Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkt den Rechtsschutz gegen Hassmails und Drohungen innerhalb sozialer Netzwerke
(Stuttgart) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer aktuellen Entscheidung vom 14.01.2020 festgestellt, dass die Staaten verpflichtet sind, Hassmails und Drohungen auf sozialen Netzwerken zu verfolgen.
Darauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Florian Fischer, Leiter des Fachausschusses Menschenrechte des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e.V., Stuttgart.
Dem Fall zugrunde lag eine Beschwerde eines homosexuellen litauischen Paares, das auf Facebook ein Foto gepostet hatte, auf dem es einander küssend abgebildet war. Daraufhin erfolgten hunderte von Kommentaren, in denen die Verfasser ihren Abscheu äußerten oder sich dafür auszusprachen, die Beschwerdeführer zu „kastrieren“, zu „verbrennen“, zu „vernichten“ und zu „töten“. Die Strafverfolgungsbehörden lehnten ein Einschreiten ab. Vor den nationalen Gerichten waren die Beschwerdeführer in allen Instanzen unterlegen. Zwar betrachteten die Gerichte die Reaktionen der anderen Facebook-Nutzer als verwerflich; sie hielten jedoch eine Verfolgung aufgrund der traditionell vorherrschenden Einstellung der Bevölkerung zur Homosexualität und aufgrund der Vorhersehbarkeit der Reaktionen für nicht verfolgungswürdig. Die Beschwerdeführer hätten ihr Foto ja nicht öffentlich posten müssen, sondern aufgrund der Einstellungsmöglichkeiten bei Facebook lediglich ihrem Freundeskreis vorbehalten können.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befand, dass die Nichtverfolgung eine Verletzung von Art. 8 i.V.m Art. 14 und Art. 13 sei. Verletzt sei das Recht auf diskriminierungsfreie Achtung des Privatlebens und das Recht auf effektiven Rechtsschutz.
Die Entscheidung stärkt auf jeden Fall die Persönlichkeitsrechte von Nutzern sozialer Netzwerke. Sie stärkt zudem die Privatsphäre vor anonymen Angriffen aus dem Internet. Der Staat kann die sozialen Netzwerke nicht als rechtsfreien Raum ansehen; er muss einschreiten, wenn ein Nutzer Hasskommentaren ausgesetzt ist.
Welche die Reichweite diese Entscheidung hat, bleibt abzuwarten. Es bleibt insbesondere eine Frage des Einzelfalls, wann von einer Hassrede gesprochen werden kann. Darauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Florian Fischer, Leiter des Fachausschusses Menschenrechte des VDA Verband Deutscher Anwälte e. V., Stuttgart. Nach wie vor ist die Abwägung zwischen dem Recht von Nutzern sozialer Netzwerke auf den Schutz ihrer Ehre und ihrer Privatsphäre und dem Recht anderer Nutzer auf freie Meinungsäußerung schwierig, sodass eine rechtliche Beratung in diesem Bereich unerlässlich ist.
Rechtsanwalt Dr. Fischer verweist in diesem Zusammenhang besonders auf die im Rahmen des VDA Verband Deutscher Anwälte e. V. – www.verband-deutscher-anwaelte.de – organisierten qualifizierten Rechtsanwälte.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Florian Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
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