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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
BGH, Urteil vom 11. September 2018, Az. II ZR 161/17

Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn er nicht darlegt und gegebenenfalls beweist, dass durch den Pflichtverstoß
kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Innengesellschaft eingetreten ist.

Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=89493&pos=110&anz=532

II.
Zahlungsklagen - Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Bewerbungsverfahren
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 01.08.2018, 17 Sa 1302/17

Der Arbeitgeber, für den eine zulässige tarifliche Altersgrenzenregelung (hier: § 33 Abs. 1 a TVöD) gilt, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG, wenn er die Bewerbung eines Altersrentners um eine ausgeschriebene Stelle unter Hinweis auf dessen Rentnerstatus bereits im Bewerbungsverfahren zurückweist. Die mit der Altersgrenze verbundene unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers wegen des Alters ist nicht durch § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt.

Siehe:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE180013609&st=null&showdoccase=1

III.
Kündigung – Massenentlassungsanzeige
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2018, Az. 12 Sa 17/18

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist gem. § 134 BGB i.V. mit § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn die Kündigungserklärung erfolgt, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Kündigungserklärung ist erfolgt, wenn das Kündigungsschreiben unterzeichnet ist. Auf den Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2018&Seite=0&nr=25823&pos=5&anz=42

IV.
Prüfung steuerrechtlicher Fragen durch den Makler
BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. I ZR 152/17

a) Einen Makler trifft beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag stellen, den er vermittelt oder für dessen Abschluss er eine Gelegenheit nachweist, und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären.
b) Abweichendes gilt im Einzelfall ausnahmsweise etwa dann, wenn der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert, wenn er sich beispielsweise in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung berühmt, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet.
c) Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur dann gehalten, auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht wie etwa gemäß § 22 Nr. 2 , § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht bewusst ist.

V.
Ausschluss des Kündigungsrechts als Vertrag zugunsten Dritter
BGH, Urteil vom 14.11.2018, Az. VIII ZR 109/18

Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gemäß § 328 BGB . Der Mieter erwirbt hierdurch unmittelbar das Recht, auf Lebenszeit von dem Käufer die Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen.

VI.
Statusbeurteilung des Geschäftsführers einer UG (haftungsbeschränkt) zur Ermittlung der Versicherungspflicht
BSG, Beschluss vom 05.04.2018, Az. B 12 R 68/17 B

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist stets als abhängig Beschäftigter i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV anzusehen. BSG, Beschl. v. 5.4.2018 – B 12 R 68/17 B

VII.
Wird die Wohnung unrenoviert überlassen, kann der Mieter nur zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, wenn er vom Vermieter einen angemessenen Ausgleich erhalten hat
BGH, Urteil vom 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16

Im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung ( § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14 , BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35 ).
Eine allein zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter getroffene Renovierungsvereinbarung vermag - mit Rücksicht darauf, dass die Wirkungen eines Schuldverhältnisses grundsätzlich auf die daran beteiligten Parteien beschränkt sind – daran

VIII.
Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Kapitalanlegers: Schadenseintritt bei vertraglichem Recht auf Widerruf der Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft; Vermögensschädigung bei möglichem Austritt aus der Gesellschaft nur noch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft
BGH, Urteil vom 08. November 2018, Az. III ZR 628/16

1. Steht dem Anleger ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft zu, welches - abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsfrist oder bestimmter Formerfordernisse - an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, ist der Anleger durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages noch nicht im Sinne des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB geschädigt (Fortführung u.a. der Senatsurteile vom 8. Juli 2010, III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 23 f; vom 22. September 2011, III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 7 und vom 23. November 2017, III ZR 389/15, juris Rn. 34 sowie von BGH, Urteile vom 11. Juli 2012, IV ZR 151/11, juris Rn. 65 und vom 18. April 2012, IV ZR 193/10, VersR 2012, 1110 Rn. 21).(Rn.20)
2. Ein den Verjährungsbeginn auslösender Schaden ist zu bejahen, wenn Umstände gegeben sind, aufgrund derer der Kapitalanleger von seiner Anlageentscheidung nicht (mehr) Abstand nehmen kann, ohne gegebenenfalls finanzielle Einbußen oder sonstige für ihn nachteilige Folgen hinnehmen zu müssen. Bei dem Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Anleger bereits eine gesellschaftsrechtliche Stellung erlangt hat, aufgrund derer ein Austritt aus der Gesellschaft nur noch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft möglich wäre.(Rn.24)

IX.
Pflichten eines mit der Lohnbuchhaltung beauftragten Steuerberaters bei unklarem Rentenbezug eines Beschäftigten
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. November 2018, Az. 17 U 20/18

1. Ist ein Steuerberater mit der Lohnbuchhaltung beauftragt, muss er - wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden - prüfen, ob ein Fall der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vorliegt. Bestehen Zweifel, muss er entweder bei seinem Mandanten die erforderlichen Nachfragen stellen – etwa nach dem Bezug einer Altersrente bei Beschäftigung im Rentenalter - oder diesen auf die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines in Fragen des Sozialversicherungsrechts besonders ausgewiesenen weiteren Beraters hinweisen. Welche Maßnahmen der Steuerberater ergriffen hat, muss er bei seiner Inanspruchnahme ggf. im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast darlegen.
2. Gegenüber dem Sozialversicherungsträger hat der Mandant für seinen Steuerberater einzustehen. Im Verhältnis zu diesem obliegt dem Mandanten regelmäßig keine gesonderte Überwachungspflicht.
3. Auch in Fällen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor Zugang eines entsprechenden Bescheids des Sozialversicherungsträgers.

X.
Pflichtteilsklausel
OLG München, Beschluss vom 06. Dezember 2018, Az. 31 Wx 374/17 

Eine Pflichtteilsklausel, die auf ein „Verlangen“ des Pflichtteils nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten abstellt, greift nicht bereits dann ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbenstellung des überlebenden angreift (im Anschluss und in Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 7. April 2011, 31 Wx 227/10).

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
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