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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Provisionsanspruch des Maklers bei Kauf durch Dritten
BGH, Urteil vom 21.11.2018, Az: I ZR 10/18

Weist der Verkäufermakler seinem Kunden einen Kaufinteressenten nach und kommt der Hauptvertrag mit einem Dritten zustande, entsteht kein Provisionsanspruch gegen den Verkäufer, auch wenn zwischen dem Erwerber und dem nachgewiesenen Kaufinteressenten eine feste, auf Dauer angelegte gesellschaftsrechtliche Bindung besteht.

II.
Pflichtenumfang des Anlageberaters bei Zurückweisung des Emissionsprospekts
BGH, Urteil vom 07.02.2019, Az: III ZR 498/16

a) Lehnt ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ab, dieser sei "zu dick und zu schwer" und nur "Papierkram", folgt daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass er an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichtet
b) Der Pflichtenumfang des Anlageberaters wird allein durch ein solches Verhalten nicht reduziert; insbesondere wird er nicht davon entbunden, den Anleger persönlich über die wesentlichen Risiken des Geschäfts zu informieren oder zumindest darauf aufmerksam zu machen, dass der Prospekt weitere wichtige, über das Gespräch hinausgehende Hinweise enthalten kann.
c) Bei der Ermittlung der Vertriebskosten einer Anlage sind Abschläge, die dem einzelnen Anleger auf das Agio gewährt worden sind, zu berücksichtigten, weil sie die individuelle Vertriebskostenquote des betroffenen Anlegers mindern.

III.
Schadensersatz- und Provisionsrückzahlungsanspruch gegen Makler
BGH, Urteil vom 24.01.2019, Az: I ZR 160/17

a) Der Makler, der aufgrund eines Makleralleinauftrags damit beauftragt ist, dem Verkäufer Kaufinteressenten für ein Grundstück nachzuweisen oder zu vermitteln, verletzt seine Pflichten und ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er dem Verkäufer gegenüber ein Kaufangebot unzutreffend darstellt, ihm ein Kaufangebot verschweigt, den Kontakt zu Kaufinteressenten abreißen lässt, keine ausreichenden Vermarktungsbemühungen unternimmt oder bei eigenem Kaufinteresse Kaufinteressenten überhöhte Preisvorstellungen der Verkäuferseite nennt, um sie von einer Abgabe eines Kaufangebots abzuhalten.
b) Der Maklerkunde, der dem pflichtwidrig handelnden Makler sein Eigentum zu einem Preis unter Wert veräußert, kann von diesem im Wege der Naturalrestitution die Rückabwicklung des Kaufvertrags beanspruchen. Sein Schadensersatzanspruch ist nicht auf den Ausgleich des Mehrwerts des Kaufgegenstands beschränkt.
c) Tritt der geschädigte Verkäufer Ansprüche aus dem Maklervertrag und aus dem mit dem Makler geschlossenen Kaufvertrag ab und ermächtigt er den Zessionar außerdem, vom Kaufvertrag zurückzutreten, steht dem Zessionar und nicht dem Zedenten das Wahlrecht zu, ob er vom Schädiger Schadensersatz in Form von Naturalrestitution oder Wertersatz verlangt.
d) Der Maklerkunde kann vom Makler die Rückzahlung einer nicht geschuldeten Provision unabhängig von einem gegen diesen bestehenden Schadensersatzanspruch verlangen, bei dem er sich eine fiktive Maklerprovision als Vorteilsausgleich anrechnen lassen muss.


IV.
Maklerprovision bei enger persönlicher Bindung des Kunden zum Dritterwerber
BGH, Urteil vom 17.10.2018, Az: I ZR 154/17

Bei besonders engen persönlichen Bindungen zwischen dem Maklerkunden und dem Erwerber eines Objekts ist der Maklerkunde dem Makler zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn ihm der Vertragsschluss im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommt wie ein eigener. Der Umstand, dass der Maklerkunde mit dem Erwerber eng persönlich verbunden ist, reicht für sich allein jedoch nicht aus, um die Provisionspflicht zu begründen.

V.
Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer - arbeitnehmerähnliche Person
BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019, Az. 9 AZB 23/18

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person.(Rn.39)
1. Die Frage des Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der nationalen Gerichte fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Auszugehen ist deshalb vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff.(Rn.14)
2. Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig. Sein Dienstvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet.(Rn.24)
3. Ein Arbeitsverhältnis eines Geschäftsführers setzt voraus, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann.(Rn.24)
4. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, die nach § 5 Abs 1 S 2 ArbGG als Arbeitnehmer gelten. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind - in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation - in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit bzw. wirtschaftlichen Unselbstständigkeit. Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein.(Rn.31)
5. Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerhaft eine mit einem Arbeitnehmer vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (hier: verneint).(Rn.36)

VI.
Anpassung - Betriebsrente - Rentengesellschaft - wirtschaftliche Lage – Konzern
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. Januar 2019, Az. 4 Sa 88/16

1. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verlangt, dass auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive Lage abgestellt wird, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären.
2. Die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer anderer Unternehmen darf nicht zur Folge haben, dass der Versorgungsschuldner die Anpassungen letztlich aus seiner Substanz leisten muss.

