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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Bewilligung von Sonntagsarbeit, Callcenter, notwendige Hinzuziehung, Religionsfreiheit, Bekanntgabeanspruch
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 11.04.2019, Az. 3 A 505/17
1. Der Anspruch der Kirchen auf Hinzuziehung zu sonntagsarbeitregelnden Bewilligungsverfahren folgt aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
2. Der Anspruch auf Hinzuziehung zu Verwaltungsverfahren betreffend die Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Callcentern ist nicht auf Rechtssetzungsverfahren zu kommunalen Satzungen oder Rechtsverordnungen beschränkt, sondern besteht gleichfalls bei einer sonntagsarbeitregelnden Einzelbewilligung.
Siehe:
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=5445
II.
Technische Einrichtung, Betriebsrat, Mitbestimmung, Initiativrecht, Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 4.06.2019, Az. 7 TaBV 93/18
Die Einigungsstelle ist jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig, wenn der Betriebsrat sich auf ein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung beruft (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 22.01.2015, 10 TaBV 1812/14 und 10 TaBV 2124/14).
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2019/7_TaBV_93_18_Beschluss_20190604.html
III.
Eingruppierung eines städtischen Mitarbeiters der Verkehrsraumüberwachung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2019, Az. 12 Sa 465/18
Anwendungsfall zur Abgrenzung von gründlichen Fachkenntnissen i.S.v. EG 5 TVöD-V zu vielseitigen Fachkenntnissen i.S.v. EG 6 TVöD-V, wobei vielseitige Fachkenntnisse hier verneint wurden
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2019/NRWE_LAG_D_sseldorf_12_Sa_465_18_Urteil_20190515.html
IV.
Zwangsvollstreckung – Abrechnung
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 24.06.2019, Az. 12 Ta 184/19
1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Vergleich, Vergütungsansprüche abzurechnen, die noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, findet § 108 GewO keine Anwendung.
2. Ein Titel, der einen Arbeitgeber zu einer "ordnungsgemäßen" Abrechnung noch nicht erbrachter Entgelte verpflichtet, ist im Regelfall zu unbestimmt und daher zur Vollstreckung nicht geeignet.
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2019/12_Ta_184_19_Beschluss_20190624.html
V.
Rechtsschutzbedürfnis, Mutwilligkeit, "Kündigungsrücknahme", hinreichende Erfolgsaussicht, Zeugnisklage
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 3.06.2019, Az. 5 Ta 195/19
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung einer Kündigungsschutzklage entfällt nicht durch eine erklärte "Rücknahme der Kündigung" durch den Arbeitgeber. Prozesskostenhilfe kann nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit versagt werden.
Eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zwischen- oder Endzeugnisses i.S.d. § 109 Abs. 1 S. 3 GewO ist dann regelmäßig mutwillig, wenn dessen Erteilung vor Klageerhebung nicht außergerichtlich geltend gemacht wurde.
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2019/5_Ta_195_19_Beschluss_20190603.html
VI.
Vergütung von Mehrarbeit, Beifahrerzeiten
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.05.2019, Az. 4 Sa 755/17
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2019/4_Sa_755_17_Urteil_20190514.html
VII.
Rechtsweg - Projektdienstleister - Arbeitnehmer - Eingliederung in Unternehmen und Betrieb
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 8.05.2019, Az. 9 Ta 31/19
Wird ein Projektdienstleister im Umfang der üblichen Wochenarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in den Büroräumen des Unternehmens mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (PC, Telefon, E-Mail-Adresse, Visitenkarte) tätig, ohne dass von betrieblichen Daueraufgaben abgrenzbare Projekte erkennbar sind, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis.
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2019/9_Ta_31_19_Beschluss_20190508.html
VIII.
Grobe Beleidigungen eines Arbeitskollegen als fristloser Kündigungsgrund, ausländerfeindliche/rassistische Äußerungen in verbaler Form und per WhatsApp, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Frage eines Kündigungsverzichts, Altersteilzeitvertrag
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.3.2019, Az. 11 Ca 3737/18
1. Grobe Beleidigungen in Form ausländerfeindlicher/rassistischer Äußerungen sowohl in verbaler Form als auch im Rahmen eines WhatsApp-Verkehrs können einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer entsprechenden Kündigung auch bei kurz zuvor abgeschlossenem Altersteilzeitvertrag nicht zwingend entgegen.
3. Im Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zeitlich kurz vor Ausspruch der Kündigung ist jedenfalls dann, wenn keine abschließende Kenntnis des Kündigungsberechtigten über die Kündigungstatsachen bestand, auch kein Kündigungsverzicht zu sehen.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2019&nr=28394&pos=5&anz=25
IX.
