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Romanus Schlemm
Am Leitz-Park 4
35578 Wetzlar

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Oberlandesgericht Köln: Kein Schadensersatz bei Kenntnis vom Dieselskandal

(Kiel) Verlangt der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs später vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, muss er darlegen und beweisen, dass die Täuschung ursächlich für die Kaufentscheidung war.
Weiß der Käufer hingegen beim Kauf, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, ist eine etwaige Täuschungshandlung des Fahrzeugherstellers jedenfalls nicht kausal für die Kaufentscheidung geworden. Einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller hat der Käufer in diesem Fall nicht.



Darauf verweist der Wetzlarer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 31.03.2020 zu seinem Urteil vom 17.03.2020 - Az. 25 U 39/19.
Der in Leverkusen wohnhafte Kläger hatte am 23.03.2016 einen gebrauchten VW Passat bei einem Autohaus bestellt. Mit der Klage wollte er von der VW AG den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückerhalten, weil er über die Motorsteuerungssoftware getäuscht worden sei. Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass es Zweifel daran habe, dass der Kläger getäuscht worden sei. Bereits im Sommer 2015 sei durch die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung betreffend der fraglichen Umschaltautomatik erfolgt. Zuvor und erst recht danach sei der Abgasskandal Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung in allen Medien gewesen, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne.

Die gegen diese Entscheidung des Landgerichts gerichtete Berufung des Klägers hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass eine Täuschung der Beklagten kausal für die Willensentscheidung des Klägers und damit für seinen Schaden gewesen sei. In den Schriftsätzen hatte die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers pauschal vorgetragen, dass die "Klagepartei" zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keinerlei Kenntnis bezüglich der täuschungsrelevanten Umstände gehabt habe. Diesen, offenbar für eine Vielzahl von Fällen vorgefertigten Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, habe der Kläger in seiner persönlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung dagegen explizit in Abrede gestellt. Dort habe er eingeräumt, bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Medien von dem Dieselskandal gehört zu haben. Außerdem habe er den Verkäufer während des Verkaufsgesprächs gefragt, ob das von ihm später erworbene Fahrzeug betroffen sei. Dies sei vom Verkäufer unter dem Hinweis auf die Möglichkeit der Softwarenachrüstung bejaht worden.

Danach komme es nicht darauf an, so der Senat, ob der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags besonders verwerfliches Verhalten oder Schädigungsvorsatz vorgeworfen werden könne, nachdem sie eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der Folgezeit mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammen gearbeitet und ab Anfang Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet habe, auf der sich Kunden über die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge informieren konnten. Eine Täuschung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs habe sich jedenfalls nicht auf die Kaufentscheidung des Klägers ausgewirkt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Schlemm riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de - verwies.

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Vize-Präsident des VDVKA – Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.

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