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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Rückforderung von Fortbildungskosten; Auslegung einer Rückforderungsklausel; Beendigung des Arbeitsverhältnisses "auf Wunsch" des Arbeitnehmers
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.10.2019, Az. 1 Sa 503/19

Die "auf Wunsch des Mitarbeiters" zurückgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Knüpft daran eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten an, differenziert diese nicht ausreichend und ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2019/1_Sa_503_19_Urteil_20191011.html

II.
Rückübertragung der Rechte aus einer Arbeitnehmererfindung
BGH, Urteil vom 17.12.2019, Az. X ZR 148/17

ArbNErfG § 5 Abs. 1 und Abs. 2 in der bis 30. September 2009 geltenden Fassung
a) Dem Schriftformerfordernis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF ist Genüge getan, wenn dem Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Meldung im Original zugeht. Darüber hinausgehende Vorgaben in Bezug auf die Adressierung oder die Übermittlung der Meldung an den Arbeitgeber ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht.

b) Der Annahme einer gesonderten Meldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer verschiedene Formulierungskonzepte, Verfahren und Darreichungsformen in einem Schreiben zusammenfasst, solange diese dasselbe technische Problem betreffen und auf einem gemeinsamen Lösungsansatz beruhen und die Erfindungsmeldung in der Fülle des innerbetrieblichen Schriftverkehrs als solche erkennbar ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 , GRUR 2011, 733 - Initialidee).

c) Bei Beteiligung mehrerer Mitarbeiter an einer Erfindung genügt die Meldung eines Mitarbeiters den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ArbNErfG aF, wenn der Arbeitgeber ihr entnehmen kann, dass Miterfinder beteiligt waren und wie er diese und deren Anteile ermitteln kann. Welchen Detaillierungsgrad die Meldung insoweit aufweisen muss, hängt insbesondere davon ab, welche Kenntnisse der Arbeitnehmer hat oder sich unschwer verschaffen kann. Danach ist der Arbeitnehmer in der Regel gehalten, die Miterfinder aus seinem eigenen Verantwortungsbereich konkret zu benennen. Hinsichtlich der Beteiligung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen des Unternehmens genügt grundsätzlich die Angabe der betreffenden Organisationseinheit (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 703 - Gehäusekonstruktion).
BGB § 117 Abs. 1

a)Eine Vereinbarung, in der ein Arbeitnehmer Rechte an einer Erfindung auf den Arbeitgeber überträgt mit dem Zweck, diesem die Anmeldung von Schutzrechten zu ermöglichen, stellt kein Scheingeschäft dar.
b)Überträgt der Arbeitnehmer auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung Rechte an einer Erfindung, weil er von einer wirksamen Inanspruchnahme als Diensterfindung ausgeht, kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rückübertragung der abgetretenen Rechte und die Übertragung der Rechtspositionen verlangen, die der Arbeitgeber durch die aufgrund der Übertragung getätigten Anmeldungen erlangt hat, wenn sich später herausstellt, dass die Erfindung nicht wirksam in Anspruch genommen wurde

III.
Haftung des Anbieters für Kundenbewertungen im Internet
BGH, Urteil vom 20.02.2020, Az. I ZR 193/18

a) Den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts trifft für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen keine wettbewerbsrechtliche Haftung, wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen macht.

Für die Beurteilung, ob eine wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommene Person sich fremde Äußerungen zu eigen macht, kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihnen. Dieser Maßstab gilt auch im Heilmittelwerberecht.

b) Ob das Angebot auf der Online-Handelsplattform Amazon eine Garantenstellung mit der Rechtspflicht begründet, eine Irreführung durch Kundenbewertungen abzuwenden, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und bedarf einer Abwägung.

c) Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Handelsplattformen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Bei einem Angebot von Arzneimitteln oder Medizinprodukten kann allerdings das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.

d) Gibt der Anbieter eines auf einer Online-Handelsplattform angebotenen Produkts selbst irreführende oder gefälschte Kundenbewertungen ab, bezahlt er dafür oder können ihm die Kundenbewertungen aus anderen Gründen als Werbung zugerechnet werden, haftet er als Täter, gegebenenfalls Mittäter, eines Wettbewerbsverstoßes.

IV.
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Klausel zu einem variablen Entgeltbestandteil - Kürzung des variablen Entgeltbestandteils und Gleichbehandlung
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Februar 2020, Az. 2 Sa 136/19

1. Die Vereinbarung eines variablen von der Erreichung bestimmter Ziele abhängigen Gehaltsbestandteils in einem Formulararbeitsvertrag ist zulässig. Die Parteien des Arbeitsvertrages können das Entgelt variabel gestalten, soweit dadurch nicht der Charakter des Vertrages als Festlegung des gerechten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt wird. In diesem Sinne sind im Regelfall variable Entgeltanteile im Umfang von bis zu 25 Prozent des fixen Grundgehalts zulässig (so beispielsweise BAG 12. Januar 2005 – 5 AZR 364/04 – AP Nr. 1 zu § 308 BGB = NJW 2005, 1820 für den insoweit vergleichbaren Fall der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts).
2. Einzelfallbezogene Ausführungen zum Verstoß gegen den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn dem Vorgesetzten der variable Entgeltanteil nicht ausgezahlt wird, während sein Untergebener der entsprechend kleinere Entgeltbestandteil, der von dem Erreichen derselben Ziele abhängt, ausgezahlt wird (hier verneint).

