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Für Fußgänger gedachte geteerte Wege müssen eben sein / Bei Stolperfallen haftet die Kommune auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

(Kiel)  In einen auch für den Fußgängerverkehr gedachten geteerten Weg dürfen nicht hervorstehende Bodenhülsen quasi als Stolperfalle eingebaut werden. Stolpert ein Fußgänger über eine solche Hülse und verletzt sich dabei, haftet die Kommune auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert  Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 03.04.2009 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg vom 30.12.2008, AZ: 22 O 588/08).

In dem Fall wollte die Klägerin im beginnenden Frühling des Jahres 2008 etwas für die Fitness tun und nahm an einem Nordic-Walking-Kurs teil. Die Strecke führte auch über einen geteerten Weg. Diesen hatte die Kommune mit Metallpfosten, die in Bodenhülsen eingesteckt waren und für die die Anwohner Schlüssel hatten, für Pkws gesperrt. Die Klägerin übersah eine der Hülsen, in der sich gerade kein Pfosten befand. Bei dem Sturz ging die Brille der Klägerin zu Bruch und sie zog sich erhebliche Gesichtsverletzungen zu. Die Gemeinde sah keine Schuld bei sich, ließ aber gleich nach dem Vorfall die Hülsen auf Teerniveau kürzen.

Das Landgericht Coburg hingegen erkannte eine Verletzung der so genannten Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde, betont Gieseler.

Die hervorstehenden Bodenhülsen seien eine regelrechte Stolperfalle für Fußgänger. Denn die Pfosten waren zum Herausnehmen durch die Anwohner gedacht, so dass es nicht der Kontrolle der Beklagten unterlag, wie oft und für welche Zeiträume die Bodenhülsen „pfostenlos“ sein würden. Den Fußgängern wurde eine gefahrlose und ohne erhöhte Aufmerksamkeit begehbare Fläche suggeriert, die an der fraglichen Stelle jedoch nicht vorhanden ist. Daher haftete die beklagte Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Durch den Einbau der über das Wegesniveau hinausragenden metallenen Aufnahmevorrichtung für Pfosten hatte die Gemeinde nach Auffassung des Gerichts ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Landgericht Coburg sprach der gestürzten Walkerin knapp 2.400 € Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Das  Urteil ist rechtskräftig.

Gieseler mahnte insbesondere alle Kommunen, das Urteil zu beachten und verwies  bei Fragen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
DASV-Vizepräsident
c/o Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.:  0911 – 244 370
Fax:  0911 – 244 3799
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