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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart


VDAA
Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.

I.
Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist wirksam
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. November 2018, 10 ABR 12/18

Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist rechtswirksam.
Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 4. Mai 2016 nach § 5 TVG* den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 24. November 2015 mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereichs („Große Einschränkungsklausel“) für allgemeinverbindlich erklärt.
Der für allgemeinverbindlich erklärte VTV regelt das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bei den Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes (Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - IG BAU -, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. - HDB - und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. - ZDB -). Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind verpflichtet, die tariflichen Arbeitsbedingungen einzuhalten und Beiträge an die Sozialkassen zu leisten. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer erhalten Leistungen von den Sozialkassen.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Arbeitgeberin, die nicht Mitglied einer tarifvertragsschließenden Arbeitgebervereinigung ist und deshalb nur auf der Grundlage der Allgemeinverbindlicherklärung zu Beitragszahlungen herangezogen wurde. Sie hat die Auffassung vertreten, die Allgemeinverbindlicherklärung sei unwirksam.
Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die angegriffene Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 4. Mai 2016 ist wirksam. Die von § 5 TVG begründeten Voraussetzungen waren erfüllt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5 TVG neuer Fassung hat der Senat nicht. Vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes bestanden nicht. Das BMAS durfte annehmen, dass der Erlass der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erschien.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2018&nr=21540&pos=1&anz=64&titel=Allgemeinverbindlicherkl%E4rung_vom_4._Mai_2016_des_Tarifvertrags_%FCber_das_Sozialkassenverfahren_im_Baugewerbe_ist_wirksam

II.
SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2018, 10 AZR 121/18

Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Sozialkassen-verfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG) vom 16. Mai 2017 ist nach Auffassung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts verfassungsgemäß.
Klägerin ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Sie verlangt von dem beklagten Trockenbaubetrieb auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarif-vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 (VTV) Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte. Außerdem stützt sie die Beitragsansprüche auf § 7 Abs. 1 SokaSiG.*
Die ULAK hat in beiden Vorinstanzen obsiegt. Das Landesarbeitsgericht hat der Beitragsklage aufgrund von § 7 Abs. 1 SokaSiG stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das SokaSiG ist kein nach Art. 19 Abs. 1 GG verbotenes Einzel-fallgesetz. Es stellt lediglich sicher, dass alle verbliebenen Fälle gleichbehandelt werden. Der Gesetzgeber hat die Grenzen beachtet, die aus dem Rechtsstaatsprinzip für echte rückwirkende Rechtsetzung folgen. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen der verschiedenen Fassungen des VTV konnte sich nicht bilden. Die Betroffenen mussten mit staatlichen Maßnahmen zur rückwirkenden Heilung der nur aus formellen Gründen unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen rechnen.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2018&nr=21546&pos=0&anz=64&titel=SokaSiG_aus_Sicht_des_Zehnten_Senats_verfassungsgem%E4%DF

III.
Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2018, 1 AZR 189/17

Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann - abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten - mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein.
Die Arbeitgeberin betreibt in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehören ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist, und ein ca. 28.000 qm großer Parkplatz, welcher zur Nutzung für die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist. Im September 2015 wurde die Arbeitgeberin an zwei Tagen bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Zu physischen Zugangsbehinderungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016.
Mit ihrer Klage hat die Arbeitgeberin die künftige Unterlassung solcher Aktionen verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Im konkreten Fall ergibt die Abwägung widerstreitender grundrechtlicher Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, dass die Arbeitgeberin eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen hat. Angesichts der örtlichen Verhältnisse kann die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2018&nr=21534&pos=2&anz=64&titel=Streikmobilisierung_auf_Firmenparkplatz

IV.
Wirksamkeit verhaltensbedingte, ordentliche Kündigung - Verdachts- und Tatkündigung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6.6.2018, 21 Sa 48/17

Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war. Es kommt für die Verwertbarkeit des Zufallsfundes allein darauf an, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht stärker wiegt als die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Durchsuchung des Dienst-PC dem Arbeitnehmer vorher angekündigt wurde.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2018&Seite=1&nr=25844&pos=15&anz=42

