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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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Wie schreibe ich ein Testament?

ein Artikel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Stuttgart

Ein Testament muss ein Erblasser stets selbst vollständig, handschriftlich schreiben. Es gibt nur zwei Ausnahmen:

•Ein notarielles Testament muss natürlich nicht handschriftlich errichtet werden und
•Ehegatten können zusammen ein gemeinschaftliches Testament errichten, dann ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte schreibt und beide Ehegatten unterschreiben.

Soweit diese Ausnahmefälle nicht vorliegen, muss ein Testament tatsächlich vollständig mit der Hand geschrieben werden. Testamente, die beispielsweise mit der Schreibmaschine oder im Computer geschrieben werden, sind vollständig unwirksam. Es reicht auch nicht, wenn der Enkel auf Diktat der Oma das Testament der Oma handschriftlich niederschreibt, nein die Oma muss selbst das Testament schreiben.

Wenn die Errichtung eines handschriftlichen Testaments nicht mehr möglich ist, dann bleibt nur noch der Weg zum Notar.

Zwingende Voraussetzung für ein wirksames Testament ist weiterhin, dass das Testament unterschrieben ist. D. h. die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen und den Text abschließen. Ergänzungen unterhalb der Unterschrift sind unwirksam, wenn sie nicht nochmal unterschrieben werden.

Nach der gesetzlichen Regelung soll auf dem Testament zusätzlich der Ort der Testamentserrichtung und das Datum der Testamentserrichtung angegeben werden, das Fehlen dieser Angaben führt jedoch nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Wichtig ist zusätzlich auch, dass über dem Text die Überschrift „Testament“ steht, damit später kein Streit entsteht, ob der Erblasser tatsächlich ein Testament errichten wollte.

Generell empfiehlt es sich aber, sich vor der Errichtung eines Testaments von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen, um Fehler und falsche Gestaltungen zu vermeiden.

Der Autor ist Vizepräsident und Vorstandsmitglied der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V.

Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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