V.
Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Gesellschaftsanteils
KG Berlin, Urteil vom 09. März 2020, Az. 2 U 80/19

Sieht die Satzung einer GmbH die Möglichkeit der Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Gesellschaftsanteils für den Fall seiner Pfändung vor, kann ein entsprechender Einziehungs- oder Abtretungsbeschluss gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen und anfechtbar sein, wenn die Gesellschaft die betreffenden Geschäftsanteile selbst im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO aufgrund eines nicht rechtskräftigen Titels wegen einer zwischen den Parteien umstrittenen Forderung gepfändet hat.

VI.
Vereinssatzungen
OLG München, Beschluss vom 04. Februar 2020, Az. 31 Wx 371/19

1. Bestimmungen in Vereinssatzungen, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung erhöhen, sind dann unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Vereinslebens dazu führen, dass die Satzung faktisch dauerhaft unabänderlich ist. An deren Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Das gilt jedoch dann nicht, wenn eine Satzungsänderung auch daran scheitert, dass eine durch die noch geltenden Satzungsbestimmungen geschützte Minderheit der Vereinsmitglieder eine Satzungsänderung ablehnt.
3. Die Eintragung der Neufassung einer Satzung in das Vereinsregister ist insgesamt zurückzuweisen, wenn die Neufassung nicht mit der für die Änderung einzelner Satzungsbestimmungen erforderlichen Mehrheit beschlossen worden ist.

VII.
Familiengerichtliche Genehmigung des Beteiligungserwerbs an einer bestehenden Kommanditgesellschaft durch einen Minderjährigen
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2020, Az. 15 WF 70/19

1. Für die Frage, ob die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Minderjährigen an einem Erwerbsgeschäft nach § 1822 Nr. 3 BGB genehmigungsbedürftig ist, kommt es allein auf die mit der Beteiligung an der Gesellschaft verbundenen abstrakten Gefahren für das Vermögen des Minderjährigen an.
2. § 1822 Nr. 3 Alt. 3 BGB erfasst deshalb auch den Erwerb der Beteiligung an einer bestehenden Kommanditgesellschaft durch einen Minderjährigen, wenn die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt.
3. Ob der Beteiligungserwerb im konkreten Fall und im Hinblick auf die jeweilige Ausgestaltung des Erwerbsvorgangs und der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Gesellschaft ein wirtschaftliches Risiko für den Minderjährigen mit sich bringt, ist erst bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Gesamtabwägung aller mit dem Erwerbsvorgang verbundenen Vor- und Nachteile von Bedeutung.

VIII.
Überschwemmungsschäden
BGH, Urteil vom 26. Februar 2020, Az. IV ZR 235/19

Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser).

IX.
Auszahlung des Abfindungsguthabens an aus GmbH & Co. KG ausscheidenden Kommanditisten keine einfache Insolvenzforderung
BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, Az. II ZR 10/19

1. Die Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, deren Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot der §§ 30, 31 GmbHG analog verstoßen würde, ist erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen. (Rn.36)
2. § 30 Abs. 1 GmbHG steht einer Auszahlung der Abfindungsforderung auch dann entgegen, wenn die Abfindung zum Zeitpunkt des Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätte bedient werden können. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar. (Rn.52)(Rn.55)
3. Bei der insolvenzrechtlichen Einordnung der Abfindungsforderung eines bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschiedenen Gesellschafters ist etwaigen gesellschaftsrechtlichen haftungs- oder kapitalerhaltungsrechtliche Bindungen der Forderung, die einer gleichrangigen Befriedigung mit Forderungen anderer Gläubiger entgegenstehen können, Rechnung zu tragen. (Rn.25)
4. Der Abfindungsanspruch eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschiedenen Gesellschafters nimmt eine Zwischenstellung zwischen mitgliedschaftlichen Rechten und Drittgläubigerrechten der Gesellschafter ein. (Rn.26)
5. Die Abfindungsforderung eines ausgeschiedenen Gesellschafters kann weiterhin haftungs- oder kapitalerhaltungsrechtlich gebunden sein kann. (Rn.30) Bei einer GmbH & Co. KG sind sowohl die für die Kommanditgesellschaft geltenden Haftungsregeln zu berücksichtigen, als auch die für Auszahlungen der Kommanditgesellschaft an den Gesellschafter entsprechend anwendbaren Kapitalerhaltungsregeln. (Rn.32)

X.
Vorsorgevollmacht
AG Brandenburg, Urteil vom 12. März 2020 – 31 C 107/19

1. Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um einen Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB, den der Betroffene gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt.
2. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB ist eine analoge Anwendung des § 1835a BGB bei einer ehrenamtlich – d.h. ohne Vereinbarung einer Vergütung – erteilten Vorsorgevollmacht bei bemittelten Betroffenen grundsätzlich zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte kein Familienangehöriger des Betroffenen ist.

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