Außerordentliche Kündigung, üble Nachrede per WhatsApp
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.3.2019, Az. 17 Sa 52/18
Verbreitet eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen (hier: die unzutreffende Behauptung, der Kollege sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden) per WhatsApp an eine andere Kollegin, kann dies einen Grund darstellen, der den Arbeitgeber auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2019&nr=28295&pos=6&anz=25
X.
Grobe Beleidigungen von Mitarbeitern einer Drittfirma als fristloser Kündigungsgrund, Kollektivbeleidigung, ausländerfeindliche/rassistische Äußerungen, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Singularität des Vorfalles
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 7.2.2019, Az. 11 Ca 3994/18
1. Grob beleidigende/rassistische Äußerungen eines Arbeitnehmers können einen fristlosen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.
2. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere sowohl die Fragen des Anlasses und der Singularität entsprechender Äußerungen als auch die Frage, ob eine Kenntnisnahme der betroffenen Person bezüglich der Äußerungen vorliegt, von Bedeutung. Ferner ist der Umstand der Dauer eines beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2019&Seite=1&nr=28400&pos=14&anz=25
XI.
Keine generelle Begrenzung des Gegenstandswertes auf Vierteljahreseinkommen bei wiederkehrenden Leistungen - Feststellungsantrag - Gesamtgegenstandswert
LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2019, Az. 26 Ta (Kost) 6114/18
1. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Obergrenze des Vierteljahreseinkommens regelmäßig auch bei wiederkehrenden Leistungen zu beachten wäre. Die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses zu verteidigen (vgl. LAG Hamburg 2. August 2012 – 7 Ta 11/12, Rn. 8; 2. Oktober 2003 – 8 Ta 15/03, Rn. 4).
2. Die für den Streitwert bei Änderungskündigungen entwickelten Grundsätze sind ebenfalls nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen übertragbar. Anderes kann gelten, wenn es – wie bei einer Änderungskündigung – um die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber geht.
3. Eine solche Konstellation ist nicht gegeben, wenn es einem Belegschaftsmitglied darum geht, dass eine Vergütung in der zugesagten Höhe auch gezahlt wird.
4. Keine Ermäßigung des Gegenstandswerts um 20 vH, wenn es um die Feststellung einer Leistungspflicht und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag geht.
5. Nachholung der Bildung eines Gesamtgegenstandswerts im Beschwerdeverfahren.
Siehe:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/qf3/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE190009103&documentnumber=1&numberofresults=1163&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
XII.
Gegenstandswert für Mehrvergleich nach außergerichtlicher Schadensersatzforderung - PKH-Bewilligung für Mehrvergleich
LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019, Az. 26 Ta (Kost) 6046/19
1. Zur Bestimmung des Vergleichsmehrwerts bei außergerichtlicher Geltendmachung einer Schadensersatzforderung.
2. Wird vor einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst (Mehrvergleich), ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte.
In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 17).
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert muss klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein. Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 21).
4. Die Anhängigkeit des konkludent gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich kann allerdings nachträglich wieder entfallen. Das ist der Fall, wenn über den Antrag im Bewilligungsbeschluss nicht entschieden worden ist, ohne dass durch die den PKH-Antrag stellende Partei fristgemäß eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO beantragt worden wäre (vgl. BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14, Rn. 20).
Siehe:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/qf3/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE190009102&documentnumber=2&numberofresults=1163&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
XIII.
Abmahnung, Entfernung aus der Personalakte, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Rechtsmissbrauch
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2019, Az. 5 Sa 361/18
Im Berufungsverfahren ist noch streitgegenständlich, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dem Kläger erteilte Abmahnung aus dessen Personalakte zu entfernen.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/B0E92868DE1EA154C1258435003B3EAD/$file/Urteil-5-Sa-361-18-%2028-2-2019.pdf
XIV.
Einigungsstelle, Einsetzung einer Einigungsstelle, Unzuständigkeit (offensichtliche), Betriebsänderung
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2019, Az. 6 TaBV 8/19
Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/DCFBB245B3CB42BBC12584330054F291/$file/Beschluss-6-TaBV-8-19_27-03-2019.pdf
XV.
Streitwert, Wertfestsetzung, Hilfsantrag, echter, Nachteilsausgleich, Abfindung, Prozessvergleich
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.03.2019, Az. 5 Ta 26/19
Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss.
Im durch Prozessvergleich erledigten Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen mit ca. 500 Arbeitnehmern. Der Kläger war bei ihr seit 1980 zuletzt als Polier zu einem Monatsgehalt von durchschnittlich 5.500,00 € brutto beschäftigt. Die Beklagte veräußerte den Bereich „Tiefbau/Tankstellenbau“ zum 01.09.2018 an die Fa. M. Zuvor hatte sie u.a. den Kläger über den bevorstehenden Betriebsübergang informiert. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. M. Daraufhin kündigte die Beklagte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.08.2018 zum 31.03.2019. Die Beklagte führte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat keinen Interessenausgleich i.S.v. § 112 BetrVG durch.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/2B188DE9F20D3A75C12584330055424D/$file/Beschluss-5-Ta-26-19-20-03-2019.pdf
XVI.