VII.
Schadensersatz wegen Verfalls des Zusatzurlaubes für Schwerbehinderte
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2019, Az. 2 Sa 567/18

Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX a. F. hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 (- C-684/16 -) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch im Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.

VIII.
Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf ausländische Transportunternehmen
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2019, Az. 1 K 1161/17 

1. Das Mindestlohngesetz - insbesondere Dokumentations- und Bereithaltungspflichten nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MiLoG, § 2 Abs. 3 Satz 3 MiLoMeldV - gelten grundsätzlich auch gegenüber ausländischen Transportunternehmen, die mit ihren Fahrern Arbeitsverträge nach ausländischem Recht geschlossen haben (Rn.31).
2. Die aus §§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MiLoG und § 2 Abs. 3 Satz 3 MiLoMeldV folgende Dokumentations- und Bereithaltungspflicht ist nicht vor dem Hintergrund einschränkend auszulegen, dass im Bereich der Beförderung von Gütern und Personen die entsandten Arbeitnehmer ggf. nur kurzzeitig im Inland tätig werden. Ausländische Arbeitgeber (hier: aus Polen) unterliegen jedenfalls insoweit den Vorschriften des MiLoG, als ihre Arbeitnehmer über reine Transitfahrten hinaus Transporte aus oder nach einem anderen Mitgliedstaat mit Beladung oder Entladung in Deutschland oder Kabotagefahrten durchführen(Rn.31)(Rn.39).
3. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auch im Speditions- und Transportsektor und die damit verbundene Dokumentations- und Bereithaltungsplicht stehen im Einklang mit den europarechtlichen Grundfreiheiten der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEU-Vertrag) und der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 ff. AEU-Vertrag)(Rn.43)(Rn.44)(Rn.53).
4. Es bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen den gesetzlichen Mindestlohn und die Dokumentations- und Bereithaltungspflichten hinsichtlich des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit zum Schutz der Preisgestaltungsfreiheit des Arbeitgebers wie auch der Grundrechtspositionen der Arbeitnehmer(Art. 12 Abs. 1 GG bzw. für ausländische Arbeitnehmer Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 18 AEU-Vertrag) (Rn.55)(Rn.58).
5. Der im Mindestlohngesetz verwendete Begriff der Beschäftigung ist nicht nach den in § 7 Abs. 1 SGB IV enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu bestimmen(Rn.34).
6. Zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren nach § 41 Abs. 1 FGO hinsichtlich Aufzeichnungspflichten etc. ausländischer Transportunternehmer nach dem Mindestlohngesetz (Rn.22).

IX.
Wissenserklärung, Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019, Az. III ZR 109/17 

Anlageberatungsvertrag: Wirksamkeit einer vom Berater vorformulierten Bestätigung des Anlegers über die Kenntnisnahme der Risikohinweise in einem Emissionsprospekt; Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Empfangsbekenntnisses; Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe - Wissenserklärung
1. Eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, ist gemäß § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchstabe b BGB unwirksam. Hierin liegt eine die Beweislast zu seinem Nachteil ändernde Bestimmung. Es genügt, wenn die Beweisposition des Anlegers verschlechtert wird; eine Umkehr der Beweislast ist nicht erforderlich.(Rn.33)
2. Ein Empfangsbekenntnis im Sinne von § 309 Nr. 12 Halbsatz 2 BGB muss getrennt vom sonstigen Vertragstext erteilt werden und darf keine weiteren Erklärungen umfassen.(Rn.37)
3. Die Frage, ob der Anleger genügend Zeit hatte, um einen ihm zur Information unter anderem über die Risiken des Investments zur Verfügung gestellten Prospekt zur Kenntnis zu nehmen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine Regelfrist gibt es nicht.

X.
Soziale Medien: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung
LG Karlsruhe, Urteil vom 21. März 2019, Az. 13 O 38/18

1. Ein Instagram-Post, bei dem in das Foto eingebettete Tags mit Marken-Herstellerseiten verlinkt sind, stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Durch sie fördert der Betreiber des Accounts - i.d.R. ein sog. Influencer - die beworbenen Unternehmen ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen.

2. Die Kennzeichnung eines solchen Instagram-Auftritts als Werbung ist nicht entbehrlich. Insbesondere ist der werbliche Charakter nicht für alle - oft jugendlichen, teilweise kindlichen - Nutzer offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als es das Geschäftsmodell von Influencern darstellt, (scheinbar) private mit kommerziellen Posts zu mischen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
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