V.
Entfernung einer Abmahnung - freie Meinungsäußerung - Grenze zur Formalbeleidigung oder Schmähkritik - Umsetzung eines freigestellten Personalratsmitglieds - dienstliches Interesse im Rahmen des Weisungsrechts
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 12.6.2018, 4 Ca 79/18

1. Übt der Arbeitnehmer erkennbar sachbezogene Kritik an einer bestimmten Anweisung der Amtsleitung seines Arbeitgebers durch eine E-Mail gegenüber diversen Abteilungsleitern und der Amtsleitung und bezeichnet er die Anweisung der Sache nach als "sinnwidrig", bewegt er sich damit noch im Bereich des grundrechtlichen Schutzes der Meinungsäußerung und nicht jenseits der Grenze zur Formalbeleidigung oder Schmähkritik.
2. Auch ein vollumfänglich freigestelltes Personalratsmitglied hat ein Feststellungsinteresse an der Rechtsunwirksamkeit einer Umsetzungsmaßnahme, wenn damit eine Anbindung an ein neues Referat des Arbeitgebers verbunden ist.
3. Eine Umsetzung ist dann rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber bei deren Inkrafttreten keinerlei Vorstellungen darüber hatte, welche Aufgaben der Arbeitnehmer in der neuen Funktion wahrnehmen sollte. Es mangelt dann nach § 106 GewO am erforderlichen dienstlichen Interesse.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2018&Seite=1&nr=25784&pos=14&anz=42

VI.
Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit; wirtschaftliche Identität
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2018, 5 Ta 126/18 -

1. Die Ermittlung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG erfolgt verfahrensbezogen. Eine verfahrensübergreifende Bewertung wäre mit der Systematik der Bemessung der Gebühren nach dem RVG unvereinbar.
2. Außerhalb der Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG und der Erstreckung auf die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist im Rahmen der Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG ein Hilfsantrag - von Fällen wirtschaftlicher Identität im Verhältnis zum Hauptantrag abgesehen - auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über diesen keine gerichtliche Entscheidung ergeht oder dieser nicht mitverglichen wird, weil § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG insoweit weder direkt noch analog anwendbar ist.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2018&Seite=0&nr=25875&pos=0&anz=42

VII.
Europäische Gesellschaft; Beteiligungsvereinbarung; Sitzgarantie der Gewerkschaft; Vorschlagsrecht
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.10.2018, 19 TaBV 1/18 -

1. Der Antrag einer Gewerkschaft, es dem Vorstand einer Europäischen Gesellschaft (SE) zu untersagen, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung zu unterbreiten, der sich auf die Verkleinerung des Aufsichtsrates richtet, ist unzulässig.
2. Zulässig ist ein Feststellungsbegehren der Gewerkschaft, das sich auf die Unwirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung nach § 21 Abs. 6 SEBG bezieht, die u.a. regelt, dass im Falle der Verkleinerung des Aufsichtsrates kein exklusives Vorschlagsrecht der Gewerkschaften besteht.
3. Eine dahingehende Regelung ist indessen nicht unwirksam. Im Falle einer Umwandlung einer Deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft schützt zwar § 21 Abs. 6 SEBG alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung. Das gewerkschaftliche Vorschlagsrecht fällt aber nicht darunter.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2018&Seite=0&nr=25862&pos=1&anz=42

VIII.
Landeserstaufnahmeeinrichtung; Betriebsübergang
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.9.2018, 19 Sa 76/17 -

1. In der Übernahme des Betriebs einer Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann ein Betriebsübergang liegen. Das ist der Fall, wenn dem neuen Betreiber die Räumlichkeiten einschließlich der Erstausstattung der Unterbringungszimmer überlassen werden und ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird (mehrere Betreuer und der Objektleiter).
2. Der Annahme eines Betriebsübergangs steht es nicht entgegen, dass der neue Betreiber bauliche Veränderungen durchführt, u.a. um eine elektronische Erfassung in allen Leistungsbereichen zu ermöglichen. Das gilt auch für Änderungen des Betreiberkonzeptes mit verstärkten Betreuungsangeboten einschließlich des Betriebes eines Kindergartens in Eigenregie.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2018&Seite=0&nr=25856&pos=3&anz=42

IX.
Bewerbungsverfahrensanspruch; eingetragener Verein; Bestenauslese
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.8.2018, 19 SaGa 1/18

