Krankengeld wegen verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung nicht gezahlt wurde. Jetzt hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend weiterentwickelt,

„(…) Der Senat konkretisiert diese Rechtsprechung dahin, dass es einem „rechtzeitig“ erfolgten Arzt-Patienten-Kontakt gleichsteht, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat (…) Dies ist typischerweise zu bejahen bei einer auf Wunsch des Arztes bzw. seines Praxispersonals erfolgten Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen Termins in der (naheliegenden) Vorstellung, ein späterer Termin sei für den Versicherten unschädlich, weil nach den AU-RL des GBA auch die begrenzte rückwirkende ärztliche AU-Feststellung statthaft sei. (…)“

Weitere Infos hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/grundsatzurteil-des-bsg-krankengeld-trotz-verspaeteter-au-bescheinigung_166095.html

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8. Grundinfo: Umstieg auf Online-Seminare / Webinare

Wir befinden uns mitten in einer weltweiten Corona Pandemie. Es sollte und muss verhindert werden, dass sich das Virus unkontrolliert ausbreitet.
Dazu können und müssen alle beitragen, indem z.B. direkte Kontakte zwischen Menschen so weit als möglich vermieden werden.

Ich biete daher bis auf weiteres, vorerst erstmal bis Ende Juni 2020 keine persönlichen Präsenzseminare an. Alle in der Zeit stattfindenden Seminare werden nur noch als Onlineseminare angeboten. Die schon angemeldeten Menschen, müssen auf Onlineseminare umsteigen oder kündigen.

Ein Onlinseminar findet am Computer statt, ich als Dozent werde auf dem Bildschirm mit Bildchen gezeigt, ich erzähle dann die Dinge die erzählt werden müssen, die Teilnehmenden können sich mit Video, Sprache einbringen oder im Chat direkt einklinken, Fragen stellen und es kann zusammen diskutiert werden.

Alle Ihre Anmeldungen zu meinen Seminaren bis zum 30.06.2020 werden somit automatisch zu Anmeldungen zu einem Online-Live-Seminar. Zur Teilnahme benötigen Sie lediglich einen PC, Laptop, Tablet, Handy und ein Headset (ca. 10 - 30 €) und natürlich einen Internetzugang. Die Teilnehmer*innen erhalten dann per Mail eine Bedienungsanleitung, die URL und Zugangsdaten zum Seminar. Das Seminar ist zeitlich so gestaltet, dass es um 10 Uhr beginnt. Es wird in Stundenblöcke, mit jeweils einer 10-minütigen Pause aufgeteilt wird. Gegen 12:30 Uhr findet dann eine ¾ Stunden Pause statt. Auch mein Kollege, Frank Jäger bietet bis auf weiteres ebenfalls Onlineseminare an.

9. Nächste SGB II – Grundlagenseminare

Die nächsten SGB II-Grundlagenseminare biete ich zu folgenden Terminen an:

- 27./28. April 2020 als Online-Seminar
- 04./05. Mai 2020 als Online-Seminar
- 11./12. Mai 2020 als Online-Seminar
- 08./09. Juni 2020 als Online-Seminar
- 17./18. Juni 2020 als Online-Seminar
- 13./14. Juli 2020 in München
- 23./24.Junli 2020 in Wuppertal
- 19./20. August 2020 in Saarbrücken
- 31. Aug./01. Sept. 2020 in Bremen
- 07./08. Sept. 2020 in Saarbrücken

Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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10. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen

In dieser Fortbildung geht es um die SGB II-Berechnung in allen Feinheiten, sowie um die Prüfung der SGB II-Bescheide mit dazu passender Erklärung, wo man genau hinsehen muss, um diese verstehen und prüfen zu können.

Sie findet statt

- 20./21. April 2020 als Online-Seminar

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11. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2020

Ich möchte dann auf dieses Seminare hinweisen, wenn da Fortbildungsbedarf besteht bitte zügig anmelden! Bei diesen Seminaren setzen wir uns sehr tief und geballt mit der Thematik auseinander, zu empfehlen für alle, die mit dem SGB II arbeiten.

Ich biete in diesem Jahr noch ein SGB II – Intensivseminar über 5 Tage an, und zwar:

- 14. - 18. Sept. 2020 in Hamburg

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

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12. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - KONKRET - Aus der und für die Praxis

SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.

Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.

Aus dem Inhalt: + Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung + einstweiliger Rechtsschutz und Klage + Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch + und vieles mehr.

Diese Fortbildung biete ich an:

- 19. Mai 2020 als Online-Seminar
- 16. Juni 2020 als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

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13. Neue Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung

Dann habe ich eine neue Fortbildung konzeptioniert und zwar „SGB II für die Migrationsberatung“. In dieser werden die typischen Probleme der Migrationsberatung und derjenigen, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen, bearbeitet.

Themenblöcke sind:
- Sprache, behördliche Beratungspflicht und Mitwirkungspflicht
- Anspruch auf schnelle Zahlung/Akutleistung
- Übergang Sozialamt / Jobcenter /gemischte Haushaltsgemeinschaften
- Einkünfte
- Wohnraum, Erstausstattung
und vieles mehr. Details in der Ausschreibung.

Die ersten Fortbildungen biete ich am

- 18. Mai 2020 als Online-Seminar
- 12. Juni 2020 als Online-Seminar
- 15. Juni 2020 als Online-Seminar
- 22. Juli 2020 in Stuttgart

an.

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

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14. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien

In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.

Diese findet statt

- 05. Juni 2020 als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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15. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger im SGB II

Diese Fortbildung biete ich am

- 26. Mai 2020 als Onlineseminar

statt.

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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16. Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste

Diese Fortbildung biete ich

am 25. Mai 2020 als Onlineseminar

wieder an.

Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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17. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste

Diese Fortbildung biete ich am

- am 27. Mai 2020 als Onlineseminar

wieder an.

Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW

18. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete

Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung wird bis einschließlich Juni 2020 als Online-Live-Seminar durchgeführt. Sie vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz, das Pflegestärkungsgesetz II + III und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.

Die Fortbildungen finden statt:

- 06./07.05.2020 als Online-Seminar
- 22./23.06.2020 als Online-Seminar
- 12./13.10.2020 in Leipzig
- 09./10.11.2020 in Frankfurt/M

Das Online-Live-Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.

Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht

19. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII

Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.

Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.

Die nächsten Fortbildungen finden statt:

- ­11.11.2020 in Frankfurt/M

Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
 
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