Eingruppierung, Techniker, Fachschule für Technik, Privatschule, Sonstige Zulage, Anrechnung, Branchenzuschlag, Metallindustrie, Arbeitnehmerüberlassung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2019, Az. 1 Sa 138/18
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger ist ausweislich des vorgelegten Abschlusszeugnisses der staatlich anerkannten privaten Fachschule für Technik K. staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Maschinentechnik. Er war bei der Beklagten vom 20.1.2016 bis zum 30.11.2017 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Anlage K 1, Bl. 10 – 14 d.A.) als „Techniker Maschinentechnik für die Technische Dokumentation / Redaktion“ eingestellt.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/A43059A0C0573C5CC125842D002E596C/$file/Urteil-1-Sa-138-18_12-02-2019.pdf
XVII.
Beendetes Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Auslegung, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Vergütung, Aufrechnung, Bruttoforderung, Unzulässigkeit
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.01.2019, Az. 1 Sa 334/18
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2017 als Assistent in der tierärztlichen Praxis der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.500,-- EUR beschäftigt. § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien lautet auszugsweise:
§ 3
Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden unter Zugrundelegung einer Fünftagewoche. Bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme ist ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit ist zulässig und richtet sich nach betrieblichen Notwendigkeiten.
(3) Der Bereitschaftsdienst am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen wird durch 1 Tag Freizeit ausgeglichen. Die nächtliche Rufbereitschaft während der Woche außerhalb des Bereitschaftsdienstes am Wochenende wird mit 1 Tag(en) Freizeit abgegolten. Die Ausgleichstage sind zeitnah nach Absprache zu nehmen.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/6F4104C203C70099C125842A002BAD72/$file/Urteil-1-Sa-334-18_15-01-2019.pdf
XVIII.
Berufung (unzulässig), unzulässig verworfen, Berufungsbegründung, Anforderungen, Urteil, erstinstanzliches, Gründe, Auseinandersetzung, Kündigung, Kurzerkrankungen, häufige
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2019, Az. 5 Sa 338/18
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/3F77B3567F745E17C125842A003F0709/$file/Urteil-5-Sa-338-18_10-01-2019.pdf
XIX.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2019, Az. IX ZB 6/18
Zu den Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten, der einen anderen Anwalt mit der fristwahrenden Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt
Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=5&nr=96280&pos=151&anz=521
XX.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2019, Az. VI ZB 44/18
a)Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen. Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann.
b)Ein Rechtsanwalt muss, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.
Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=96710&pos=96&anz=524
XXI.
Keine Tarifbegünstigung bei Realteilung mit Verwertung in Nachfolgegesellschaft
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.1.2019, Az. VIII R 24/15
Verwertet der bei der Realteilung einer Sozietät ausscheidende Sozius den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen und zum gemeinen Wert entnommenen Mandantenstamm dadurch, dass er diesen in eine Nachfolgegesellschaft einlegt und anschließend auch aus dieser gegen Ab-findung ausscheidet, liegt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2019 VIII R 24/15 kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn vor. Denn es werden dann nicht bereits mit der Realteilung der Sozietät die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgegeben.
Der Kläger war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät, die in mehreren Großstädten Standorte unterhalten hatte. Die Sozietät wurde im Jahr 2001 durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Ihr Vermögen wurde auf Nachfolgegesellschaften, die die Partner der einzelnen Standorte gegründet hatten, übertragen. Auch der Kläger wurde zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft, schied jedoch unmittelbar nach deren Gründung gegen Zahlung einer Abfindung aus dieser Gesellschaft aus. Er war der Meinung, der im Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät entstandene anteilige Aufgabegewinn sei tarifbegünstigt zu be-steuern, da er wirtschaftlich betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei. Daneben habe er auf Ebene der Nachfolgegesellschaft einen Veräußerungsverlust erlitten.
Der VIII. Senat des BFH gewährte dem Kläger die streitige Tarifbegünstigung gem. §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 4, 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes für den anteiligen Aufgabegewinn aus der Sozietät nicht. Die Tarifbegünstigung setze im Fall einer Betriebsaufgabe durch Realteilung voraus, dass die anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers in der Sozietät aufgegeben werden. Hieran fehle es, wenn der Kläger die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit in der Sozietät in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der Hand gebe.
Siehe:
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2019&nr=41108&pos=1&anz=42
Mit besten Grüßen
Ihr
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.
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