1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG kann auch gegenüber einem eingetragenen Verein bestehen, wenn dieser der Staatsorganisation zuzuordnen ist.
2. Das ist beim Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand der Fall, weil dieser ein Zusammenschluss von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist. Darüber hinaus nimmt er satzungsgemäß öffentliche Aufgaben wahr. Insofern ist es ausreichend, wenn der Zweck im Wesentlichen darin besteht, die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer (öffentlichen) Aufgaben zu unterstützen und deren Zwecke zu fördern.
3. Dem entsprechend besteht ein schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit und der Bewerber daran, dass eine Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese vergeben wird, wenn die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Arbeitsaufgaben zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben beitragen, sei es auch nur durch unterstützende, koordinierende oder vorbereitende Tätigkeiten.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2018&Seite=0&nr=25859&pos=4&anz=42

X.
Kündigung – Massenentlassungsanzeige
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2018, 12 Sa 17/18

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist gem. § 134 BGB i.V. mit § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn die Kündigungserklärung erfolgt, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Kündigungserklärung ist erfolgt, wenn das Kündigungsschreiben unterzeichnet ist. Auf den Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2018&Seite=0&nr=25823&pos=5&anz=42

XI.
Streitwert; Mehrvergleich, Vergleichsmehrwert; allgemeine Ausgleichsklausel; unbezifferter Schadensersatzanspruch
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4.10.2018 - 4 Ta 341/18

Auch allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln können grundsätzlich streitige oder ungewisse Ansprüche klären und insoweit bei der Wertfestsetzung zu einem Mehrwert des Vergleichs führen. In diesem Fall bedarf es allerdings für die Wertfestsetzung stets der Darlegung des Rechtsverhältnisses und der konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass darüber zwischen den Parteien zuvor Streit oder Ungewissheit bestanden hat.

Der Höhe nach ist bei Bemessung des Mehrwerts einer Ausgleichsklausel, die unbezifferte Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens ausschließt, auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens, sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme abzustellen (ebenso Streitwertkatalog idF v. 09.02.2018, Ziff. I.25.1.6). Zu berücksichtigen sind ferner die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Danach kommt bei lediglich fahrlässigem Handeln regelmäßig nur eine anteilige Haftung für den Schaden in Betracht.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2018/NRWE_LAG_D_sseldorf_4_Ta_341_18_Beschluss_20181004.html

XII.
Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2018 - 7 Sa 792/17

Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG auch dann unwirksam sein, wenn zwischen einer Vorbeschäftigung und dem Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt (BVerfG, 06.06.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BrR 1375/14). Liegt zwischen den Befristungen ein Zeitraum von fünf Jahren, ist keine "sehr lange" zurückliegende Vorbeschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG gegeben. Ein Vertrauensschutz auf die geänderte Rechtsprechung des BAG zur zeitlichen Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots auf drei Jahre besteht nicht, weil es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger keine langjährige und gesicherte Rechtsprechung in diesem Sinne gab.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2018/NRWE_LAG_D_sseldorf_7_Sa_792_17_Urteil_20181010.html

XIII.
Bewerbungsverfahren
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.09.2018 - 17 Sa 484/18

Lehnt das Arbeitsgericht im Erstprozess den Leistungsanspruch der Klägerin auf Zulassung zu einem Bewerbungsverfahren mit abstrakt-generellen Erwägungen ab, die nach seiner Entscheidung für jede Bewerbung auf eine nur intern ausgeschriebene Stelle gelten, und nimmt es ausdrücklich die Frage aus, ob im Einzelfall die Beschränkung einer konkret ausgeschriebenen Stelle auf interne Bewerbe schlich ungerechtfertigt ist, so bindet die Rechtskraftwirkung des Urteils das Gericht im Zweitprozess insoweit, als nur noch die Prüfung eröffnet ist, ob Besonderheiten des zu beurteilenden konkreten Bewerbungsverfahrens die Zulassung der Klägerin als Bewerberin gebieten.

Die beklagte Kommune ist berechtigt, die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ausschließlich für Tätigkeiten im Jobcenter eingestellte Klägerin aus dem Bewerberkreis auszuschließen, wenn sie Stellen im allgemeinen Verwaltungsbereich nur für interne Bewerber ausschreibt.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2018/17_Sa_484_18_Urteil_20180927.html


XIV.
Überprüfung einer Nichtverlängerungsmitteilung
LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018, Az. 5 Sa 787/18
Eine Nichtverlängerungsmitteilung gegenüber einem Ballettmitglied des Friedrichstadtpalastes ist nur dann wegen unzulässiger Rechtsausübung unwirksam, wenn sie allein aus dem Grund ausgesprochen wird, den Eintritt erhöhten Bestandsschutzes zu verhindern.

Siehe:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/izz/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE180017474&documentnumber=1&numberofresults=1079&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint

XV.
Eingruppierung, Bundeswehr, Kostenrechner, Auftragsabrechnung, EG 6, EG 8, Arbeitsvorgänge, Tätigkeitsmerkmale
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2018, Az. 1 Sa 13/18

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 01.09.1979 bei der Beklagten in der W... Dienststelle in E... (W......) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Beklagte vergütet die Klägerin derzeit nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 5– seit 01.01.2017 Stufe 6 – der Anlage 1, Teil I des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund).

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/B0DFD11239A0B958C125834B00222F83/$file/Urteil-1-Sa-13-18_14-08-2018.pdf

XVI.
Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Ratenzahlung, Höhe der, Abänderung, Abfindung, Vermögen (einzusetzendes), Schonvermögen, Barbetragsverordnung, Krankengeldbezug, Arbeitslosigkeit
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.08.2018, Az. 4 Ta 96/18

Die Parteien des Rechtsstreits schlossen am 11. Dezember 2017 einen Vergleich, mit dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, der Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR brutto zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. April 2018.

Das Arbeitsgericht bewilligte mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlung. Auf die Verfügung des Arbeitsgerichts übersandte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2018 dem Gericht einen Kontoauszug, dem sich entnehmen lässt, dass die Beklagte der Klägerin am 27. April 2018 einen Betrag in Höhe von 9.163,15 EUR überwies mit dem Betreff: Lohn / Gehalt / Rente. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte im Schriftsatz vom 25.07.2018 aus, dem Kontoauszug sei die gezahlte Abfindung zu entnehmen.

Das Arbeitsgericht änderte mit Beschluss vom 30. Juli 2018 den Beschluss vom 11. Dezember 2017 dahin ab, dass die Klägerin die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.119,85 EUR aus ihrem Vermögen auf die Prozesskosten zu leisten habe. Das Arbeitsgericht berücksichtigte bei der Abfindung insoweit nur das Schonvermögen in Höhe von 5.000,00 EUR.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/AF1D1E08A5A5032EC125833C00229F84/$file/Beschluss-4-Ta-96-18_30-08-2018.pdf

XVII.
Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Vertragsabschluss, konkludente Erklärungen, Schlüssigkeit, Auslegung, Vertragsangebot, Vertragsannahme, Schriftform, Tarifvertrag
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2018, Az. 1 Sa 23/18

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger ist seit dem 04.11.2006 bei der V.C.S. GmbH (VCS), einer Konzerntochter der Beklagten am Standort R. beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Mit der Bearbeitung der Personalangelegenheiten im Konzern – auch für die VCS – ist die Abteilung HR Business Services der D.T.S.E. GmbH (DTSE) beauftragt. Für die Beklagte gilt eine Konzernrichtlinie (Bl. 114 – 127 d.A.), nach der sämtliche Dokumente – bis auf wenige hier nicht relevante Ausnahmen – mit zwei Unterschriften zu zeichnen sind. Nach § 5 des zwischen der Beklagten und ver.di abgeschlossenen Manteltarifvertrages bedarf der Abschluss eines Arbeitsvertrages der Schriftform. Anfang 2016 zeichnete sich ab, dass die VCS im Jahr 2016 ihren Standort in R. schließen werde. Für den Kläger wurde eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Konzern gesucht, um ihn wohnortnah beschäftigen zu können.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/148D2BD6C98E556EC125833C0022AD5D/$file/Urteil-1-Sa-23-18_07-08-2018.pdf

Mit besten kollegialen Grüßen
Ihr

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident

VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.
Kronprinzstr. 14
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Telefon: (0711) 3058 9320
Telefax: (0711) 3058 9311
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